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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 2551535 – Rechtsfrage; Er sagte: (Wer von ihnen getötet wird, soll gewaschen, in ein Leichentuch gehüllt und das Totengebet soll für ihn verrichtet werden)

Übersetzung · DE

der Aufständischen dient lediglich der Abwehr und der Rückführung zum Recht, nicht ihrer Ungläubigkeit wegen. Es wird daher von ihnen nichts für rechtmäßig erklärt, außer dem, was aus der Notwendigkeit der Abwehr resultiert, wie beim Angreifer oder beim Wegelagerer. Das Urteil über das Vermögen und die Nachkommen bleibt in seinem ursprünglichen Zustand der Unantastbarkeit. Was an ihren Reittieren und Waffen genommen wurde, wird ihnen während des Krieges nicht zurückgegeben, damit sie nicht gegen uns damit kämpfen können. Der Qadi erwähnte, dass Ahmad andeutete, es sei erlaubt, diese während des tobenden Kampfes zu nutzen, jedoch nicht außerhalb des Kampfes gegen sie. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, denn in diesem Zustand ist es erlaubt, ihre Leben zu beenden und ihre Waffen und Reittiere zu beschlagnahmen; daher ist die Nutzung erlaubt, wie bei den Waffen der Kriegführenden (Ahl al-Harb). Al-Schafi'i sagte: Dies ist nur aus einer Notwendigkeit heraus erlaubt, denn es ist das Vermögen eines Muslims, weshalb die Nutzung ohne seine Erlaubnis nicht gestattet ist, wie bei ihrem übrigen Vermögen. Abu al-Khattab sagte: In dieser Frage gibt es zwei Ansichten, entsprechend der beiden Rechtsschulen. Sobald der Krieg beendet ist, ist es verpflichtend, es ihnen zurückzugeben, so wie auch ihr sonstiges Vermögen zurückgegeben wird, aufgrund der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: „Das Vermögen eines muslimischen Mannes ist nicht rechtmäßig, außer durch dessen freiwillige Zustimmung.“ Abu Qais überlieferte, dass Ali – Allah möge mit ihm zufrieden sein – ausrief: Wer sein Eigentum findet, der soll es nehmen.

1535 – Problem: Er sagte: (Und wer von ihnen getötet wird, der wird gewaschen, eingehüllt und das Totengebet wird für ihn gesprochen.)

Das bedeutet: von den Aufständischen. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Schafi'i. Die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Wenn sie keine Unterstützung (Fi'a) haben, wird das Totengebet für sie gesprochen; wenn sie jedoch eine Unterstützung haben, wird das Totengebet nicht für sie gesprochen, weil es erlaubt ist, sie in diesem Zustand zu töten; daher wird für sie kein Totengebet gesprochen, ähnlich wie für die Ungläubigen. Unsere Beweisführung ist die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: „Sprecht das Totengebet für jeden, der sagt: Es gibt keinen Gott außer Allah.“ Dies wurde von al-Khallal in seinem „Jami'“ überliefert. Zudem sind sie Muslime, für die der Status des Märtyrers nicht feststeht; daher werden sie gewaschen und das Totengebet wird für sie gesprochen, so als hätten sie keine Unterstützung gehabt. Was jene vorbrachten, wird durch den verheirateten Ehebrecher, denjenigen, an dem die Vergeltung (Qisas) vollzogen wurde, und den Mörder im Straßenraub widerlegt.

Abschnitt: Unsere Anhänger haben diesbezüglich keinen Unterschied zwischen den Chawarij und anderen gemacht. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Schafi'i,

Anmerkungen

(20) Al-Kura': Eine Bezeichnung, die Pferde zusammenfasst. (21) In M: ein Zusatz „zu ihnen“. (22) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/606 angeführt. (1) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 3/357 angeführt.

Arabisch (Quelle)

البُغاةِ إنَّما هو لدَفْعِهِم ورَدِّهم إلى الحقِّ، لا لكُفْرِهم، فلا يُسْتباحُ منهم إلَّا ما حَصَلَ ضَرُورةَ الدَّفْعِ؛ كالصَّائلِ، وقاطِعِ الطَّريقِ، وبقِىَ حُكْمُ المالِ والذُّرِّيَّةِ على أصلِ العِصْمَةِ. وما أُخِذَ من كُرَاعِهم وسِلاحِهم، لم يُرَدَّ إليهم حالَ الحربِ؛ لئلَّا يُقاتِلُونا به. وذكَر القاضِي، أنَّ أحمدَ أوْمأَ إلى جَوازِ الانْتِفاعِ به حالَ الْتِحامِ الحربِ، ولا يجوزُ في غيرِ قتالِهم. وهذا قولُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّ هذه الحالَ يجوزُ فيها إتْلافُ نُفوسِهمْ وحَبْسُ سِلاحِهم وكُراعِهم (٢٠)؛ فجازَ الانْتِفاعُ به، كسلاحِ أهلِ الحربِ. وقال الشافِعيُّ: لا يجوزُ ذلك إلَّا من ضَرُورةٍ إليه؛ لأنَّه مالُ مسلمٍ، فلم يَجُزْ الانْتفاعُ به بغيرِ إذْنِه، كغيرِه من أمْوالِهم. وقال أبو الخطَّاب: في هذه المسألةِ وَجْهانِ، كالمذْهَبينِ. ومتى انقَضتِ الحربُ، وَجَبَ رَدُّه إليهم، كما تُرَدُّ (٢١) سائرُ أمْوالِهم؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَحِلُّ مَالُ امْرِئٍ مُسْلمٍ إلَّا عَنْ طِيبِ نَفْسٍ مِنْهُ" (٢٢). ورَوَى أبو قَيْسٍ، أنَّ عليًّا، رَضِيَ اللَّه عنه، نادَى: من وَجَدَ مالَه فليأْخُذْه.

١٥٣٥ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ قُتِلَ مِنْهُمْ، غُسِّلَ وكُفِّنَ، وَصُلِّيَ عَلَيهِ)

يَعني من أهلِ البَغْيِ. وبهذا قال مالِكٌ، والشافِعيُّ. وقال أصحابُ الرَّأْيِ: إنْ لم يكُنْ لهم فِئَةٌ، صُلِّيَ عليهم، وإنْ كانتْ لهم فِئَةٌ، لم يُصَلَّ عليهم؛ لأنَّه يجوزُ قَتْلُهم في هذه الحالِ، فلم يُصَلَّ عليهم، كالكُفَّارِ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "صَلُّوا عَلَى مَنْ قَالَ: لَا إِلهَ إِلَّا اللهُ" (١). رَوَاه الخَلَّالُ، في "جامِعِه". ولأنَّهم مسلِمون لم يثْبُتْ لهم حُكْمُ الشَّهادَةِ، فيغَسَّلون، ويُصَلَّى عليهم، كما لو لم يكُنْ لهم فِئَةٌ. وما ذَكَرُوه يَنْتَقِضُ بالزَّانِي المُحْصَنِ، والمُقْتَصِّ منه، والقاتلِ في المُحارَبَةِ.

فصل: لم يُفَرِّقْ أصْحابُنا بينَ الخَوارجِ وغيرِهم في هذا. وهو مذهبُ الشافِعِيِّ،

Anmerkungen

(٢٠) الكراع: اسم يجمع الخيل.(٢١) في م زيادة: "إليهم".(٢٢) تقدم تخريجه في: ٦/ ٦٠٦.(١) تقدم تخريجه، في: ٣/ ٣٥٧.

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