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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 257Abschnitt

Übersetzung · DE

wie die Ijtihad-Gelehrten (Mujtahidun) unter den Rechtsgelehrten in den Urteilen; wer von ihnen bezeugt, dessen Zeugnis wird angenommen, wenn er vertrauenswürdig (Adl) ist. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Ich kenne keinen Widerspruch bezüglich der Annahme ihres Zeugnisses. Was jedoch die Chawarij und die Leute der Neuerung betrifft, so wird ihr Zeugnis nicht angenommen, wenn sie gegen den Imam aufbegehren, weil sie Frevler (Fussaq) sind. Abu Hanifa sagte: Sie werden aufgrund des Aufruhrs (Baghy) und ihres Aufbegehrens gegen den Imam als Frevler betrachtet, doch ihr Zeugnis wird angenommen; denn ihr Frevel ist religiöser Natur, weshalb das Zeugnis nicht damit abgewiesen wird, so wie auch das Zeugnis von Ungläubigen gegeneinander angenommen wurde. Dies wird im Buch der Zeugnisse (Kitab al-Shahadat) erwähnt werden, so Gott der Erhabene will.

Abschnitt: Der Qadi erwähnte, dass es für eine vertrauenswürdige Person (Adl) nicht verpönt ist, ihren rebellierenden Verwandten zu töten; denn es ist eine Tötung mit Recht, weshalb sie der Vollstreckung einer Strafe (Hadd) an ihm gleicht. Eine Gruppe der Gelehrten empfand die Absicht dazu jedoch als verpönt. Dies ist korrekter, so Gott der Erhabene will, aufgrund der Aussage Gottes des Erhabenen: "Wenn sie dich aber dazu drängen, mir das beizugesellen, wovon du kein Wissen hast, dann gehorche ihnen nicht, und verkehre mit ihnen auf der Welt in rechtlicher Weise" (Sure Luqman: 15). Al-Shafi'i sagte: Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – hielt Abu Hudhayfa [ibn 'Utba] davon ab, seinen Vater zu töten. Einige von ihnen sagten: Dies ist nicht erlaubt; denn Gott der Erhabene befahl, mit ihnen in rechtlicher Weise zu verkehren, und dies gehört nicht zum Rechten. Wenn er ihn tötet, erbt er dann von ihm? Es gibt dazu zwei Überlieferungen: Eine davon ist, dass er von ihm erbt. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr und die Rechtsschule von Abu Hanifa; denn es ist eine Tötung mit Recht, die das Erbe nicht ausschließt, wie bei der Vergeltung (Qisas) oder einer Tötung im Rahmen einer Hadd-Strafe. Die zweite ist, dass er nicht von ihm erbt. Dies ist die Ansicht von Ibn Hamid und die Rechtsschule von al-Shafi'i, aufgrund der Allgemeingültigkeit seiner Aussage – Friede sei auf ihm: "Der Mörder erhält nichts" (vom Erbe). Was den Rebellen (Baghi) betrifft, wenn er eine vertrauenswürdige Person (Adl) tötet, so erbt er nicht von ihr. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Er erbt von ihm; denn er tötete ihn aufgrund einer Auslegung (Ta'wil), was dem Fall gleicht, in dem die vertrauenswürdige Person den Rebellen tötet. Wir sagen: Er hat ihn ohne Recht getötet, daher erbt er nicht von ihm, wie derjenige, der aus Versehen tötet.

Anmerkungen

(9) In M: "Zeugnis" (al-Shahada). (10) Sure Luqman 15. (11) In M: "wa-'Utba". (12) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel über das, was für die Leute der Gerechtigkeit als verpönt gilt, wenn man beabsichtigt, einen Verwandten zu töten..., aus dem Buch über den Kampf gegen die Aufständischen (Kital Ahl al-Baghy). Al-Sunan al-Kubra 8/186. (13) In M: "al-Hajj" (ein Fehler). (14) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 9/151 angeführt.

Arabisch (Quelle)

كالْمُجتهِدين من الفُقهاء في الأَحْكامِ، مَنْ شَهِدَ منهم قُبِلَتْ شَهادتُه إذا كان عَدْلًا. وهذا قولُ الشَّافِعِي. ولا أعلمُ في قَبُولِ شهادتِهم خِلافًا. فأمَّا الخوارجُ، وأهلُ البِدَعِ، إذا خَرَجُوا على الإِمامِ، فلا تُقْبَلُ شَهادَتُهم، لأَنَّهم فُسَّاقٌ. وقال أبو حنيفةَ: يُفَسَّقُون بالبَغْيِ، وخُرُوجِهم على الإِمامِ، ولكنْ تُقْبَلُ شَهادتُهم؛ لأنَّ فِسْقَهم من جِهَةِ الدِّين، فلا تُرَدُّ به الشَّهادَةُ، وقد قُبِلَ شَهادةُ الكفارِ بعضِهم على بعضٍ. ويُذْكَرُ ذلك في كتابِ الشَّهاداتِ (٩)، إن شاءَ اللهُ تعالى.

فصل: ذكَر القاضِي أنَّه لا يُكْرَهُ للعادِل قَتْلُ ذِي رَحِمِه الباغِي؛ لأَنَّه قَتْلٌ بحَقٍّ، فَأَشْبَهَ إقامةَ الحَدِّ عليه. وكَرِهَتْ طَائِفَةٌ من أهلِ العِلْمِ القَصْدَ إلى ذلك. وهو أصَحُّ، إن شاءَ اللَّه تعالى؛ لقولِ اللهِ تعالى: {وَإِنْ جَاهَدَاكَ عَلَى أَنْ تُشْرِكَ بِي مَا لَيْسَ لَكَ بِهِ عِلْمٌ فَلَا تُطِعْهُمَا وَصَاحِبْهُمَا فِي الدُّنْيَا مَعْرُوفًا} (١٠). قال الشافعي: كَفَّ النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أبا حُذَيْفَةَ [بنَ عُتْبَةَ] (١١) عن قتل أبِيه (١٢). وقال بعضُهم: لا يحِلُّ ذلك؛ لأنَّ اللهَ تعالى أمر بَمُصاحَبَتِه بالمعرُوفِ، وليس هذا من المعروفِ. فإنْ قَتَلَه، فهل يَرِثُه؟ علَى رِوَايَتَيْن؛ إحداهما، يَرِثُه. هذا قولُ أبي بكرٍ، ومذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّه قَتْلٌ بحَقٍّ، فلم يَمْنَعِ الميراثَ، كالقِصاصِ والقَتلِ في الحَدِّ (١٣). والثانية: لا يَرِثُه. وهو قولُ ابن حامدٍ، ومذهبُ الشافِعي؛ لعُمومِ قولِه عليه السلام: "لَيْسَ لِقَاتِلٍ شَيءٌ" (١٤). فأمَّا الباغِي إذا قَتَلَ العادِلَ، فلا يَرِثُه. وهذا قولُ الشَّافِعيِّ. وقال أبو حنيفةَ: يَرِثُه؛ لأنَّه قَتَلَه بتأْويلٍ، أشْبَهَ قَتْلَ العادِلِ الباغِيَ. ولَنا، أَنَّه قتلَه بغيرِ حقٍّ، فلم يَرِثْهُ، كالقاتِلِ خطأً،

Anmerkungen

(٩) في م: "الشهادة".(١٠) سورة لقمان ١٥.(١١) في م: "وعتبة".(١٢) أخرجه البيهقي، في: باب ما يكره لأهل العدل من أن يعمد قتل ذى رحمه. . ., من كتاب قتال أهل البغى. السنن الكبرى ٨/ ١٨٦.(١٣) في م: "الحج" تحريف.(١٤) تقدم تخريجه، في: ٩/ ١٥١.

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