Wenn die Leute der Dhimma behaupten, ihre Jizya an sie (die Aufständischen) gezahlt zu haben, wird dies ohne Beweis nicht akzeptiert, da sie nicht als vertrauenswürdig gelten. Da das, was ihnen obliegt, ein Ersatz (Iwadh) und keine mildtätige Spende (Muwasat) ist, wird ihre Aussage nicht akzeptiert, genau wie bei der Miete für ein Haus. Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Aussage nach Ablauf eines Jahres akzeptiert wird, da es den Anschein hat, dass die Aufständischen die Jizya nicht für sich auslassen würden; somit ist die Aussage bei ihnen zu akzeptieren, da der äußere Schein für sie spricht. Zudem, wenn darüber viele Jahre vergehen, würde es für sie beschwerlich sein, für jedes Jahr einen Beweis zu erbringen, was dazu führen würde, dass sie die Jizya doppelt zahlen müssten. Wenn hingegen jemand, der Kharaj-Steuern zahlen muss, behauptet, diese an sie gezahlt zu haben, so gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass dies akzeptiert wird, weil es ein Recht ist, das einem Muslim obliegt; daher wird seine Aussage dazu wie bei der Zakat akzeptiert. Die zweite Ansicht ist, dass dies nicht akzeptiert wird, weil es sich um einen Ersatz handelt, weshalb es der Jizya gleicht. Wenn derjenige, der Kharaj-Steuern zahlen muss, ein Dhimmī ist, so verhält es sich wie bei der Jizya, da es ein Ersatz ist, der einem Nicht-Muslim obliegt, und es ist eine der beiden Arten der Abgabe (Kharaj), weshalb es der Jizya gleicht.
1537 – Rechtsfrage; er sagte: (Die Urteile ihres Richters werden nicht aufgehoben, außer in den Fällen, in denen das Urteil eines anderen Richters aufgehoben würde.)
Das bedeutet: Wenn die Aufständischen einen Richter einsetzen, der für das Richteramt geeignet ist, so ist sein Urteil wie das Urteil eines Richters der Leute der Gerechtigkeit (Ahl al-Adl). Seine Urteile haben Gültigkeit, soweit auch die Urteile eines Richters der Leute der Gerechtigkeit Gültigkeit haben, und sie werden aufgehoben, wenn auch jene aufgehoben würden. Wenn er jedoch jemand ist, der das Blut und den Besitz der Leute der Gerechtigkeit für zulässig erklärt, dann ist sein Richteramt nicht zulässig, da er kein Rechtschaffener (Adl) ist. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Sein Richteramt ist unter keinen Umständen zulässig, da die Aufständischen durch ihr Aufbegehren ihre Rechtschaffenheit verlieren (fisq) und der Fisq mit dem Richteramt unvereinbar ist. Wir argumentieren damit, dass es sich um eine Meinungsverschiedenheit in den Rechtszweigen aufgrund einer zulässigen Auslegung (Ta'wil) handelt, die die Gültigkeit des Richteramts nicht verhindert und nicht zur Aberkennung der Rechtschaffenheit führt, genau wie bei den Meinungsverschiedenheiten der Rechtsgelehrten. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn er über etwas urteilt, das keinem Text oder Konsens widerspricht, so ist sein Urteil rechtsgültig. Widerspricht er jedoch einem solchen, so wird sein Urteil aufgehoben; denn wenn ein Richter der Leute der Gerechtigkeit so urteilen würde, würde sein Urteil ebenfalls aufgehoben werden, daher gilt dies für den Richter der Aufständischen umso mehr. Und wenn er urteilt...
(7) Aus M ausgelassen. (1) Aus M ausgelassen. (2) Aus B und M ausgelassen. (3) Aus M ausgelassen.
الذِّمَّةِ دَفْعَ جزْيَتِهم إليهم (٧)، لم تُقْبَلْ بِغيرِ بَيِّنَةٍ؛ لأنَّهم غيرُ مَأْمُونِينَ، ولأنَّ ما يَجِبُ عليهم عِوَضٌ، وليس بِمُواسَاةٍ، فلم يُقْبَلْ قَوْلُهم، كأُجرَةِ الدَّارِ. ويَحْتَمِلُ أن يُقْبَلَ قَوْلُهم إذا مَضَى الحَوْلُ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّ البُغَاةَ لا يَدَعُونَ الجِزْيَةَ لهم، فكان القَوْلُ قَوْلَهم؛ لأنَّ الظَّاهِرَ معهم، ولأنَّه إذا مَضَى لذلك سِنُونَ كثِيرَةٌ، شَقَّ عليهم إقامَةُ البَيِّنَةِ على كلِّ عامٍ، فَيُؤَدِّي ذلك إلى تَغْرِيمِهم الجِزْيَةَ مَرَّتَينِ. وإن ادَّعَى مَن عليه الخَرَاجُ دَفْعَهُ إليهم، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، يُقْبَلُ؛ لأنَّه حَقٌّ على مسلمٍ، فقُبِلَ قولُه فيه كالزَّكَاةِ. والثاني، لا يُقْبَلُ؛ لأنَّه عِوَضٌ، فأشْبَهَ الجِزْيَةَ. وإن كان مَنْ عليه الخَرَاجُ ذِمِّيًّا، فهو كالجِزْيَةِ؛ لأنَّه عِوَضٌ على غيرِ مسلمٍ، فهو كالجِزْيَةِ؛ ولأنَّه أحدُ الخَرَاجَيْنِ، فأشْبَهَ الجِزْيَةَ.
١٥٣٧ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُنْقَضُ مِنْ حُكْمِ حَاكِمِهِمْ، إلَّا مَا يُنْقَضُ مِنْ حُكْمِ غَيرِهِ)
يَعْنِي إذا نَصَبَ أهلُ البَغْيِ قاضِيًا يَصْلُحُ للقَضاءِ، فحُكْمُه حُكْمُ قَاضي (١) أَهْلِ العَدْلِ، يَنْفُذُ من أحكامِه ما يَنْفُذُ من أحكامِ قاضي (٢) أهلِ العدلِ، ويُرَدُّ منه ما يُرَدُّ. فإن كان ممَّنْ يَسْتَحِلُّ دِمَاءَ أَهْلِ العَدْلِ وأمْوالَهم، لم يَجُزْ قَضَاؤُه؛ لأنَّه ليس بعَدْلٍ. وهذا قولُ الشَّافِعيِّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يجوزُ قَضَاؤُه بحالٍ؛ لأنَّ أهلَ البَغْيِ يُفَسَّقون بِبَغْيِهم، والفِسْقُ يُنافِي القضاءَ. ولَنا، أنَّه اخْتِلافٌ في الفُرُوعِ بتأْويلٍ سائغٍ، فلم يَمْنَعْ صِحَّةَ القضاءِ، ولم يُفَسَّقْ به (١)، كاختلافِ الفُقَهاءِ. فإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إذا حَكَمَ بما لا يُخالِفُ [نَصًّا ولا] (٣) إجْماعًا، نَفَذَ حُكْمُه، وإن خَالَفَ ذلك، نُقِضَ حُكْمُه؛ [لأنَّ قاضىَ أهلِ العَدْل إذا حكم بذلك نُقِضَ حُكْمُه] (٣)، فقاضى أهْلِ البَغْيِ أَوْلَى. وإن حَكَمَ
(٧) سقط من: م.(١) سقط من: م.(٢) سقط من: ب، م.(٣) سقط من: م.