Sie argumentierten hinsichtlich der Erhöhung im Falle vorsätzlicher Tötung damit, dass, wenn das Blutgeld für fahrlässige Tötung trotz des dort vorliegenden Entschuldigungsgrundes erhöht wird, dies im Falle vorsätzlicher Tötung ohne Entschuldigungsgrund erst recht gilt. Jeder, der das Blutgeld erhöht, schreibt die Erhöhung auch für den Ersatz eines Körperteils (Diyat al-Taraf) aufgrund dieser Gründe vor; denn was eine Erhöhung des Blutgeldes für ein Leben begründet, begründet auch eine Erhöhung des Blutgeldes für einen Körperteil, wie etwa bei vorsätzlicher Tötung. Aus den Ausführungen von al-Khiraqi geht hervor, dass das Blutgeld durch nichts davon erhöht wird. Dies ist auch die Auffassung von al-Hasan, al-Sha'bi, al-Nakha'i, Abu Hanifa, al-Juzajani und Ibn al-Mundhir. Dies wurde auch von den sieben Rechtsgelehrten (29), Umar ibn Abd al-Aziz und anderen überliefert (30); denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Für das gläubige Leben sind hundert Kamele zu entrichten" (31), und er fügte dem nichts hinzu. "Und für die Leute des Goldes eintausend Mithqal" (32). Im Hadith von Abu Shurayh heißt es, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Und ihr, o Khuza'a, habt diesen Getöteten von Hudhail getötet, und ich, bei Allah, stehe für dessen Blutgeld ein. Wer nach diesem einen Getöteten zu beklagen hat, dessen Angehörige haben die Wahl: Wenn sie wollen, töten sie, und wenn sie wollen, nehmen sie das Blutgeld" (33). Diese Tötung geschah in Mekka im heiligen Bezirk (Haram) Allahs, des Erhabenen, doch der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) fügte dem Blutgeld nichts hinzu und unterschied nicht zwischen dem heiligen Bezirk und anderen Orten. Das Wort Allahs, des Erhabenen und Mächtigen: {Wer einen Gläubigen versehentlich tötet, muss einen gläubigen Sklaven befreien und ein Blutgeld aushändigen, das an seine Angehörigen übergeben wird} (34), impliziert, dass das Blutgeld an jedem Ort und in jedem Fall gleich ist. Zudem nahm Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) von Qatada al-Mudliji das Blutgeld für seinen Sohn und fügte den hundert Kamelen nichts hinzu. Al-Juzajani überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Abu al-Zinad, dass Umar ibn Abd al-Aziz die Rechtsgelehrten zusammenrief, und zu dem, was er [wiederbelebt hat] (36) von jenen Überlieferungen, gehörte gemäß der Meinung der sieben Rechtsgelehrten von Medina und ihrer Gleichgestellten, dass einige Leute sagten: Das Blutgeld wird im...
(28) In (B): "li-annahu" (weil er/es). (29) Fehlt im Original. (30) Fehlt in (M). (31) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits erbracht, siehe Seite 5. (32) In (B): "fa-man" (wer also). (33) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits erbracht, siehe: 11/516. (34) Sure an-Nisa' 92. (35) Das Wort "fi" (in) fehlt im Original und in (B). (36) In (B): "ma ikhtara" (was er wählte).
واحْتَجُّوا على التَّغْلِيظِ في العَمْدِ، أنَّه (٢٨) إذا غُلِّظَ الخَطَأُ مع العُذْرِ فيه، ففى العَمْدِ مع عَدَمِ العُذْرِ أوْلَى. وكلُّ مَن غَلَّظَ الدِّيَةَ، أوْجَبَ التَّغْلِيظَ في بَدَلِ الطَّرَفِ، بهذه الأسبابِ؛ لأنَّ ما أوْجَبَ تَغْليظَ دِيَةِ النَّفْسِ، أوْجَبَ تَغْلِيظَ دِيَةِ الطَّرَفِ، كالعَمْدِ. وظاهرُ كلام الْخِرَقِىِّ، أنَّ الدِّيَةَ لا تُغَلَّظُ بشيءٍ من ذلك. وهو قولُ الحسنِ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ، وأبي حنيفةَ، والْجُوزَجَانىِّ، وابنِ المُنْذِرِ. ورُوِىَ ذلك عن الفُقَهاءِ السَّبْعةِ (٢٩)، وعمرَ بن عبد العزيزِ، وغيرِهم (٣٠)؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "فِي النَّفْسِ المُؤْمِنَةِ مِائَةٌ مِنَ الْإِبِلِ" (٣١). لم يَزِدْ على ذلك. "وعَلَى أهْلِ الذَّهَبِ أَلْفُ مِثْقالٍ" (٣٢). وفي حديثِ أبي شُرَيْحٍ، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "وَأَنْتُمْ يَا خُزَاعةُ قَدْ قَتَلْتُم هذَا الْقَتِيلَ مِنْ هُذَيْلٍ، وأَنَا واللهِ عاقِلُهُ، مَنْ (٣٢) قُتِلَ لَهُ قَتِيلٌ بَعْدَ ذلِكَ، فَأهْلُهُ بَيْنَ خِيَرَتَيْنِ؛ إنْ أَحَبُّوا قَتَلُوا، وإنْ أحَبُّوا أخَذُوا الدِّيَةَ" (٣٣). وهذا القَتْلُ كان بمَكَّةَ في حَرَمِ اللَّه تعالى، فلم يَزِدِ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- على الدِّيَةِ، ولم يُفَرِّقْ بين الحَرَمِ وغيرِه، وقولُ اللَّه عَزَّ وجَلَّ: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ} (٣٤). يَقْتَضِى أنَّ الدِّيَةَ واحدةٌ في كلِّ مكانٍ، وفى (٣٥) كلِّ حالٍ، ولأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أخَذَ من قَتادَةَ المُدْلِجِىِّ دِيَةَ ابْنِه، ولم يَزِدْ على مائةٍ. ورَوَى الجُوزَجانىُّ، بإسْنادِه عن أبي الزِّنَادِ، أنَّ عمرَ بن عبد العزيزِ، كان يَجْمَعُ الفُقَهاءَ، فكان [ممَّا أحْيَى] (٣٦) من تلك السُّنَنِ بقولِ فُقَهاءِ المَدِينةِ السَّبْعةِ ونُظَرَائِهِم، أنَّ ناسًا كانوا يقولون: إنَّ الدِّيَةَ تُغَلَّظُ في
(٢٨) في ب: "لأنه".(٢٩) سقط من: الأصل.(٣٠) سقط من: م.(٣١) تقدم تخريجه، في صفحة ٥.(٣٢) في ب: "فمن".(٣٣) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٥١٦.(٣٤) سورة النساء ٩٢.(٣٥) سقطت "في" من: الأصل، ب.(٣٦) في ب: "ما اختار".