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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 260Abschnitt

Übersetzung · DE

Wegen des Wegfalls der Haftung für die Leute des Aufruhrs (Ahl al-Baghy) für das, was sie während des Kriegszustandes zerstört haben, ist sein Urteil zulässig, da dies ein Bereich des Ijtihad ist. Wenn sein Urteil jedoch etwas betrifft, das sie vor Beginn des Krieges zerstört haben, so ist es nicht rechtskräftig, da es im Widerspruch zum Konsens (Ijma) steht. Wenn er gegen die Leute der Gerechtigkeit (Ahl al-Adl) ein Urteil über die Verpflichtung zum Ersatz für das fällt, was sie während des Krieges zerstört haben, so ist sein Urteil nicht rechtskräftig, da es dem Konsens widerspricht. Wenn er jedoch ein Urteil über die Verpflichtung zum Ersatz für das fällt, was außerhalb des Kriegszustandes zerstört wurde, so ist sein Urteil rechtskräftig. Wenn ihr Richter an den Richter der Leute der Gerechtigkeit schreibt, ist die Annahme seines Schreibens zulässig, da er ein Richter mit feststehender Rechtsprechung und wirksamen Urteilen ist. Es ist jedoch vorzuziehen, es nicht anzunehmen, um ihre Herzen zu brechen (d.h. um sie nicht in ihrer Position zu bestärken). Die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y) sagten: Er nimmt es nicht an, da seine Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die Erörterung hierzu ist bereits vorangegangen. Was die Khawarij betrifft, so ist ihre Rechtsprechung nicht zulässig, wenn sie einen Richter einsetzen, da der geringste ihrer Zustände der Frevel (Fisq) ist, und Fisq mit dem Richteramt unvereinbar ist. Es besteht die Möglichkeit, dass seine Rechtsprechung gültig ist und seine Urteile wirksam sind, da dies etwas ist, das lange andauern kann, und in der Erklärung seiner Urteile und Verträge, wie Eheschließungen und anderem, für ungültig liegt großer Schaden. Daher ist es zur Abwendung des Schadens zulässig, so als ob er die Strafen (Hudud) vollstreckt, die Jizya, Kharaj und Zakat einnimmt.

Abschnitt: Wenn die Leute des Aufruhrs während ihres Widerstandes etwas begehen, das eine Hadd-Strafe (göttlich festgelegte Strafe) nach sich zieht, und sie danach überwältigt werden, so werden die Hadd-Strafen Allahs, des Erhabenen, an ihnen vollstreckt, [denn die Hadd-Strafen Allahs, des Erhabenen, fallen] nicht durch den Unterschied des Herrschaftsgebiets weg. Dies vertraten auch Malik, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Abu Hanifa sagte: Wenn sie Widerstand in einem Gebiet leisten, so obliegt keinem von ihnen eine Hadd-Strafe, ebenso wenig wie einem Händler oder Gefangenen, der sich bei ihnen befindet; denn sie sind aus dem Herrschaftsgebiet des Imam ausgetreten, womit sie denen im Herrschaftsgebiet des Krieges (Dar al-Harb) gleichen. Wir argumentieren mit der Allgemeingültigkeit der Verse und Überlieferungen und damit, dass in jedem Ort, an dem die Gottesdienste zu ihren Zeiten verpflichtend sind, auch die Hadd-Strafen bei Vorliegen ihrer Gründe verpflichtend sind, wie im Gebiet der Leute der Gerechtigkeit. Zudem ist er ein Ehebrecher oder Dieb, bei dessen Ehebruch oder Diebstahl kein Zweifel besteht, daher ist die Hadd-Strafe gegen ihn verpflichtend, genau wie gegen denjenigen im Gebiet der Gerechtigkeit. Dasselbe sagen wir über jemanden, der eine Hadd-Straftat im Gebiet des Krieges begeht; diese ist gegen ihn verpflichtend, wird jedoch nur im Gebiet des Islam vollstreckt, wie wir es an seiner Stelle erwähnt haben.

Anmerkungen

(4) In B: "li-mukhalafati". (5) In M: "lil-ijma'". (6) In M: "wa-akhdha". (7) In M: "wa-la".

Arabisch (Quelle)

بسُقوطِ الضَّمانِ عن أهْلِ البَغْيِ فيما أتْلَفُوه حالَ الحَرْبِ، جازَ حكمُه؛ لأنَّه مَوْضِعُ اجْتِهَادٍ. وإن كان حكمُه فيما أتلَفُوه قبلَ قيامِ الحَرْبِ، لم يَنْفُذْ؛ لأنَّه مُخَالِفٌ للإِجْماعِ. وإن حَكَمَ على أَهْلِ العَدْلِ بِوُجُوبِ الضَّمَانِ فيما أَتْلَفُوه حالَ الحرْبِ، لم يَنْفُذْ حُكْمُه؛ لمُخَالَفَتِه (٤) الإِجْماعَ (٥). وإن حَكَمَ بِوجُوبِ ضَمَانِ ما أتْلَفُوه في غيرِ حالِ الحَرْبِ، نَفَذَ حُكْمُه. وإن كَتَبَ قَاضِيهِم إلى قَاضِى أهْلِ الْعَدْلِ، جازَ قَبُولُ كتابِه؛ لأنَّه قَاضٍ ثَابِتُ القضايا، نَافِذُ الأحْكَامِ. والأَوْلَى أنْ لا يَقْبَلَه، كَسْرًا لِقُلُوبِهِم. وقال أصْحابُ الرَّأْيِ: لَا يَقْبَلُهُ؛ لأنَّ قَضاءَه لا يجوزُ. وقد سبقَ الكلامُ في هذا. فأمَّا الخَوارِجُ إذا وَلَّوا قَاضِيًا، لم يَجُزْ قضاؤُهُ؛ لأَنَّ أَقَلَّ أَحْوَالِهم الفِسْقُ، والفِسْقُ يُنَافِى القَضاءَ. ويَحْتَمِلُ أنْ يَصِحَّ قضاؤُه، وتَنْفُذَ أحْكامُه؛ لأَنَّ هذا مِمَّا يَتَطَاوَلُ، وفي القضاءِ بِفسادِ قضاياه وعقودِه الأَنْكِحَةِ وغَيْرها ضَرَرٌ كَثِيرٌ، فجازَ دَفْعًا للضَّرَرِ، كما لو أَقام الحُدُودَ، وأَخَذَ (٦) الجِزْيَةَ والخَراجَ والزَّكاةَ.

فصل: وإنِ ارْتَكَبَ أهْلُ البَغْى في حالِ امْتِنَاعِهم ما يُوجِبُ الحَدَّ، ثم قُدِرَ عليهم، أُقِيمَتْ فِيهم حُدُودُ اللهِ تعالى، [لأنَّ حُدودَ اللهِ تعالى لا] (٧) تَسْقُطُ بِاخْتِلَافِ الدَّارِ. وبهذا قال مالكٌ، والشَّافِعِيُّ، وابن المُنْذِرِ. وقال أبو حنيفَةَ: إذا امْتَنَعُوا بِدَارٍ، لم يَجِبِ الحَدُّ على أحَدٍ منهم، ولا على مَنْ عِنْدَهم من تاجِرٍ أو أَسِيرٍ؛ لأنَّهم خَارِجون عن دارِ الإِمامِ، فأشْبَهُوا مَنْ في دارِ الْحَرْبِ. ولَنا، عُمومُ الآياتِ والأخْبَارِ؛ ولأنَّ كُلَّ مَوْضِعٍ تَجِبُ فيه العِباداتُ في أوقاتِها، تَجِبُ الحُدُودُ فيه. عند وُجُودِ أَسْبابِها، كدارِ أَهْلِ العَدْلِ؛ ولأنَّه زَانٍ أو سارقٌ، لا شُبْهَةَ في زِنَاهُ وسَرِقَتِه، فَوَجَبَ عليه الحَدُّ، كالَّذِي في دارِ العَدْلِ. وهكذا نقولُ في مَن أتَى حَدًّا في دارِ الحَرْبِ، فإنَّه يَجِبُ عليه، لكنْ لا يُقامُ إلَّا في دارِ الإِسلامِ، على ما ذَكرْناه في مَوْضِعِه.

Anmerkungen

(٤) في ب: "لمخالفة".(٥) في م: "للإجماع".(٦) في م: "وأخذ".(٧) في م: "ولا".

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