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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 273Abschnitt

Übersetzung · DE

und seine Besitztümer werden erst durch seinen Islam bestätigt; daher hebt der Wegfall seines Islams deren Unantastbarkeit auf, so wie wenn er sich in das Land des Krieges (Dar al-Harb) begibt. Und weil die Muslime durch seine Apostasie das Recht erlangt haben, sein Blut zu vergießen, müssen sie folglich auch das Recht an seinem Vermögen durch sie erlangt haben. Die Anhänger von Abu Hanifa sagten: Sein Vermögen ist zurückgestellt (Mawquf); wenn er zum Islam zurückkehrt, erweist sich, dass sein Eigentum bestehen blieb, und wenn er im Zustand der Apostasie stirbt oder getötet wird, erweist sich, dass es ab dem Zeitpunkt seiner Apostasie erloschen ist. Al-Sharif Abu Ja'far sagte: Dies ist der offensichtliche Wortlaut von Ahmad. Vom Imam al-Shafi'i gibt es drei Aussagen, die diesen drei entsprechen. Unsere Ansicht ist, dass es sich um einen Grund handelt, der sein Blut für zulässig erklärt, weshalb sein Eigentum dadurch (5) nicht erlischt, wie beim Ehebruch eines Verheirateten und der vorsätzlichen Tötung eines Gleichgestellten. Der Wegfall der Unantastbarkeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des Eigentumsrechts, was durch den verheirateten Ehebrecher, den Mörder im bewaffneten Kampf und die Kriegführenden (Ahl al-Harb) belegt wird; denn ihr Eigentumsrecht bleibt trotz ihrer fehlenden Unantastbarkeit (5) bestehen. Selbst wenn sich der Apostat in das Land des Krieges begibt, erlischt sein Eigentum nicht, aber es wird für jeden zulässig, ihn ohne Aufforderung zur Reue zu töten und sein Vermögen von demjenigen zu nehmen, der dazu in der Lage ist, da er nun ein Kriegführender (Harbi) geworden ist, dessen Status dem der Kriegführenden gleichkommt. Ebenso verhält es sich, wenn eine Gruppe apostatiert und sich in ihrem Land dem Gehorsam gegenüber dem Imam der Muslime verweigert: Ihre Unantastbarkeit hinsichtlich ihrer Personen und ihres Vermögens erlischt, denn für die ursprünglichen Ungläubigen (Kuffar al-Asliyyin) gibt es in ihrem Land keine Unantastbarkeit, daher sind die Apostaten (6) erst recht davon betroffen.

Abschnitt: Das Vermögen des Apostaten wird eingezogen und bei einer vertrauenswürdigen Person unter den Muslimen verwahrt. Falls er Sklavinnen hat, werden diese bei einer vertrauenswürdigen Frau untergebracht, da sie für ihn verboten sind und ihm der Zugriff auf sie nicht gestattet werden darf. Der Qadi erwähnte, dass seine Immobilien, Sklaven und Sklavinnen vermietet werden. Es ist jedoch vorzuziehen, dies (5) nicht zu tun, denn die Dauer des Wartens auf seine Reue ist kurz und es liegt kein Schaden darin, darauf zu warten (7), daher sollten ihm die Vorteile seines Eigentums nicht gegen seinen Willen entzogen werden. Es könnte sein, dass er zum Islam zurückkehrt, weshalb ihm das Recht verwehrt bliebe, durch die Vermietung seines Vermögens seitens des Richters über sein Eigentum zu verfügen. Wenn er jedoch in das Land des Krieges flieht oder seine Tötung für einen langen Zeitraum aufgeschoben wird, so soll der Richter nach seinem Ermessen handeln, wie er es für vorteilhaft hält, sei es durch den Verkauf von Tieren, die Futter benötigen, oder anderen Dingen, oder durch die Vermietung dessen, dessen Erhalt er für zweckmäßig hält. Der vertraglich freizukaufende Sklave (Mukatab) leistet seine Zahlungen an den Richter, und wenn er diese geleistet hat, ist er frei, da der Richter sein Stellvertreter ist.

Anmerkungen

(5) Aus B und M gestrichen. (6) In M: "der Apostat". (7) Aus M gestrichen. (Ein Verweis auf eine wissenschaftliche Betrachtung).

Arabisch (Quelle)

ومالِه إنَّمَا تَثْبُتُ بإسلامِه، فزَوَالُ إِسلامِه يُزِيلُ عِصْمَتَهما، كما لو لَحِقَ بِدَارِ الْحَرْبِ، وَلأنَّ المسلمين مَلَكُوا إِراقَةَ دَمِه بِرِدَّتِه، فوَجَبَ أَنْ يَمْلِكُوا مالَه بها. وقال أصْحابُ أَبى حنيفةَ: مالُه مَوْقُوفٌ؛ إنْ أسْلَمَ تَبَيَّنَّا بَقاءَ مِلْكِه، وإنْ ماتَ أو قُتِلَ على رِدَّتِه تَبَيَّنَّا زَوَالَه مِن حينِ رِدَّتِه. قال الشَّريفُ أبو جعفرٍ: هذا ظَاهِرُ كلامِ أحمدَ. وعنِ الشَّافِعِىِّ ثلاثةُ أقْوَالٍ، كهذه الثَّلاثةِ. ولَنا، أنَّه سَبَبٌ يُبِيحُ دَمَه، فلم يَزُلْ به (٥) مِلْكُه، كزِنَى الْمُحْصَنِ، والْقَتلِ لِمَنْ يُكَافِئُه عَمْدًا، وزَوالُ الْعِصْمَةِ لا يَلْزَمُ منه زَوالُ المِلْكِ، بِدَليلِ الزَّانِى المُحْصَنِ، والقاتِلِ في المُحارَبَةِ، وأَهْلِ الْحَرْبِ، فَإنَّ مِلْكَهم، ثَابِتٌ مع عدمِ (٥) عِصْمَتِهم، ولو لَحِقَ الْمُرْتَدُّ بدارِ الْحَرْبِ، لم يَزُلْ مِلْكُه، لكنْ يُباحُ قَتْلُه لِكُلِّ أَحَدٍ من غيرِ اسْتِتابَةٍ، وأَخْذُ مالِه لِمَنْ قَدَرَ عليه، لأنَّه صارَ حَرْبِيًّا، حُكْمُهُ حُكْمُ أهلِ الْحَرْبِ، وكذلك لو ارْتَدَّ جَمَاعَةٌ وامْتَنَعُوا في دَارِهم عن طاعةِ إِمامِ الْمُسلمين، زَالَتْ عِصْمَتُهم في أنْفُسِهم وأمْوالِهم؛ لأنَّ الكُفَّارَ الأَصْلِيِّين لا عِصْمَةَ لهم في دَارِهم، فالمُرْتَدُّونَ (٦) أَوْلَى.

فصل: ويُؤْخَذُ مالُ المُرْتَدِّ، فيُجْعَلُ عندَ ثِقَةٍ من المسلمين، وإِنْ كان له إماءٌ جُعِلْنَ عندَ امْرَأَةٍ ثِقَةٍ؛ لأَنَّهُنَّ مُحَرَّمَاتٌ عليه، فلا يُمَكَّنُ منهنَّ. وذكر القاضي أنَّه يُؤْجَرُ عَقارُه، وعَبِيدُه، وإماؤُه. والأَوْلَى أن لا يُفْعَلَ ذلك (٥)؛ لأنَّ مُدَّةَ انْتِظَارِه [قريبَةٌ، ليس في انْتِظارِه] (٧) فِيها ضَرَرٌ، فلَا يُفَوَّتُ عليه مَنَافِعُ مِلْكِهِ فِيما لَا يَرْضَاه من أَجْلِهَا، فإنَّه رُبَّما رَاجَعَ الإِسلامَ، فيَمْتَنِعُ عليه التَّصَرُفُ في مالِه بإِجارةِ الحاكمِ له. وإن لَحِقَ بدارِ الْحَرْبِ، أو تَعَذَّرَ قَتْلُه مُدَّةً طَوِيلَةً، فَعَلَ الحَاكِمُ ما يَرَى الْحَظَّ فيه، مِن بَيْعِ الْحَيَوانِ الَّذى يَحْتاجُ إلى النَّفَقَةِ وغيرِه، وإجارَةِ مَا يَرَى إِبْقَاءَه، والمُكَاتَبُ يُؤَدِّى إلى الْحَاكِم، فإذا أدَّى عَتَقَ؛ لأنَّه نَائِبٌ عنه.

Anmerkungen

(٥) سقط من: ب، م.(٦) في م: "فالمرتد".(٧) سقط من: م. نقل نظر.

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