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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 274Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Rechtsgeschäfte des Apostaten während seiner Apostasie durch Verkauf, Schenkung, Freilassung, Anordnung der Freilassung nach dem Tod (Tadbir), letztwillige Verfügung und dergleichen sind zurückgestellt (Mawquf): Wenn er den Islam annimmt, erweist sich, dass sein Rechtsgeschäft gültig war, und wenn er im Zustand der Apostasie getötet wird oder stirbt, war es nichtig. Dies (8) ist die Ansicht von Abu Hanifa. Nach der Auffassung von Abu Bakr ist sein Rechtsgeschäft nichtig, weil sein Eigentumsrecht durch seine Apostasie bereits erloschen ist. Dies ist eine der Ansichten von al-Shafi'i. Er sagte in einer anderen: Wenn er vor der Entmündigung (Hajr) darüber verfügte, so baut dies auf den drei Ansichten auf, und wenn er nach der Entmündigung (9) darüber verfügte, so ist sein Rechtsgeschäft nicht gültig, wie bei einem Unzurechnungsfähigen (Safih). Unsere Ansicht ist, dass sich mit seinem Eigentum das Recht eines anderen verband, während sein Eigentumsrecht daran fortbestand, weshalb sein Rechtsgeschäft als zurückgestellt gilt, wie eine Schenkung des Kranken.

Abschnitt: Wenn er heiratet, so ist seine Eheschließung nicht gültig, da er im Ehestand nicht belassen wird, und was die Belassung im Ehestand verhindert, verhindert auch dessen Zustandekommen, wie die Heirat eines Ungläubigen mit einer Muslima. Wenn er jemanden verheiratet, so ist sein Verheiraten nicht gültig, da seine Vormundschaft über die ihm Unterstellte durch seine Apostasie erloschen ist. Wenn er seine Sklavin verheiratet, ist dies nicht gültig, da eine Eheschließung nicht zurückgestellt sein kann, und weil die Eheschließung bei einer Sklavin des Abschlusses eines gültigen Vormundschaftsvertrages bedarf, bewiesen dadurch, dass eine Frau ihre Sklavin nicht selbst verheiraten darf, ebenso wie ein Frevler; der Apostat aber hat keine Vormundschaftsgewalt, da sein Status unter dem eines frevlerischen Ungläubigen liegt.

Abschnitt: Wenn beim Apostaten ein Grund vorliegt, der Eigentum begründet, wie bei der Jagd, dem Sammeln von Gras, dem Empfang einer Schenkung, dem Kauf und der eigenen Vermietung in einem speziellen oder allgemeinen Arbeitsverhältnis, so wird das Eigentum für ihn bestätigt, da er rechtsfähig für den Eigentumserwerb ist. Ebenso werden seine Eigentumsverhältnisse bestätigt. Wer jedoch sagt, dass sein Eigentum erlischt, bestätigt ihm kein Eigentum, da er nicht als eigentumsfähig gilt; deshalb seien seine bereits bestehenden Eigentumsrechte erloschen. Wenn er zum Islam zurückkehrt, ist es möglich, dass ihm ebenfalls nichts bestätigt wird, da die Wirkung des Grundes nicht bestätigt wurde. Es ist jedoch auch möglich, dass ihm das Eigentum zu diesem Zeitpunkt bestätigt wird, da der Grund vorhanden ist und die Bestätigung seiner Wirkung lediglich aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit gehemmt war; wenn diese nun eintritt, ist die Bedingung erfüllt und das Eigentum wird zu diesem Zeitpunkt bestätigt, so wie ihm auch die Eigentumsrechte zurückkehren, die bei seinem Übergang erloschen waren (10).

Anmerkungen

(8) In B, M: "und er". (9) Aus dem Original gestrichen. (10) In B, M: "Fehlen".

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