seiner Rechtsfähigkeit. Demnach gilt: Wenn er stirbt oder getötet wird, so wird das Eigentumsrecht für denjenigen bestätigt, auf den sein Eigentum übergeht (11), da dies dem Sinn entspricht.
Abschnitt: Wenn der Apostat in das Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) flieht, so gilt für ihn dasselbe Urteil wie für denjenigen, der sich im Gebiet des Islam (Dar al-Islam) befindet, außer dass sein mitgeführtes Vermögen für denjenigen, der seiner habhaft wird, erlaubt (mubah) wird, so wie auch sein Blut für erlaubt erklärt wurde. Was hingegen sind seine Eigentum und Vermögen, das sich im Gebiet des Islam befindet, bleibt in seinem festen Eigentum, und der Herrscher verfügt darüber nach seinem Ermessen des Gemeinwohls. Abu Hanifa sagte: Sein Vermögen wird vererbt, so als ob er verstorben wäre, da er (12) in den Status der Verstorbenen übergegangen ist, bewiesen durch die Erlaubnis seines Blutes und seines Vermögens, das er bei sich hat, für jeden, der seiner habhaft wird. Unsere Ansicht ist, dass er noch am Leben ist und daher nicht beerbt wird, wie ein im Kriegszustand befindlicher Ungläubiger (Harbi) von Geburt an. Dass sein Blut für erlaubt erklärt wurde, erfordert nicht die Vererbung seines Vermögens, wie der Fall des ursprünglichen Harbi beweist. Erlaubt wurde nur sein Vermögen, das er bei sich hatte, weil der Schutz (Isma) für dieses entfallen war; es gleicht somit dem Vermögen eines Harbi, das sich im Gebiet des Krieges befindet. Was sich hingegen im Gebiet des Islam befindet, bleibt unter dem Schutz, wie das Vermögen eines Harbi, das sich bei seinem Kompagnon (Mudarib) im Gebiet des Islam oder bei seinem Verwahrer befindet.
1540 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer das Gebet unterlässt, soll drei Tage dazu aufgefordert werden; wenn er dann betet, gut, ansonsten wird er getötet, ob er dessen Pflicht leugnet oder nicht.)
Die Erläuterung dieser Rechtsfrage ist bereits in einem eigenen Kapitel (1) vorangegangen. Es gibt unter den Gelehrten keinen Dissens über den Unglauben (Kufr) dessen, der das Gebet unterlässt, während er dessen Pflicht leugnet, sofern er zu jenen gehört, denen Derartiges nicht unbekannt sein kann. Wenn er jedoch zu jenen gehört, die die Pflicht nicht kennen, wie ein zum Islam Konvertierter oder jemand, der außerhalb des Gebiets des Islam oder in einer Wüste weit entfernt von Städten und Gelehrten aufgewachsen ist, so wird über ihn nicht das Urteil des Unglaubens gefällt. Er wird darüber unterrichtet, und die Beweise für dessen Pflicht werden ihm dargelegt; leugnet er es danach, so ist er ungläubig geworden. Wenn der Leugner jedoch in Städten unter Gelehrten aufgewachsen ist, so wird er allein durch das Leugnen ungläubig. Dasselbe Urteil gilt für alle Säulen des Islam, nämlich die Zakat, das Fasten und die Pilgerfahrt (Hajj), da sie die Säulen des Islam sind und die Beweise für ihre Pflicht kaum verborgen bleiben können, da das Buch (Koran) und die Sunna damit geladen sind.
(11) Im Original: "sein Vermögen". (12) In M: "habhaft". (1) Vorangegangen in: 3/351 - 359.