auf ihre Beweise, und der Konsens (Ijma') besteht darüber. Daher leugnet sie niemand, außer jemand, der dem Islam widerspenstig gegenübersteht, sich weigert, die Gebote einzuhalten, und der weder das Buch Allahs, des Erhabenen, noch die Sunna Seines Gesandten, noch den Konsens Seiner Gemeinschaft anerkennt.
Abschnitt: Wer die Erlaubtheit einer Sache glaubt, deren Verbot konsensual feststeht und deren Urteil unter den Muslimen offensichtlich ist, sodass aufgrund der dazu ergangenen Texte kein Zweifel mehr besteht – wie etwa beim Verzehr von Schweinefleisch, bei Ehebruch und Ähnlichem, worüber kein Dissens herrscht –, der wird ungläubig; dies aus dem Grund, den wir beim Unterlasser des Gebets bereits angeführt haben. Wenn er das Töten von geschützten Personen (Mu'samun) und das Nehmen ihres Vermögens ohne Zweifel und ohne Auslegung (Ta'wil) für erlaubt erklärt, so gilt dasselbe. Wenn dies jedoch aufgrund einer Auslegung geschieht, wie bei den Charidschiten, so haben wir bereits erwähnt, dass die Mehrheit der Rechtsgelehrten sie nicht aufgrund ihres Unglaubens verurteilt hat, obwohl sie das Blut und das Vermögen der Muslime für erlaubt erklärten und diese Tat als eine Form der Annäherung an Allah, den Erhabenen, vollzogen. Ebenso wurde Ibn Muljam nicht als ungläubig beurteilt, obwohl er den Besten der Schöpfung seiner Zeit tötete, indem er sich dadurch Allah zu nähern glaubte. Auch jemand, der ihn deshalb preist oder sich eine gleiche Tat wünscht, wird nicht ungläubig. Denn Imran ibn Hattan sagte über ihn, als er ihn für die Ermordung Alis pries (2):
O Schlag eines Gottesfürchtigen, der damit nichts anderes wollte, als bei Allah Wohlgefallen zu erlangen. Ich gedenke seiner an einem Tag und halte ihn für denjenigen, dessen Waagschale bei Allah am vollkommensten ist.
Es ist bekannt, dass die Lehre der Charidschiten darin bestand, viele der Gefährten und diejenigen, die ihnen folgten, für ungläubig zu erklären, deren Blut und Vermögen für erlaubt zu halten und den Glauben zu hegen, sich durch deren Tötung ihrem Herrn zu nähern. Trotzdem haben die Rechtsgelehrten sie aufgrund ihrer Auslegung nicht für ungläubig erklärt. Dasselbe gilt analog für jede verbotene Sache, die durch eine solche Auslegung für erlaubt erklärt wurde. Es wurde überliefert, dass Qudama ibn Maz'un Wein trank, während er ihn für erlaubt hielt, woraufhin Umar die Hadd-Strafe an ihm vollzog, ihn jedoch nicht für ungläubig erklärte (3). Ebenso tranken Abu Jandal ibn Suhayl und eine Gruppe mit ihm in Syrien Wein, während sie ihn für erlaubt hielten, indem sie sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen, beriefen: {Für diejenigen, die glauben und rechtschaffene Werke tun, ist das, was sie (vorher) gekostet haben, kein Vergehen} [Sure 5:93], bis zum Ende des Verses. Sie wurden nicht für ungläubig erklärt, sondern über dessen Verbot unterrichtet; daraufhin bereuten sie, und die Hadd-Strafe wurde an ihnen vollzogen (3). Somit wird analog dazu...
(2) Al-Kamil, von al-Mubarrad 3/169. (3) Al-Baihaqi überlieferte die Geschichte von Qudama im Kapitel „Über jemanden, bei dem der Geruch [von Wein] festgestellt wurde“ aus dem Buch der Getränke und der darin festgesetzten Hadd-Strafen. Sunan al-Kubra 8/316. Ebenso Ibn Abi Schaiba im Kapitel „Über jemanden, der Wein erbricht“ aus dem Buch der Hadd-Strafen, al-Musannaf 10/39. Ebenso überlieferte Abd ar-Razzaq die Geschichte von Abu Jandal und denen, die mit ihm waren, im Kapitel „Über jemanden, der von den Gefährten des Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – genommen hat“ aus dem Buch der Getränke.