eine reine Gottesdiensthandlung, daher ist sie von einem urteilsfähigen (ʿāqil) Kind gültig, wie das Gebet und die Pilgerfahrt (Hajj). Zudem hat Allah, der Erhabene, Seine Diener in das Haus des Friedens (Paradies) eingeladen und den Islam als dessen Weg festgelegt, und Er hat jene, die Seinem Ruf nicht folgen, für die Hölle und die qualvolle Bestrafung bestimmt. Daher ist es nicht zulässig, das Kind daran zu hindern, dem Ruf Allahs zu folgen, während es ihn annimmt und seinen Weg beschreitet; ebenso wenig ist es zulässig, es zur Bestrafung durch Allah zu verpflichten, das Urteil des Höllenfeuers über es zu fällen und ihm den Weg zur Rettung zu versperren, während es davor flieht. Ferner ist das, was wir dargelegt haben, Konsens (Ijmāʿ), denn ʿAlī – möge Allah mit ihm zufrieden sein – nahm den Islam als Kind an und sagte (8):
Ich kam euch im Islam allesamt zuvor ... als Kind, noch bevor ich das Alter der Reife erreichte (9).
Aus diesem Grund wurde gesagt: Die Ersten, die den Islam annahmen, waren Abu Bakr unter den Männern, ʿAlī unter den Kindern, Chadīdscha unter den Frauen und Bilāl unter den Sklaven. ʿUrwa sagte: ʿAlī und az-Zubair nahmen den Islam an, als sie acht Jahre alt waren; und Ibn az-Zubair leistete dem Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – den Treueeid, als er sieben oder acht Jahre alt war. Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – wies niemanden ab, der den Islam annahm, weder einen Kleinen noch einen Großen. Was nun den Ausspruch des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – betrifft: „Die Feder ist bei dreien aufgehoben“, so ist dies kein Beweismittel für sie, denn dies bedeutet lediglich, dass ihm nichts dagegen angerechnet wird. Der Islam wird ihm jedoch zugerechnet, nicht gegen ihn, und er erlangt dadurch Glück im Diesseits und im Jenseits. Er ist wie das Gebet: Es ist von ihm gültig und wird ihm zugerechnet, auch wenn es für ihn noch keine Pflicht ist; ebenso verhält es sich mit anderen reinen Gottesdiensthandlungen. Falls eingewandt wird: Der Islam verpflichtet ihn zur Zakat auf sein Vermögen, zum Unterhalt seiner muslimischen Angehörigen, schließt ihn vom Erbe seines ungläubigen Angehörigen aus und annulliert seine Ehe. So sagen wir: Was die Zakat betrifft, so ist sie ein Nutzen, denn sie ist ein Grund für Vermehrung, Wachstum, Schutz des Vermögens und Lohn. Was das Erbe und den Unterhalt betrifft, so ist dies eine hypothetische Angelegenheit; er wird entschädigt durch das Erbe von seinen muslimischen Angehörigen und durch das Entfallen des Unterhalts für seine ungläubigen Angehörigen. Zudem ist dieser Schaden unbedeutend angesichts dessen, was ihm an Glück im Diesseits und Jenseits zuteilwird, und seiner Befreiung von der Qual in beiden Wohnstätten sowie der ewigen Bestrafung in der Hölle. Dies wird daher (10) auf die Stufe eines Schadens gestellt wie beim Verzehr von Nahrung, der den Aufwand des Kauens und die Mühe der Bewegung des Mundes mit sich bringt; da das Überleben durch sie gesichert ist, wird dies nicht als Schaden gewertet. Der Schaden in unserer Fragestellung ist im Vergleich zu dem daraus resultierenden Nutzen weitaus geringer. Wenn dies feststeht, so hat al-Chiraqī zur Bedingung gemacht
(8) Der Vers ist Teil von Versen von ihm in: al-Bidāya wa-n-Nihāya 8/9. (9) In b und m: „Ḥulm“. (10) Fehlt in b und m.