Dies gilt somit als Konsens. Ferner ist das, was dabei verpflichtend wird, ein Wert, der je nach seinen Eigenschaften variiert, daher trägt die Sippe diesen nicht, wie bei allen anderen Werten. Zudem handelt es sich um ein Tier, für dessen Gliedmaßen die Sippe den Wert nicht trägt, also trägt sie auch nicht den Wert, der für das Tier selbst anfallt, wie im Falle eines Pferdes. Darin unterscheidet es sich vom freien Menschen.
Zweite Angelegenheit: Die Sippe trägt keine Verantwortung für vorsätzliche Taten, egal ob dafür Qisas (Vergeltung) fällig ist oder nicht. Es gibt keinen Dissens darüber, dass sie das Blutgeld für Taten, für die Qisas fällig ist, nicht übernimmt. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass sie vorsätzliche Taten unter keinen Umständen trägt. Von Malik wurde überliefert, dass sie solche Verbrechen übernimmt, für die kein Qisas fällig ist, wie bei einer Verletzung, die das Hirn erreicht (Ma'muma), oder einer tiefen Rumpfwunde (Ja'ifa). Dies ist auch die Ansicht von Qatada, da es sich um ein Verbrechen handelt, für das kein Qisas vorgesehen ist, was es dem fahrlässigen Verbrechen angleicht. Unser Beweis ist das Hadith von Ibn Abbas, sowie die Tatsache, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handelt, weshalb die Sippe sie nicht übernimmt, ähnlich wie bei der Tat, die Qisas nach sich zieht, oder bei der Tötung eines Sohnes durch den Vater. Zudem begründet sich die Haftung der Sippe nur bei fahrlässigen Taten, da der Täter entschuldigt ist und dies der Erleichterung und Solidarität dient. Ein Vorsatztäter ist jedoch nicht entschuldigt, daher hat er keinen Anspruch auf Erleichterung oder Unterstützung, weshalb der Grund für die Haftung hier fehlt. Darin unterscheidet sich der Vorsatz von der Fahrlässigkeit. Zudem wird ihre Argumentation durch die Tötung des Sohnes durch den Vater entkräftet, da hierfür kein Qisas fällig ist und die Sippe dennoch nicht haftet.
Abschnitt: Wenn jemand als Vergeltung ein vergiftetes Schwert benutzt und dies zum Tod führt, gibt es dazu zwei Ansichten. Eine besagt: Die Sippe trägt die Haftung, da es sich nicht um einen reinen Vorsatz handelt, was einer fahrlässigen Tötung ähnelt. Die zweite besagt: Sie trägt die Haftung nicht, da er ihn mit einem Werkzeug tötete, das üblicherweise zum Tod führt, was dem Fall gleicht, bei dem kein Qisas fällig ist. Wenn jemand einen Stellvertreter mit der Vollstreckung des Qisas beauftragt, dann aber den Täter begnadigt, und der Stellvertreter diesen tötet, ohne von der Begnadigung zu wissen, sagte der Qadi: Die Sippe haftet nicht, da er den Mord vorsätzlich beging. Abu al-Khattab hingegen sagte: Die Sippe haftet, da er die Straftat nicht beabsichtigte, und dergleichen wird als Fehler gewertet, wie in dem Fall, wenn jemand im Kriegsgebiet einen Muslim tötet, den er für einen Feind (Harbi) hält. Denn auch wenn er den Mord beabsichtigte, gehört dies zu einer der beiden Arten der Fahrlässigkeit. Dies ist die richtigere Ansicht. Bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es ebenfalls zwei Ansichten, wie diese beiden.
Abschnitt: Eine vorsätzliche Tat eines Kindes oder eines Geisteskranken gilt als Fehler, für den die Sippe haftet. Al-Shafi'i sagte nach einer seiner zwei Ansichten: Sie haftet nicht, da es sich um eine vorsätzliche Tat handelt, für die sie gezüchtigt werden dürfen, was der Tötung durch einen Erwachsenen gleicht. Unser Beweis ist, dass bei ihnen keine volle Absicht vorliegt, weshalb die Sippe haftet, wie beim quasi-vorsätzlichen Verbrechen. Zudem handelt es sich um eine Tötung, die aufgrund der Entschuldigung kein Qisas erfordert, was sie der Fahrlässigkeit und dem quasi-vorsätzlichen Verbrechen angleicht. Darin unterscheidet es sich von dem, was sie erwähnten, und ihre Argumentation mittels des quasi-vorsätzlichen Verbrechens wird entkräftet.
Dritte Angelegenheit: Die Sippe trägt keine Verantwortung für ein Friedensabkommen (Sulh). Dies bedeutet, dass jemand wegen einer Tötung beschuldigt wird, er dies bestreitet und sich mit dem Kläger auf eine Geldzahlung einigt. Die Sippe übernimmt dies nicht, da es sich um eine Vermögensleistung handelt, die durch seine Einigung und seinen Willen festgeschrieben wurde, weshalb die Sippe sie nicht trägt, ähnlich wie bei der Leistung, die durch sein Geständnis festgeschrieben wurde. Der Qadi sagte: Es bedeutet, dass sich die Angehörigen bei einer vorsätzlichen Tötung auf das Blutgeld einigen. Die erste Auslegung ist jedoch vorzuziehen, da dies ein Vorsatz ist und eine Erwähnung des Vorsatzes bereits ausreicht. Zu denen, die sagten, dass die Sippe das Friedensabkommen nicht übernimmt, gehören Ibn Abbas, al-Zuhri, al-Sha'bi, al-Thawri, al-Laith und al-Shafi'i. Wir haben bereits das Hadith von Ibn Abbas dazu erwähnt, und auch, weil die Haftung der Sippe dazu führen würde, dass man mit dem Vermögen eines anderen schlichtet und ihm durch eigene Worte eine Pflicht auferlegt.
Die vierte Angelegenheit: Die Sippe trägt keine Verantwortung für ein Geständnis. Dies ist der Fall, wenn eine Person selbst eine fahrlässige oder quasi-vorsätzliche Tötung gesteht, wodurch das Blutgeld für sie verpflichtend wird. Die Sippe haftet dafür nicht, und uns ist kein Dissens darüber bekannt. Dies ist die Meinung von Ibn Abbas, al-Sha'bi, al-Hasan, Umar ibn Abd al-Aziz, al-Zuhri, Sulaiman ibn Musa, al-Thawri, Malik, al-Auza'i, al-Shafi'i, Ishaq und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Wir haben bereits das Hadith von Ibn Abbas dazu erwähnt, und auch, weil die Verpflichtung der Sippe durch ein Geständnis erzwungen würde.
(2) Das "Waw" fehlt in (B). (3) In (B): "at-Tahrim". (4) In (M): "aschbahat". (5) In (M): "ka-l-mudschab". (6) Fehlt in (M). (7) In (M): "li-anna". (8) Fehlt im Original und in (B).
فيكونُ إجْماعًا، ولأنَّ الواجِبَ فيه قِيمةٌ تَخْتَلِفُ باخْتلافِ صِفاتِه، فلم تَحْمِلْه العاقلةُ، كسائرِ القِيَمِ، ولأنَّه (٢) حَيَوانٌ لا تَحْمِلُ العاقلةُ قِيمةَ أطْرافِه، فلم تَحْمِل الواجِبَ في نَفْسِه، كالفَرَسِ. وبهذا فارَقَ الحُرَّ (٣).
المسألة الثانية: أنَّها لا تَحْمِلُ العَمْدَ، سواءٌ كان ممَّا يَجِبُ القِصاصُ فيه، أو لا يَجِبُ. ولا خِلافَ في أنَّها لا تَحْمِلُ دِيَةَ ما يَجِبُ فيه القِصاصُ، وأكثرُ أهْلِ العلمِ على أنَّها لا تَحْمِلُ العَمْدَ بكلِّ حالٍ. وحُكِىَ عن مالكٍ، أنَّها تَحْمِلُ الجِناياتِ التي لا قِصاصَ فيها، كالمأْمُومةِ والجائِفَةِ. وهذا قولُ قَتادةَ؛ لأنَّها جِنايةٌ لا قِصاصَ فيها، فأشْبَهَتْ (٤) جِنَايةَ الخَطَإِ. ولَنا، حديثُ ابنِ عباسٍ، ولأنَّها جِنايةُ عَمْدٍ، فلا تَحْمِلُها العاقِلةُ، كالمُوجِبَةِ (٥) للقِصاصِ، وجِنَايَةِ الأَبِ على ابْنِه، ولأنَّ حَمْلَ (٦) العاقلةِ إنَّما يَثْبُتُ في الخَطَإِ، لِكَوْنِ الجانِي مَعْذُورًا، تَخْفيفًا عنه، ومُواساةً له، والعامِدُ غيرُ مَعْذُورٍ، فلا يَسْتَحِقُّ التَّخْفيفَ ولا المُعَاوَنةَ، فلم يُوجَدْ فيه المُقْتَضِى. وبهذا فارَقَ العَمْدُ الخطأَ. ثم يَبْطُلُ ما ذكَرُوه بقَتْلِ الأبِ ابْنَه، فإنَّه لا قِصاصَ فيه، ولا تَحْمِلُه العاقِلةُ.
فصل: وإن اقْتَصَّ بحَدِيدةٍ مَسْمُومةٍ، فسَرَى إلى النَّفْسِ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، تَحْمِلُه العاقِلَةُ؛ لأنَّه (٧) ليس بعَمْدٍ مَحْضٍ، أشْبَهَ عَمْدَ الخَطَإِ. والثانى، لا تَحْمِلُه؛ لأنَّه قَتَلَه بآلةٍ يَقْتُلُ مثلُها غالِبًا، فأشْبَهَ مَنْ لا قِصَاصَ له. ولو وَكَّلَ في (٦) اسْتِيفاءِ القِصاصِ، ثم عَفَا عنه، فقَتَلَه الوَكِيلُ من غيرِ عِلْمٍ بعَفْوِه، فقال القاضي: لا تَحْمِلُه العاقِلَةُ؛ لأنَّه عَمَدَ قَتْلَه. وقال أبو الخطَّابِ: تَحْمِلُه العاقلةُ (٨)؛ لأنَّه لم يَقْصِد الجِنايةَ، ومثلُ هذا يُعَدُّ خَطأً، بدليلِ ما لو قَتَلَ في دارِ الحَرْبِ (٦) مُسْلِمًا يَظُنُّه
(٢) سقطت الواو من: ب.(٣) في ب: "التحريم".(٤) في م: "أشبهت".(٥) في م: "كالموجب".(٦) سقط من: م.(٧) في م: "لأن".(٨) سقط من: الأصل، ب.