Für die Gültigkeit seines Islam-Bekenntnisses stellte er zwei Bedingungen: Die erste ist, dass er zehn Jahre alt sein muss, da der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – dazu anwies, sie mit zehn Jahren zum Gebet anzuhalten (11). Die zweite ist, dass er den Islam versteht. Das bedeutet, dass er wissen muss, dass Allah, der Erhabene, sein Herr ist, dass es keinen Gott außer Ihm gibt, und dass Muhammad Sein Diener und Gesandter ist. Über die Erforderlichkeit dieser Bedingung besteht kein Dissens. Denn bei einem Kind, das den Islam nicht versteht, kann man nicht von einer Überzeugung des Islam sprechen; sein Gerede ist lediglich ein Geplapper mit der Zunge, das auf nichts hindeutet. Was nun die Bedingung des zehnjährigen Alters betrifft (12), so haben die meisten derjenigen, die die Gültigkeit seines Islam-Bekenntnisses bestätigen, dies nicht zur Bedingung gemacht und kein bestimmtes Alter dafür festgelegt. Ibn al-Mundhir berichtet dies von Ahmad, denn wenn das beabsichtigte Ziel erreicht ist, besteht keine Notwendigkeit für eine darüber hinausgehende Anforderung. Von Ahmad wird überliefert, dass sein Islam gültig ist, wenn er sieben Jahre alt ist; dies liegt daran, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Gebietet ihnen das Gebet mit sieben Jahren“ (11). Dies deutet darauf hin, dass dies ein Maß für die Aufforderung an sie und für die Gültigkeit ihrer Gottesdienste ist, und somit ist es auch ein Maß für die Gültigkeit ihres Islam-Bekenntnisses. Ibn Abī Schaiba sagte: Wenn ein Kind im Alter von fünf Jahren den Islam annimmt, wird sein Islam als gültig betrachtet. Vielleicht argumentiert er damit, dass ʿAlī den Islam mit fünf Jahren annahm, denn es wurde gesagt, dass er im Alter von achtundfünfzig Jahren starb. Wenn dies zutrifft, war sein Islam im Alter von fünf Jahren, da die Zeit des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – von seiner Entsendung bis zu seinem Tod dreiundzwanzig Jahre betrug und ʿAlī nach (13) seinem Tod noch dreißig Jahre lebte; das ergibt dreiundfünfzig Jahre, und wenn man dazu fünf hinzufügt, kommt man auf achtundfünfzig. Abū Ayyūb sagte: „Ich erkenne das Islam-Bekenntnis eines Dreijährigen an. Wer auch immer, ob klein oder groß, die Wahrheit erkennt, dessen Bekenntnis erkennen wir an.“ Dies ist jedoch kaum jemand, der den Islam versteht oder weiß, was er sagt, und für sein Wort lässt sich keine rechtliche Bestimmung ableiten. Wenn jedoch (14) dies bei ihm festgestellt wird und seine Umstände sowie seine Worte auf die Kenntnis des Islam und sein Verständnis dafür hindeuten, dann ist es wie bei jedem anderen gültig. Und Allah weiß es am besten.
1543 – Frage: Er sagte: (Wenn er jedoch widerruft und sagt: „Ich wusste nicht, was ich sagte“, so wird sein Wort nicht beachtet, und er wird zum Islam gezwungen.)
Die Zusammenfassung ist: Wenn ein Kind den Islam annimmt und wir aufgrund unseres Wissens um seinen Verstand und die darauf hindeutenden Beweise die Gültigkeit seines Islam-Bekenntnisses beurteilen,
(11) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor dargelegt, in: 2/350. (12) Im Original: „Ištirāṭ“ (Bedingung). (13) Im Original: „baʿdahū“ (nach ihm). (14) In b und m: „fa-innahū“ (denn er).
لصِحَّةِ إِسْلامِه شَرْطَيْن؛ أحدُهما، أنْ يكونَ له عشرُ سِنِينَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أمرَ بضَرْبِه على الصَّلاةِ لعَشْرٍ (١١). والثانى، أن يَعْقِلَ الإِسلامَ. ومعناه أن يَعْلَمَ أنَّ اللهَ تعالى ربُّه لا شريكَ له، وأنَّ محمدًا عبدُه ورسولُه. وهذا لا خلافَ في اشْتِراطِه. فإنَّ الطِّفْلَ الذي لا يَعْقِلُ، لا يتحَقَّقُ منه اعْتقادُ الإِسلامِ، وإنما كلامُه لَقْلَقَةٌ بلسانِه، لا يدُلُّ على شيءٍ. وأمَّا اشْتراطُه (١٢) العَشْرَ، فإنَّ أكثرَ المُصَحِّحين لإِسْلامِه، لم يشْترِطُوا ذلك، ولم يَحُدُّوا له حَدًّا من السِّنِين. وحكاه ابنُ المُنْذِرِ عن أحمدَ؛ لأنَّ المقصُودَ متى ما حصَلَ، لا حاجةَ إلى زيادةٍ عليه. ورُوِىَ عن أحمدَ، إذا كانَ ابنَ سَبْعِ سِنِينَ، فإسْلامُه إسْلامٌ؛ وذلك لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "مُرُوهُمْ بالصَّلَاةِ لِسَبْعٍ" (١١). فدَلَّ على أنَّ ذلك حَدٌّ لأَمْرِهم، وصِحَّةِ عِبادَاتِهم، فيكونُ حَدًّا لِصِحَّةِ إسلامِهم. وقال ابنُ أبي شَيْبَةَ: إذا أسْلَمَ وهو ابنُ خَمسِ سِنِينَ، جُعِلَ إسلامُه إسلامًا. ولعلَّه يقولُ: إنَّ عليًّا أسلمَ وهو ابنُ خَمْسِ سِنِينَ؛ لأنَّه قد قِيلَ: إنَّه ماتَ وهو ابنُ ثمانٍ وخمسينَ. فعلَى هذا يكونُ إسْلامُه، وهو ابنُ خمسٍ؛ لأنَّ مُدَّةَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- منذُ بُعِثَ إلى أنْ ماتَ ثلاث وعشرون سنةً، وعاشَ علىٌّ بعدَ (١٣) ذلك ثلاثين سنةً؛ فذلك ثلاثٌ وخمسونَ، فإذا ضَمَمْتَ إليها خَمسًا، كانت ثَمانيةً وخمسين. وقال أبو أيُّوبَ: أُجِيزُ إسْلامَ ابنِ ثلاثِ سِنِينَ، مَنْ أصابَ الحقَّ مِنْ صَغِيرٍ أو كَبِيرٍ أَجَزْناه. وهذا لا يكادُ يَعْقِلُ الإِسلامَ، ولا يَدْرِى ما يقولُ، ولا يثبتُ لقولِه حُكْمٌ، فإنْ (١٤) وُجِدَ ذلك منه وَدَلَّتْ أحوالُه وأقوالُه على معرفةِ الإِسلامِ، وعَقْلِه إيَّاهُ، صَحَّ منه كغيرِه. واللهُ أعلمُ.
١٥٤٣ - مسألة؛ قال: (فإنْ رَجَعَ، وقالَ: لَمْ أدْرِ مَا قُلْتُ. لَمْ يُلْتَفَتْ إلَى قَوْلِهِ، وأُجْبِرَ عَلَى الإِسْلَامِ)
وجملتُه أنَّ الصَّبِىَّ إذا أسْلَمَ، وحكمْنَا بصِحَّةِ إسلامِه، لمعرِفَتِنا بعَقْلِه بأدِلَّتِه،
(١١) تقدم تخريجه، في: ٢/ ٣٥٠.(١٢) في الأصل: "اشتراط".(١٣) في الأصل: "بعده".(١٤) في ب، م: "فإنه".