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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 2831546 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer von ihnen oder ihren Kindern wie beschrieben den Islam nach der Pubertät verweigert, dem wird drei Tage lang zur Reue geraten; wenn er nicht bereut, wird er hingerichtet)

Übersetzung · DE

zwei Ungläubige, und es ist zulässig, ihn zu versklaven, da er kein Abtrünniger (Murtadd) ist. Dies legte Aḥmad explizit fest. Dies ist auch (4) die offensichtliche Ansicht von al-Khiraqī und Abū Bakr. Es ist jedoch möglich, dass ihre Versklavung nicht zulässig ist, da ihre Eltern nicht versklavt werden dürfen und sie [ebenfalls] nicht zur Zahlung der Dschizya verpflichtet werden; daher sollen sie auch nicht zur Sklaverei verpflichtet werden. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn sie im Gebiet des Islam (Dār al-Islām) geboren wurden, ist ihre Versklavung nicht zulässig, doch wenn sie im Gebiet des Krieges (Dār al-Ḥarb) geboren wurden, ist sie zulässig. Wir entgegnen darauf: Für sie wurde das Urteil des Islam nicht festgestellt, daher ist ihre Versklavung zulässig, ähnlich wie beim Kind von Bewohnern des Gebiets des Krieges, im Gegensatz zu ihren Eltern. Demnach gilt für ihn, wenn er nach seinem Übertritt in das Gebiet des Krieges gefangen genommen wird, das gleiche Urteil wie für die übrigen Bewohner des Gebiets des Krieges. Befindet er sich jedoch im Gebiet des Islam, so wird er nicht zur Zahlung der Dschizya verpflichtet; ebenso wenig wird ihm diese gewährt, falls er sie nach seinem Übertritt in das Gebiet des Krieges anbietet, da er nach der Herabsendung des Korans zum Unglauben übergegangen ist. Was denjenigen betrifft, der zum Zeitpunkt (5) seiner Apostasie ein Fötus war, so ist die offensichtliche Auffassung von al-Khiraqī (6), dass er demjenigen gleichgestellt ist, dessen Unglaube erst nach der Apostasie eingetreten ist. Nach al-Schāfiʿī ist er wie ein bereits Geborener, da er vorhanden ist, weshalb er auch erbt. Wir entgegnen darauf: Die meisten Bestimmungen beziehen sich erst auf ihn nach der Geburt, daher gilt dies auch für dieses Urteil.

1546 – Frage: Er sagte: (Und wer von ihnen oder von ihren Kindern, die ich beschrieben habe, sich nach Erreichen der Pubertät weigert, den Islam anzunehmen, wird drei Tage lang zur Umkehr aufgefordert; wenn er nicht bereut, wird er getötet.)

Seine Aussage „die ich beschrieben habe“ bezieht sich auf jene, die vor der Apostasie geboren wurden, denn ihr Islam ist festzustellen, weshalb sie nicht versklavt werden. Sobald man der Eheleute oder ihrer Kinder habhaft wird, wird derjenige von ihnen, der erwachsen und bei Verstand ist, zur Umkehr aufgefordert. Bereut er nicht, wird er getötet. Wer noch nicht die Pubertät erreicht hat, dessen Pubertät warten wir ab und fordern ihn dann zur Umkehr auf; bereut er nicht, wird er getötet. Er sollte inhaftiert werden, damit er nicht fliehen kann.

Abschnitt: Sobald die Bewohner eines Landes abtrünnig werden und in ihm ihre Gesetze zur Anwendung kommen, wird es zum Gebiet des Krieges (Dār al-Ḥarb). Dies betrifft die Aneignung ihrer Besitztümer als Kriegsbeute, die Gefangennahme ihrer Nachkommen, die nach der Apostasie geboren wurden, und der Imam ist verpflichtet, sie zu bekämpfen, denn Abū Bakr aṣ-Ṣiddīq [hat dies getan].

Anmerkungen

(4) In b: „wa-hādhā huwa“ (und dies ist). (5) In b und m: „ḥīna“ (zum Zeitpunkt). (6) In b gibt es den Zusatz: „fī“ (in).

Arabisch (Quelle)

كافِرَيْنِ، ويجوز اسْتِرْقاقُه؛ لأنَّه ليس بمُرْتَدٍّ. نصَّ عليه أحمدُ. وهو (٤) ظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ وأبى بكرٍ. ويَحتَمِلُ أنْ لا يجوزَ اسْترقاقُهم؛ لأن آباءَهم لا يجوزُ اسْتِرْقاقُهم، ولأنَّهم لا يُقَرُّون بالجِزْيةِ، فلا يُقَرُّونَ بالاسْترقَاقِ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىّ. وقال أبو حنيفة: إنْ وُلِدُوا في دارِ الإِسلامِ، لم يَجُزِ اسْتِرْقاقُهم، وإن وُلِدُوا في دارِ الحربِ، جازَ اسْترقاقُهم. وَلنا، أنَّهم لم يثْبُتْ لهم حكمُ الإِسلامِ، فجازَ اسْترقاقُهم، كوَلدِ الحَرْبِيَّيْن، بخلافِ آبائِهم. فعلَى هذا، إذا وَقَعَ في الأسْرِ بعدَ لُحُوقِهِ بدارِ الحربِ، فحكْمُه حكمُ سَائِرِ أهلِ دارِ الحربِ، وإن كان في دارِ الإِسلامِ، لم يُقَرَّ بالجِزْيَةِ، وكذلك لو بذلَ الجزيةَ بعدَ لُحوقِهِ بِدارِ الحربِ، لم يُقَرَّ بها؛ لأنَّه انْتقلَ إلى الكفرِ بعدَ نُزولِ القرآن. فأمَّا من كان حَمْلًا حالَ (٥) رِدَّتِه، فظاهرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ (٦) أنَّه كالحادثِ بعدَ كُفْرِه. وعندَ الشافِعِىِّ، هو كالمَوْلُودِ؛ لأنَّه مَوْجُودٌ، ولهذا يَرِثُ. ولَنا، أنَّ أكثرَ الأحكامِ إنما تتعلَّقُ به بعدَ الوَضْعِ، فكذلك هذا الحكمُ.

١٥٤٦ - مسألة؛ قال: (ومَنِ امْتَنَعَ مِنْهُمَا أوْ مِنْ أوْلَادِهِما الَّذِين وَصَفْتُ مِنَ الإِسلَامِ بَعْدَ البُلُوغِ، اسْتُتِيبَ ثَلَاثًا، فَإنْ لم يَتُبْ قُتِلَ)

قوله: الذِين وَصَفْتُ. يَعْنِى الَّذِين وُلِدُوا قبلَ الرِّدَّة، فإنَّهم محكومٌ بإسلامِهم، فلا يُسْتَرَقُّونَ. ومتى قَدَرَ على الزَّوْجَيْنِ، أو على أولادِهما، اسْتُتِيبَ مَنْ كان منهم بالغًا عاقِلًا، فإن لم يَتُبْ قُتِلَ، ومن كان غيرَ بالِغٍ، انتظَرْنَا بُلوغَه، ثم استَتَبْناهُ، فإن لم يَتُبْ قُتِلَ، ويَنْبغِى أن يُحْبَسَ حتى لا يَهْرُبَ.

فصل: ومتى ارْتَدَّ أهلُ بلدٍ، وجَرَتْ فيه أحكامُهم، صارُوا دارَ حربٍ؛ في اغْتنامِ أمْوالِهم، وسَبْىِ ذَرارِيهم الحادِثِين بعدَ الرِّدَّةِ، وعلى الإِمامِ قتالُهم، فإنَّ أبا بكرٍ الصِّدِّيقَ،

Anmerkungen

(٤) في ب: "وهذا هو".(٥) في ب، م: "حين".(٦) في ب زيادة: "في".

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