Das bedeutet: Wenn einer der beiden ungläubigen Elternteile des Kindes stirbt, wird das Kind mit dessen Tod zum Muslim und das Erbe wird für es aufgeteilt. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten vertritt die Auffassung, dass für das Kind weder durch den Tod beider Elternteile noch durch den Tod eines der beiden der Islam als gegeben vorausgesetzt wird; denn sein Unglaube ist als Folge [der Elternschaft] erwiesen, und es ist weder von ihm noch von demjenigen, dem es folgt, ein Islam hervorgegangen. Daher ist es zwingend, es bei dem zu belassen, worauf es sich befand. Zudem ist vom Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) oder einem seiner Kalifen nicht überliefert, dass er einen Angehörigen der Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma) beim Tod seines Vaters zum Islam gezwungen hätte, obwohl es zu ihrer Zeit nicht vorkam, dass Schutzbefohlene starben und Waisen hinterließen. Wir entgegnen mit dem Wort des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): „Jedes Neugeborene wird auf der ursprünglichen Natur (Fiṭra) geboren, dann machen ihn seine Eltern zum Juden, zum Christen oder zum Magier.“ Dies ist konsensual überliefert. Er hat also seinen Unglaube auf die Tat seiner Eltern zurückgeführt. Wenn nun einer von ihnen stirbt, bricht die Abhängigkeit (Tabʿiyya) ab, und es ist zwingend, das Kind auf der Fiṭra zu belassen, auf der es geboren wurde. Zudem ist die Fragestellung auf den Fall bezogen, dass sein Vater im Land des Islam stirbt, und das Wesen des Landes bedingt das Urteil über den Islam seiner Bewohner; deshalb haben wir auch den Islam eines Findelkindes dort für gegeben erklärt. Der Unglaube ist nur bei einem Kind erwiesen, das [beide] Eltern hat. Wenn diese oder einer von ihnen fehlt, muss es auf dem Urteil des Landes belassen werden, da die Abhängigkeit von demjenigen, durch den es ungläubig wurde, unterbrochen ist. Dass für es Erbe aufgeteilt wurde, liegt daran, dass sein Islam erst mit dem Tod des Vaters erwiesen ist, durch den es erbberechtigt wurde; es ist also der Grund für beides, daher ging der Islam, der das Erbe verhindern würde, dem Anspruch darauf nicht voraus. Zudem führt die Freiheit, die an den Tod geknüpft ist, nicht zum Erbe, wie in dem Fall, dass ein Sklavenhalter zu seinem Sklaven sagt: „Wenn dein Vater stirbt, bist du frei.“ Wenn dann sein Vater stirbt, wird er frei, erbt aber nicht. Also muss der Islam, der an den Tod geknüpft ist, das Erbe nicht verhindern. Dies gilt, wenn es sich im Land des Islam befindet; denn sobald die Abhängigkeit von seinen Eltern oder einem von ihnen unterbrochen ist, gilt für es das Urteil des Landes. Was jedoch das Land des Krieges betrifft, so urteilen wir dort nicht auf den Islam des Kindes ungläubiger Eltern bei deren Tod oder dem Tod eines der beiden; denn über das Land wird nicht auf den Islam seiner Bewohner geurteilt, genauso wenig wie wir dort über den Islam eines Findelkindes urteilen.
1549 – Frage: Er sagte: (Und wer der Apostasie beschuldigt wird und sagt: „Ich habe den Unglauben nicht begangen.“ Wenn dann gegen ihn bezeugt wird…)
(1) In B, M: "yathbutu" (ist erwiesen). (2) Im Original: "limawt" (durch den Tod). (3) Die Herleitung wurde bereits erwähnt, auf Seite 278. (4) In B, M: "bimawtiha" (mit ihrem Tod).