zwei vertrauenswürdigen Personen, wie das Zeugnis im Fall von Diebstahl. Ein Analogieschluss zum Ehebruch ist nicht zulässig, da bei diesem die vier Zeugen nicht aufgrund der Tötung (als Strafe) gefordert werden; dies beweist die Anwendung derselben Regel beim Ehebruch einer unverheirateten Person, bei dem keine Tötung erfolgt. Der Grund (der Ille) ist lediglich der Tatbestand des Ehebruchs, und dieser findet sich bei der Apostasie nicht. Zudem besteht der Unterschied zwischen beiden darin, dass die Verleumdung wegen Ehebruchs eine Auspeitschung mit achtzig Hieben nach sich zieht, im Gegensatz zur Verleumdung wegen Apostasie.
Zweiter Abschnitt: Wenn die Apostasie durch einen Beweis (Bayyina) oder anderweitig erwiesen ist und der Betroffene das Glaubensbekenntnis „Es gibt keinen Gott außer Allah und Muhammad ist der Gesandte Allahs“ ablegt, so wird nicht weiter nach der Richtigkeit dessen geforscht, was gegen ihn bezeugt wurde, und er wird auf freien Fuß gesetzt. Er wird nicht verpflichtet, das zu bestätigen, was ihm zur Last gelegt wurde, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Mir wurde befohlen, die Menschen zu bekämpfen, bis sie sagen: ‚Es gibt keinen Gott außer Allah.‘ Wenn sie dies sagen, sind ihr Blut und ihr Vermögen vor mir geschützt, außer durch deren Recht, und ihre Abrechnung liegt bei Allah, dem Allmächtigen und Erhabenen.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (3). Zudem wird dadurch der Islam eines ursprünglichen Ungläubigen bestätigt, ebenso also der Islam des Apostaten, und mit der Bestätigung seines Islams besteht keine Notwendigkeit, nach der Richtigkeit seiner Apostasie zu forschen. Die Ausführung von al-Khiraqi ist auf denjenigen zu beziehen, der durch die Leugnung der Einheit Gottes (Wahdaniyya) oder die Leugnung der Sendung Muhammads (Friede und Segen seien auf ihm) oder beider zusammen ungläubig wurde. Wer hingegen aus einem anderen Grund ungläubig wurde, dessen Islam wird nur durch das Bekenntnis zu demjenigen Punkt erreicht, den er geleugnet hat. Wer die Sendung Muhammads (Friede und Segen seien auf ihm) anerkennt, aber leugnet, dass er zu allen Welten gesandt wurde, dessen Islam ist nicht erwiesen, bis er bezeugt, dass (4) Muhammad der Gesandte Allahs an die gesamte Schöpfung ist, oder bis er sich zusammen mit dem Glaubensbekenntnis von jeder Religion lossagt, die dem Islam widerspricht (5). Wenn er behauptet, dass Muhammad ein Gesandter (6) ist, der nach dieser Zeit gesandt wurde, so ist er verpflichtet zu bestätigen, dass dieser Gesandte der Gesandte Allahs ist; denn wenn er sich nur auf das Glaubensbekenntnis beschränkt, ist es möglich, dass er damit das meinte, was er glaubte. Wenn er durch die Leugnung einer Pflicht (Fard) zum Apostaten wurde, gilt er erst dann wieder als Muslim, wenn er das leugnet, was er zuvor verneint hat, und das Glaubensbekenntnis wiederholt; denn er hat Allah und Seinen Gesandten durch das, was er glaubte, der Lüge bezichtigt. Dasselbe gilt, wenn er einen Propheten leugnet, oder einen Vers aus dem Buch Allahs, des Erhabenen, oder eines Seiner Bücher, oder einen Engel von Seinen Engeln, bei denen erwiesen ist, dass sie die Engel Allahs sind, oder wenn er etwas Verbotenes für erlaubt erklärt. Somit ist für seinen Islam das Bekenntnis zwingend erforderlich.
(3) Die Quellenangabe wurde bereits unter 4/6 angeführt. (4) In B mit dem Zusatz: „Es gibt keinen Gott außer Allah und“. (5) In M: „yukhālif“ (widerspricht). (6) In B mit dem Zusatz des Majestätsnamens (Lafz al-Jalala).