…und zwischen sich und Allah, dem Erhabenen; denn er hat das Wort des Unglaubens ausgesprochen und ähnelt somit demjenigen, der aus freiem Willen handelt. Unser Gegenbeweis ist das Wort Allahs, des Erhabenen: „...außer demjenigen, der gezwungen wird, während sein Herz im Glauben Ruhe findet. Doch wer dem Unglauben die Brust weitet, über den kommt Zorn von Allah“ (22). Es wird überliefert, dass die Götzendiener Ammar ergriffen und ihn so lange schlugen, bis er das sprach, was sie von ihm verlangten. Dann kam er zum Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) und weinte. Als er ihn darüber informierte, sagte der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) zu ihm: „Wenn sie zurückkehren, dann kehre (auch du) zurück“ (23). Es wird überliefert, dass die Ungläubigen die Schwachen unter den Gläubigen quälten, und keiner von ihnen antwortete ihnen, außer Bilal (24), der zu sagen pflegte: „Ahad, Ahad“ (Einer, Einer). Der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) sagte: „Meiner Gemeinschaft wurde (die Verantwortung für) Fehler, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, erlassen“ (26). Und weil es eine Aussage ist, zu der er zu Unrecht gezwungen wurde, erlangt ihr Urteil keine Gültigkeit, so wie wenn er zu einem Geständnis gezwungen würde. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem jemand zu Recht gezwungen wird; denn hierbei wird er zwischen zwei Dingen zur Wahl gestellt, von denen eines für ihn bindend ist, sodass das Urteil desjenigen, für das er sich entscheidet, in Bezug auf ihn Rechtskraft erlangt. Wenn also feststeht, dass er nicht zum Ungläubigen geworden ist, so wird ihm befohlen, seinen Islam zu zeigen, sobald der Zwang von ihm abfällt. Zeigt er ihn, so verharrt er in seinem Islam. Zeigt er hingegen den Unglauben, so wird geurteilt, dass er seit dem Zeitpunkt, an dem er ihn aussprach, ungläubig geworden ist; denn uns ist dadurch deutlich geworden, dass seine Brust dem Unglauben gegenüber aufgetan war, seit er ihn freiwillig aussprach. Sollten jedoch Beweise erbracht werden, dass er das Wort des Unglaubens aussprach, während er bei den Ungläubigen gefangen oder in einer Situation der Furcht gefesselt (27) war, so wird nicht auf seinen Abfall vom Glauben (Ridda) geurteilt, da dies offensichtlich unter Zwang geschah. Sollten sie jedoch bezeugen, dass er zum Zeitpunkt des Aussprechens sicher war, so wird auf seinen Abfall vom Glauben geurteilt. Sollten seine Erben behaupten, dass er zum Islam zurückgekehrt sei, so wird dies nur durch einen Beweis (Bayyina) akzeptiert; denn der Grundsatz ist das Verharren in dem Zustand, in dem er sich befand. Wenn der Beweis gegen ihn das Essen von Schweinefleisch bezeugt, so wird nicht auf seinen Abfall vom Glauben geurteilt, denn er könnte es gegessen haben, wohlwissend um dessen Verbot, so wie jemand Alkohol trinkt, der dessen Verbot anerkennt. Wenn jedoch einige seiner Erben sagen: „Er hat es gegessen, während er es für erlaubt hielt“, oder er selbst seinen Abfall vom Glauben eingestanden hat, so wird ihm sein Erbe verwehrt, da er selbst zugibt, dass er keinen Anspruch darauf hat. Demjenigen, der seinen Islam behauptet, wird der Anteil seines Erbes ausgehändigt.
(22) Sure an-Nahl: 106. (23) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits angeführt in: 10/352. (24) In M: „Bilal“. (25) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel über den zum Abfall vom Glauben (Ridda) Gezwungenen, aus dem Buch des Abtrünnigen (Kitab al-Murtadd). Al-Sunan al-Kubra 8/209. Siehe auch: al-Sira al-Nabawiyya 1/317, 318. (26) Deren Überlieferungsnachweis wurde bereits angeführt in: 1/146. (27) In B: „muqayyadan“. Und in M: „wa-muqayyadan“.
وبينَ اللهَ تعالى؛ لأنَّه نطَقَ بكلمةِ الكُفْرِ، فأشْبَهَ المُختارَ. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {إِلَّا مَنْ أُكْرِهَ وَقَلْبُهُ مُطْمَئِنٌّ بِالْإِيمَانِ وَلَكِنْ مَنْ شَرَحَ بِالْكُفْرِ صَدْرًا فَعَلَيْهِمْ غَضَبٌ مِنَ اللَّهِ} (٢٢). ورُوِىَ أنَّ عَمَّارًا أخذَه المشركون، فضربُوه حتى تكلَّمَ بما طلبُوا منه، ثم أتَى النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وهو يَبْكِى، فأخبرَه، فقال له النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنْ عَادُوا فَعُدْ" (٢٣). ورُوِىَ أنَّ الكُفَّارَ كانوا يُعَذِّبُونَ المسْتَضْعَفِينَ من المؤمِنين، فما منهم أحدٌ إلَّا أجابَهم، إلا بلالًا (٢٤)، فإنَّه كان يقولُ: أَحَدٌ. أَحدٌ (٢٥). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لِأُمَّتِى عَنِ الْخَطَإِ والنِّسْيَانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ" (٢٦). ولأنَّه قولٌ أُكْرِهَ عليه بغيرِ حَقٍّ، فلم يَثْبُتْ حُكْمُه، كما لو أُكْرِهَ على الإِقْرَارِ، وفارقَ ما إذا أُكْرِهَ بِحَقٍّ، فإنَّه خُيِّرَ بينَ أَمْرَيْنِ يلزمُه أحدُهما، فأيَّهما اختارَه ثبتَ حكمُه في حقِّه. فإذا ثبتَ أنَّه لم يَكْفُرْ، فمتى زالَ عنه الإِكْراهُ، أُمِرَ بإظهارِ إسلامِه، فإن أظْهرَه فهو بَاقٍ عَلَى إسلامِه، وإن أظهرَ الكُفْرَ حُكِمَ أنَّه كَفَرَ من حينَ نَطَقَ به؛ لأنَّنا تَبَيَّنَّا بذلك أنَّه كانَ مُنْشَرِحَ الصَّدْرِ بالكُفْرِ من حينَ نَطَقَ به، مُخْتارًا له, وإن قامتْ عليه بَيِّنَةٌ أنَّه نطقَ بكلمةِ الكُفْرِ، وكان محبوسًا عندَ الكُفَّارِ، أو مُقَيَّدًا (٢٧) عندَهم في حالةِ خوفٍ، لم يُحْكَمْ برِدَّتِه؛ لأنَّ ذلك ظاهرٌ في الإِكْراهِ. وإن شَهِدَتْ أنَّه كان آمِنًا حالَ نُطْقهِ به، حُكِمَ بِرِدَّتِه. فإن ادَّعَى ورثتُه رُجوعَه إلى الإِسلام، لم يُقْبَلْ إلَّا بِبَيِّنَةٍ؛ لأنَّ الأصلَ بَقاؤُه على ما هو عليه. وإن شَهِدَتِ البَيِّنَةُ عليه بأكْلِ لحمِ الخِنْزِيرِ، لم يُحْكَمْ بِرِدَّتِه؛ لأنَّه قد يأكلُه مُعْتَقِدًا تَحْريمَه، كما يشربُ الخمرَ مَن يعتقدُ تَحْريمَها. وإن قال بعضُ ورثتِه: أكلَه مُسْتَحِلًّا له. أو أَقَرَّ بِرِدَّتِه، حُرِمَ مِيرَاثَه؛ لأنَّه مُقِرٌّ بأنَّه لا يَسْتَحِقُّه، ويُدْفَعُ إلى مُدَّعِى إسْلامِه قَدْرُ ميراثِه؛
(٢٢) سورة النحل ١٠٦.(٢٣) تقدم تخريجه، في: ١٠/ ٣٥٢.(٢٤) في م: "بلال".(٢٥) أخرجه البيهقي، في: باب المكره على الردة، من كتاب المرتد. السنن الكبرى ٨/ ٢٠٩. وانظر: السيرة النبوية ١/ ٣١٧, ٣١٨.(٢٦) تقدم تخريجه، في: ١/ ١٤٦.(٢٧) في ب: "مقيدا". وفي م: "ومقيدا".