Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1550 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer vom Islam abfällt, während er berauscht ist, wird nicht hingerichtet, bis er wieder bei Sinnen ist, und man gewährt ihm eine Frist von drei Tagen ab dem Zeitpunkt seines Abfalls; sollte er in seinem berauschten Zustand sterben, stirbt er als Ungläubiger) · ShamelaTranslate