Diese Leute zwingen sie dazu, im Unglauben zu verharren und ihre Religion aufzugeben. Dies liegt daran, dass derjenige, der zu einem Wort gezwungen wird, es ausspricht und dann in Ruhe gelassen wird, keinen Schaden dabei erleidet. Wer jedoch unter ihnen verweilt, verpflichtet sich dazu, ihrem Ruf zum Unglauben, in dem er verharrt, Folge zu leisten, verbotene Dinge für erlaubt zu erklären, religiöse Pflichten und notwendige Gebote zu vernachlässigen und verbotene sowie verwerfliche Handlungen zu begehen. Wenn es eine Frau ist, nehmen sie sie zur Ehefrau und zeugen mit ihr [ungläubige Kinder] (33). Dasselbe gilt für den Mann. Der äußere Anschein ihres Zustands ist der Übergang zum tatsächlichen Unglauben und das Abstreifen der hanifischen (monotheistischen) Religion.
1550 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer abtrünnig wird, während er betrunken ist, soll nicht getötet werden, bis er wieder bei Sinnen ist, und ihm eine Frist von drei Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Apostasie gewährt wurde. Wenn er jedoch in seinem Rausch stirbt, stirbt er als Ungläubiger.)
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad bezüglich der Apostasie des Betrunkenen. Es wurde von ihm überliefert, dass sie gültig ist. Abu al-Khattab sagte: Dies ist die offenkundigere der beiden Überlieferungen von ihm, und es ist auch die Rechtsschule von asch-Schafi'i. Eine andere Überlieferung besagt, dass sie nicht gültig ist, was auch die Ansicht von Abu Hanifa ist; denn dies hängt mit dem Glauben und der Absicht zusammen, und der Vertrag [sowie die Absicht] (1) des Betrunkenen sind nicht rechtsgültig. Er gleicht somit dem geistig Verwirrten. Zudem ist sein Verstand schwindend, weshalb seine Apostasie nicht gültig ist, wie beim Schlafenden, und er ist nicht zurechnungsfähig (mukallaf), weshalb seine Apostasie ebenso wenig wie die eines Verrückten gültig ist. Der Beweis dafür, dass er nicht zurechnungsfähig ist, liegt darin, dass der Verstand eine Bedingung für die religiöse Pflicht ist, welche bei ihm jedoch fehlt; deshalb ist auch seine Aufforderung zur Reue (istitaba) nicht gültig. Unser Argument ist, dass die Gefährten, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, über den Betrunkenen sagten: „Wenn er betrunken ist, faselt er, und wenn er faselt, verleumdet er (2)“, woraufhin sie die Strafe für den Verleumder gegen ihn verhängten (3). Sie machten ihn also für die Verleumdung haftbar, die er im Rausch beging, und setzten den Anlass für die Tat an deren Stelle. Zudem ist seine Scheidung gültig, daher ist auch seine Apostasie gültig, wie bei einem Nüchternen. Ihre Behauptung, er sei nicht zurechnungsfähig, ist unzulässig, denn das Gebet ist ihm zur Pflicht gemacht, ebenso wie die anderen Säulen des Islams, und er begeht eine Sünde durch das Ausführen verbotener Handlungen. Dies ist die Bedeutung der Zurechnungsfähigkeit. Zudem schwindet der Verstand des Betrunkenen nicht vollständig; deshalb meidet er verbotene Dinge und freut sich über das, was...
(33) In B: „Kinder der Ungläubigen“.
(1) Ausgelassen in: Original, B.
(2) Ausgelassen in: B.
(3) Herausgegeben von Imam Malik in: Kapitel über die Strafe für den Konsum von berauschenden Getränken, aus dem Buch der Getränke. Al-Muwatta 2/842. Ad-Daraqutni in: Buch der Strafen (Hudud), des Blutgeldes und anderes. Sunan ad-Daraqutni 3/157. Al-Baihaqi in: Kapitel über das, was bezüglich der Anzahl der Schläge für die Strafe bei Alkoholkonsum überliefert wurde, aus dem Buch der Getränke und der Strafe dafür. As-Sunan al-Kubra 8/321. Und Abd ar-Razzaq in: Kapitel über die Strafe für Alkoholkonsum, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/378.
وهؤلاءِ يُريدُونَهم على الإِقامَةِ على الكُفْرِ, وتَرْكِ دينِهم. وذلك لأنَّ الَّذِى يُكْرَهُ على كلمةٍ يقولُها ثم يُخْلَى، لا ضَرَرَ فيها، وهذا المُقِيمُ بينَهم، يلتزِمُ بإجابَتِهم إلى الكُفرِ المُقَامَ عليه، واستِحْلالَ المُحرَّماتِ، وتَرْكَ الفرائضِ والواجباتِ، وفِعْلَ المَحْظُوراتِ والمُنْكَراتِ، وإن كان امرأةً تَزَوَّجُوها، واسْتَوْلَدُوها [أولادًا كُفَّارًا] (٣٣)، وكذلك الرَّجلُ، وظاهرُ حالِهم المصيرُ إلى الكُفْرِ الحقيقِىِّ، والانْسِلاخُ من الدِّينِ الحَنِيفِىِّ.
١٥٥٠ - مسألة؛ قال: (وَمَنِ ارْتَدَّ وَهُوَ سَكْرَانُ، لَمْ يُقْتَلْ حَتَّى يُفِيقَ، ويَتِمَّ لَهُ ثَلَاثَةُ أيَّامٍ مِنْ وَقْتِ رِدَّتِهِ، فَإِنْ مَاتَ في سُكْرِهِ، مَاتَ كَافِرًا)
اخْتَلفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، في رِدَّةِ السَّكْرانِ؛ فرُوِىَ عنه أَنَّها تَصِحُّ. قال أبو الخَطَّابِ: وهو أظهرُ الرِّوايتَيْنِ عنه. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وعنه، لا يَصِحُّ. وهو قولُ أبى حَنيفةَ؛ لأنَّ ذلك يتعلَّقُ بالاعْتقادِ والقَصْدِ، والسَّكرانُ لا يَصِحُّ عَقْدُه [ولا قَصْدُه] (١)، فأشْبَهَ المَعْتُوهَ، ولأنَّه زائِلُ العقلِ، فلم تَصِحَّ رِدَّتُه كالنَّائِم، ولأنَّه غيرُ مُكلَّفٍ، فلم تَصِحَّ رِدَّتُه كالمجنونِ. والدليلُ علي أنَّه غيرُ مكلَّفٍ، أنَّ العقلَ شَرْطٌ في التَّكْليفِ، وهو معدومٌ في حَقِّه، ولهذا لم تَصِحَّ اسْتتابتُه. ولَنا, أنَّ الصحابةَ، رَضِىَ اللهُ عنهم، قالوا في السَّكرانِ: إذا سَكِرَ هَذَى، وإذا هَذَى افْتَرَى (٢)، فَحُدُّوه حَدَّ المُفْتَرِى (٣). فأوْجَبُوا عليه حَدَّ الفِرْيَةِ التي يأْتِى بها في سُكْرِه, وأقامُوا مَظِنَّتَها مُقَامَها، ولأنَّه يَصِحُّ طَلاقُه، فصَحَّتْ رِدَّتُه كالصَّاحِى. وقولُهم: ليس بمُكلَّفٍ. ممنوعٌ، فإنَّ الصلاةَ واجِبَةٌ عليه، وكذلك سَائِرُ أركانِ الإِسلامِ، ويَأْثَمُ بفعلِ المُحرَّمَاتِ. وهذا معنى التَّكْلِيفِ، ولأنَّ السَّكْرَانَ لا يَزُولُ عقلُه بالكُلِّيَّةِ، ولهذا يَتَّقِى المحذُورَاتِ، ويفْرَحُ بما
(٣٣) في ب: "أولاد الكفار".(١) سقط من: الأصل، ب.(٢) سقط من: ب.(٣) أخرجه الإِمام مالك، في: باب الحد في الخمر، من كتاب الأشربة. الموطأ ٢/ ٨٤٢. والدارقطني، في: كتاب الحدود والديات وغيره. سنن الدارقطني ٣/ ١٥٧. والبيهقي، في: باب ما جاء في عدد حد الخمر، من كتاب الأشربة والحد فيها. السنن الكبرى ٨/ ٣٢١. وعبد الرزاق، في: باب حد الخمر، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٣٧٨.