fällt durch einen Umstand seinerseits nicht weg, wohingegen er hier durch seine Rückkehr (vom Islam) wegfällt. Und weil die Vergeltung nur durch einen Umstand seitens des Anspruchsberechtigten wegfällt, so ist das Gegenstück zu unserer Fragestellung, wenn der Anspruchsberechtigte auf die Vergeltung verrückt wird, denn er vollstreckt (7) nicht in seinem Zustand des Wahnsinns.
Abschnitt: Wer eine strafbare Handlung (hadd) beging, dann abtrünnig wurde und danach den Islam wieder annahm, gegen den wird die Strafe vollzogen. Dies vertrat auch al-Shafi'i, unabhängig davon, ob er während seiner Apostasie in das Gebiet der Kriegführenden (dar al-harb) geflohen ist oder nicht. Qatada hingegen sagte über einen Muslim, der eine Tat beging, dann zu den Byzantinern (Rum) floh und daraufhin gefasst wurde: Wenn er abtrünnig geworden war, so wird die Strafe von ihm abgewehrt, wenn er jedoch nicht abtrünnig geworden war, wird sie an ihm vollzogen. Ähnliches sagten Abu Hanifa und al-Thawri, abgesehen von den Rechten der Menschen; denn seine Apostasie hat seine Werke zunichtegemacht, womit die Rechte Allahs des Erhabenen, die auf ihm lasteten, weggefallen sind, wie bei jemandem, der dies im Zustand seines Vielgötterglaubens tat, und weil „der Islam das tilgt, was vor ihm war“ (8). Unser Argument ist, dass es sich um ein Recht handelt, das auf ihm lastet, weshalb es durch seine Apostasie nicht wegfällt, gleich den Rechten der Menschen. Das unterscheidet sich von dem, was er im Zustand seines Vielgötterglaubens tat, da dessen Rechtskraft in Bezug auf ihn nicht feststand. Was sein Wort „Der Islam tilgt das, was vor ihm war“ betrifft, so ist damit das gemeint, was er im Zustand seines Unglaubens tat; denn würde er das meinen, was vor seiner Apostasie war, so würde dies dazu führen, dass die Apostasie, welche die größte der Sünden ist, die Sünden tilgt, und dass jemand, dessen Sünden zahlreich sind und auf dem Strafen lasten, ungläubig wird (9) und dann den Islam annimmt, wodurch seine Sünden getilgt und seine Strafen aufgehoben würden.
Abschnitt: Was das anbelangt, was er während seiner Apostasie beging, so hat Muhanna von Ahmad überliefert, dass er sagte: Ich fragte ihn nach einem Mann, der vom Islam abfiel, dann Raub beging und einen Menschen tötete, und dann in das Gebiet der Kriegführenden floh, woraufhin ihn die Muslime fassten. Er sagte: Die Strafen werden an ihm vollzogen und die Vergeltung wird an ihm geübt. Ich fragte ihn auch nach einem Mann, der abtrünnig wurde, in das Gebiet der Kriegführenden floh, dort einen Muslim tötete, dann reumütig zurückkehrte, den Islam angenommen hatte und von seinem Schutzherrn (wali) gefasst wurde; ob gegen ihn die Vergeltung (qisas) vollzogen wird? Er sagte: Das Urteil ist von ihm gewichen, denn er tötete nur, während er ein Polytheist (mushrik) war; ebenso wenn er stahl, während er ein Polytheist war. Danach hielt er sich jedoch zurück und sagte: Ich sage dazu nichts. Al-Qadi sagte: Was er während seiner Apostasie an Leben, Eigentum oder Körperverletzung beging, dafür haftet er, ungeachtet dessen, ob er sich in einer Schutzgemeinschaft (mana'a) und Gruppe befand oder nicht; denn er hat sich zur Einhaltung der Gesetze des Islam verpflichtet.
(7) Aus B und M ausgelassen.
(8) Von Imam Ahmad in: al-Musnad 4/199, 204, 205 überliefert.
(9) Im Original: "wa-kafara" (und er wurde ungläubig).