mit seinem Bekenntnis dazu (10), so fällt es nicht durch sein Leugnen weg, genauso wie das, was er vor dem Richter zugesichert hat, nicht durch sein Leugnen entfällt. Die korrekte Auffassung ist, dass der Abtrünnige das, was er nach seinem Übertritt in das Gebiet der Kriegführenden (dar al-harb) oder während seines Aufenthalts in einer wehrhaften Gruppe begangen hat, nicht zu verantworten hat, aufgrund dessen, was wir am Ende des Kapitels, das diesem vorangeht, erwähnt haben (11). Was er jedoch vor diesem Zeitpunkt beging, dafür wird er zur Rechenschaft gezogen, sofern es sich um etwas handelt, das mit einem Recht eines Menschen verbunden ist, wie eine Straftat gegen Leib oder Eigentum; denn er befand sich im Gebiet des Islam, weshalb das Urteil über seine Straftat auf ihn Anwendung findet, wie bei einem Dhimmi oder einem Musta'man (Schutzbefohlenen). Wenn er jedoch eine Strafe (hadd) beging, die ausschließlich Allah dem Erhabenen zusteht, wie Unzucht (zina), Alkoholkonsum oder Diebstahl, so gilt: Wenn er aufgrund der Apostasie getötet wird, entfallen die anderen Strafen neben der Tötung, da bei der Zusammentreffen einer Hadd-Strafe mit der Tötung die Tötung ausreicht. Wenn er jedoch zum Islam zurückkehrt, wird er für die Strafe der Unzucht und des Diebstahls belangt, da er zu den Angehörigen des Gebiets des Islam gehört und daher für beide zur Rechenschaft gezogen wird, wie ein Dhimmi oder ein Musta'man. Was die Strafe für den Alkoholkonsum betrifft, so ist es möglich, dass sie nicht auf ihn anwendbar ist, da er ein Ungläubiger ist und daher die Strafe für Alkoholkonsum nicht an ihm vollzogen wird, wie bei den übrigen Ungläubigen. Es ist jedoch auch möglich, dass sie verpflichtend ist, da er das Urteil des Islam vor seiner Apostasie anerkannte und dies zu dessen Urteilen gehört, weshalb es nicht durch sein nachträgliches Leugnen entfällt. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wer das Prophetentum für sich beansprucht oder denjenigen für wahr erklärt, der es beansprucht, der ist vom Glauben abgefallen (ist abtrünnig geworden); denn als Musaylima das Prophetentum beanspruchte und seine Leute ihn für wahr erklärten, wurden sie dadurch zu Abtrünnigen, ebenso wie Tulayha al-Asadi und diejenigen, die ihn bestätigten. Der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – sagte: „Die Stunde wird nicht eintreten, bis dreißig Lügner hervorkommen, von denen jeder behauptet, er sei der Gesandte Allahs.“ (12).
Abschnitt: Wer Allah den Erhabenen schmäht, ist ungläubig geworden, egal ob er scherzte (13) oder es ernst meinte. Ebenso derjenige, der...
(10) Aus M ausgelassen.
(11) Seite 262, 263.
(12) Von al-Bukhari überliefert in: Kapitel über die Zeichen des Prophetentums im Islam, aus dem Buch der Vorzüge (Manaqib). Sahih al-Bukhari 4/243. Und von Muslim in: Kapitel darüber, dass die Stunde nicht eintritt, bis ein Mann vorbeikommt... aus dem Buch der Versuchungen und Zeichen der Stunde. Sahih Muslim 4/2240. Und von Abu Dawud in: Kapitel über den Bericht von Ibn al-Sayyad, aus dem Buch der epischen Schlachten (Malahim). Sunan Abi Dawud 2/435. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel dessen, was darüber berichtet wurde, dass die Stunde nicht eintritt, bis Lügner hervorkommen, aus den Kapiteln der Versuchungen. 'Aridat al-Ahwadhi 9/63. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/45, 528, 5/16.
(13) In B: "muzahan" (im Scherz).
بإقْرارِه به (١٠)، فلم يَسْقُطْ بجَحْدِه، كما لا يَسْقُطُ ما الْتَزَمَه عندَ الحَاكِمِ بِجَحْدِه. والصَّحِيحُ أنَّ ما أصابَه المُرْتَدُّ بعدَ لُحُوقِهِ بدارِ الحَرْبِ، أو كَونِه في جماعةٍ مُمْتَنِعَةٍ، لا يَضْمَنُه؛ لِمَا ذَكَرْنَاه في آخرِ البابِ الذي قَبْلَ هذا (١١)، وما فعلَه قبلَ هذا، أُخِذَ به، إذا كان ممَّا يتعلَّقُ به حَقُّ آدَمِىٍّ، كالجِنَايَةِ على نَفْسٍ أو مالٍ؛ لأنَّه في دارِ الإِسلامِ، فلَزِمَه حُكْمُ جِنَايَتِه، كالذِّمِّىِّ والمُسْتَأمَنِ. وأمَّا إذ إرْتَكبَ حَدًّا خالِصًا للَّه تعالى، كالزِّنَى، وشُرْبِ الخمرِ، والسَّرِقَةِ، فإنَّه إنْ قُتِلَ بالرِّدَّةِ، سَقَطَ ما سِوَى القَتْلِ من الحُدودِ؛ لأنَّه متى اجتمعَ مع القَتْلِ حدٌّ، اكتُفِىَ بالقَتْلِ، وإن رَجَعَ إلى الإِسلامِ، أُخِذَ بحدِّ الزِّنَى والسَّرقَةِ؛ لأنَّه من أهلِ دارِ الإِسلامِ، فأُخِذَ بهما، كالذِّمِّىِّ والمُسْتَأمَنِ. وأمَّا حَدُّ الخمرِ، فَيَحْتَمِلُ أن لا يَجِبَ عليه؛ لأنَّه كَافِرٌ، فلا يُقامُ عليه حَدُّ الخَمرِ، كسائِرِ الكُفَّارِ. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ؛ لأنَّه أقرَّ بِحُكْمِ الإِسلامِ قبلَ رِدَّتِه, وهذا من أحكَامِه، فلم يَسْقُطْ بِجَحْدِه بعدَه. واللهُ أعلمُ.
فصل: ومَن ادَّعَى النُّبُوَّةَ، أو صَدَّقَ مَن ادَّعاه، فقد ارْتَدَّ؛ لأنَّ مُسَيْلِمَةَ لَمّا ادَّعَى النُّبُوَّةَ، فصَدَّقَهُ قَوْمُه، صارُوا بذلك مُرْتَدِّينَ، وكذلك طُلَيْحَةُ الأَسَدِىُّ ومُصَدِّقُوه. وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تَقُومُ السَّاعَةُ حتى يَخْرُجَ ثَلاثُونَ كَذَّابُونَ، كُلُّهُمْ يَزْعُمُ أنَّه رَسُولُ اللهِ" (١٢).
فصل: ومن سَبَّ اللهَ تعالى، كَفَرَ، سَواءٌ كانَ مازِحًا (١٣) أو جَادًّا. وكذلك من
(١٠) سقط من: م.(١١) صفحة ٢٦٢، ٢٦٣(١٢) أخرجه البخاري، في: باب علامات النبوة في الإِسلام، من كتاب المناقب. صحيح البخاري ٤/ ٢٤٣. ومسلم، في: باب لا تقوم الساعة حتى يمر الرجل. . ., من كتاب الفتن وأشراط الساعة. صحيح مسلم ٤/ ٢٢٤٠. وأبو داود، في: ، باب في خبر ابن الصائد، من كتاب الملاحم. سنن أبي داود ٢/ ٤٣٥. والترمذي، في: باب ما جاء لا تقوم الساعة حتى يخرج كذابون، من أبواب الفتن. عارضة الأحوذي ٩/ ٦٣. والإِمام أحمد في: المسند ٢/ ٤٥، ٥٢٨، ٥/ ١٦.(١٣) في ب: "مزاحا".