außer dass (28) Ibn 'Abbas zu ihr sagte: 'Wenn einer deiner Eltern noch am Leben ist, dann erweise ihnen Güte und vermehre die guten Taten, so weit du kannst' (29). Aishas Aussage – ihr widersprachen darin viele der Gefährten. 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: 'Der Zauberer ist ein Kafir.' Es ist möglich, dass die Sklavin bereute, wodurch die Tötung und der Unglaube durch ihre Reue entfielen. Es ist auch möglich, dass sie sie verzauberte, im Sinne von: sie ging zu einem Zauberer, der für sie zauberte.
Kapitel: Die Strafe für den Zauberer ist die Tötung. Dies wurde von 'Umar, 'Uthman ibn 'Affan, Ibn 'Umar, Hafsa, Jundab ibn 'Abd Allah, Jundab ibn Ka'b, Qais ibn Sa'd und 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz überliefert. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik. Al-Shafi'i sah für ihn nicht die Tötung allein aufgrund der Zauberei vor. Dies ist auch die Ansicht von Ibn al-Mundhir und eine Überlieferung von Ahmad, die wir bereits zuvor erwähnt haben. Der Grund hierfür ist, dass Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein, eine Sklavin verkaufte, die sie verzaubert hatte; wäre ihre Tötung verpflichtend gewesen, wäre ihr Verkauf nicht zulässig gewesen. Zudem sagte der Prophet – Friede und Segen Allahs seien auf ihm: 'Das Blut eines muslimischen Mannes ist nicht zulässig, außer in drei Fällen: Unglaube nach dem Glauben, Unzucht nach der Ehe oder die Tötung eines Menschen ohne Recht' (30). Da keiner der drei Punkte auf ihn zutraf, ist sein Blut nicht zulässig. Wir stützen uns auf das, was Jundab ibn 'Abd Allah vom Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: 'Die Strafe des Zauberers ist ein Schlag mit dem Schwert' (31). Ibn al-Mundhir sagte: 'Es wurde von Isma'il ibn Muslim überliefert, welcher schwach ist.' Sa'id und Abu Dawud überlieferten in ihren 'Büchern' (32) von Bajala, er sagte: 'Ich war ein Schreiber für Juz' ibn
(28) Fehlt in B. (29) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Über die Annahme der Reue des Zauberers..., aus dem Buch der Qasama. Al-Sunan al-Kubra 8/137. Und Ibn Jarir, in: Kommentar zur Sure al-Baqara, Vers 102. Tafsir al-Tabari 1/460, 461. (30) Die Quellenangabe wurde bereits unter 3/352 aufgeführt. (31) Herausgegeben von al-Tirmidhi, in: Kapitel: Was über die Strafe des Zauberers berichtet wurde, aus den Kapiteln über die Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/246. Und al-Daraqutni, in: Buch der Hadd-Strafen, Blutgelder und andere. Sunan al-Daraqutni 3/114. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel: Die Einstufung des Zauberers als Kafir und seine Tötung, aus dem Buch der Qasama. Al-Sunan al-Kubra 8/136. Und al-Hakim, in: Kapitel: Die Strafe des Zauberers ist ein Schlag mit dem Schwert, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Mustadrak 4/360. (32) Herausgegeben von Sa'id, in: Kapitel: Umfassendes über die Scheidung, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/90, 91. Wir haben es nicht in den Sunan von Abu Dawud gefunden. Ebenso herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Die Einstufung des Zauberers als Kafir und seine Tötung, aus dem Buch der Qasama, und in: Kapitel: Was über die Dhimmis berichtet wurde..., aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Sunan al-Kubra 8/136, 247. Und 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: Die Tötung des Zauberers, aus dem Buch der Fundgegenstände. =