Mu'awiya, dem Onkel des Ahnaf ibn Qais, als uns das Schreiben von 'Umar ein Jahr vor seinem Tod erreichte: "Tötet jeden Zauberer." Daraufhin töteten wir an einem Tag drei Zauberinnen. Dies wurde bekannt und nicht beanstandet, sodass es als Konsens (Ijma') galt. Hafsa tötete eine Sklavin von sich, die sie verzaubert hatte (33). Und Jundab ibn Ka'b tötete einen Zauberer, der vor al-Walid ibn 'Uqba zauberte (34). Und weil er ein Kafir (Ungläubiger) ist, wird er aufgrund des Berichtes, den sie überlieferten, getötet.
Kapitel: Wird der Zauberer zur Reue aufgefordert (istah-tab)? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Er wird nicht zur Reue aufgefordert. Dies ist das Offensichtliche dessen, was von den Gefährten überliefert wurde, denn von keinem von ihnen wurde überliefert, dass er einen Zauberer zur Reue aufgefordert hätte. In dem Hadith, den Hisham ibn 'Urwa von seinem Vater von Aisha überlieferte, heißt es, dass die Zauberin die Gefährten des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – fragte, während sie zahlreich versammelt waren: "Gibt es für mich eine Reue?" Niemand gab ihr eine Rechtsauskunft (Fatwa). Und weil Zauberei eine innere Beschaffenheit in seinem Herzen ist, die nicht durch Reue verschwindet; er gleicht also demjenigen, der nicht bereut hat. Die zweite Überlieferung besagt: Er wird zur Reue aufgefordert; wenn er bereut, wird seine Reue angenommen; denn sie ist nicht schwerwiegender als Schirk (Beigesellung), und der Muschrik wird zur Reue aufgefordert. Dass er die Zauberei beherrscht, hindert nicht die Annahme seiner Reue, denn Allah, der Erhabene, nahm die Reue der Zauberer des Pharao an und machte sie in einer Stunde zu Seinen Schutzbefohlenen (Awliya'). Und weil, wenn ein Zauberer ein Kafir wäre und dann den Islam annähme, sein Übertritt zum Islam und seine Reue gültig wären; wenn also die Reue in beiden Fällen gültig ist, so ist sie auch in einem von beiden gültig, wie beim Unglauben (Kufr). Und weil der Unglaube und die Tötung nur durch seine Handlung mit der Zauberei begründet sind, nicht durch das Wissen darüber, wie der Beweis des Zauberers zeigt, wenn er den Islam annimmt. Und bezüglich der Ausübung ist Reue möglich, ebenso wie Reue möglich ist bezüglich der Überzeugung dessen, was durch den Glauben daran zum Unglauben führt, wie beim Schirk. Diese beiden Überlieferungen beziehen sich auf die Feststellung des Rechtsurteils der Reue im Diesseits, wie der Wegfall der Tötung und Ähnlichem. Was jedoch das Verhältnis zwischen ihm und Allah, dem Erhabenen, betrifft sowie das Entfallen der Strafe im Jenseits, so ist sie gültig; denn Allah, der Erhabene, hat das Tor der Reue keinem Seiner Geschöpfe verschlossen, und wer bei Allah bereut, dessen Reue nimmt Er an (35). Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheiten.
= al-Musannaf 10/179, 180, 181. Und Ibn Abi Shayba, in: Kapitel: Was sie über den Zauberer sagten..., aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Musannaf 10/136. (33) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 272 aufgeführt. (34) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Die Einstufung des Zauberers als Kafir und seine Tötung, aus dem Buch der Qasama. Al-Sunan al-Kubra 8/136. Und 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: Die Tötung des Zauberers, aus dem Buch der Fundgegenstände. Al-Musannaf 10/182. (35) Nach diesem Wort folgt im Original der Name der Majestät (Allah).