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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 304Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Die Zauberei, deren Urteil wir erwähnten, ist jene, die im allgemeinen Brauch als Zauberei gilt, wie die Tat des Labid ibn al-A'sam, als er den Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – mit einem Kamm und ausgekämmten Haaren bezauberte. Wir überlieferten in "Maghazi al-Umawi" (36), dass der Negus die Zauberinnen rief, und sie in das Glied von 'Umara ibn al-Walid bliesen, woraufhin er mit den wilden Tieren umherirrte. Er blieb bei ihnen bis zur Regierungszeit von 'Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein. Ein Mann ergriff ihn, woraufhin er sagte: "Lass mich frei, sonst sterbe ich." Er ließ ihn nicht los, woraufhin er auf der Stelle starb. Uns erreichte auch, dass einer der Statthalter eine Zauberin festnahm; da kam ihr Ehemann, als wäre er verbrannt, und sagte (37): "Sagt ihr, sie soll mich lösen." Sie sagte: "Bringt mir Fäden und eine Tür." [Sie brachten sie ihr] (38), und sie setzte sich auf die Tür (39) und begann zu knoten, woraufhin die Tür [mit ihr] davonflog (40), und sie konnten ihrer nicht habhaft werden. Dies und Ähnliches, wie etwa einen verheirateten Mann zu binden, sodass er den Beischlaf mit seiner Ehefrau (41) nicht ausüben kann, ist die Zauberei, über deren Urteil für den Ausübenden Uneinigkeit besteht. Was jedoch denjenigen betrifft, der über einen Besessenen beschwört und behauptet, er versammle die Dschinn und befehle ihnen und sie gehorchten ihm, so fällt dies dem äußeren Anschein nach nicht unter dieses Urteil. Dies erwähnten (42) al-Qadi und Abu al-Khattab unter den Zauberern. Was aber denjenigen betrifft, der Zauberei löst: Wenn es durch etwas aus dem Koran oder etwas aus Gedenken (Dhikr), Anrufungen oder Worten geschieht, an denen (42) nichts auszusetzen ist, so ist daran nichts auszusetzen. Wenn es aber durch etwas von der Zauberei geschieht, so hielt sich Ahmad (mit einem Urteil) darüber zurück. Al-Athram sagte: Ich hörte, wie Abu 'Abd Allah gefragt wurde (43) über einen Mann, der behauptet, er könne Zauberei lösen. Er sagte: "Einige Leute haben dies gestattet." Zu Abu 'Abd Allah wurde gesagt: "Er tut Wasser in einen Kessel (Tindschir), verschwindet darin und tut dies und das...", woraufhin er seine Hand abwehrte, als ob er es ablehnte.

Anmerkungen

(36) Er meint Yahya ibn Sa'id al-Umawi, gestorben im Jahr 194 n. H. Sein Buch hat uns nicht erreicht, und Dr. Sezgin verwies auf Zitate daraus. Siehe: Geschichte des arabischen Schrifttums 1/2/97. (37) In den Handschriften B und M: "Sie sagten". (38) In der Handschrift M ausgelassen. (39) In der Handschrift M mit dem Zusatz: "als sie sie ihr brachten". (40) In der Handschrift M: "und es flog". (41) In der Handschrift M: "seiner Ehefrau". (42) In der Handschrift B ausgelassen. (43) In der Handschrift B: "gefragt wird".

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