Buch der Strafbestimmungen (Hudud)
Ehebruch (Zina) ist verboten und gehört zu den großen Sünden (Kaba'ir), wie der Beweis durch die Worte Allahs, des Erhabenen, belegt: "Und nähert euch nicht dem Ehebruch; gewiss, er ist eine Abscheulichkeit und ein übler Weg" (Sure 17:32). Und Er, der Erhabene, sagt: "Und diejenigen, die neben Allah keinen anderen Gott anrufen und nicht die Seele töten, die Allah verboten hat, außer aus rechtmäßigem Grund, und die keinen Ehebruch begehen. Wer dies aber tut, der findet ein Strafmaß; die Strafe wird ihm am Tag der Auferstehung vervielfacht, und er wird darin ewig in Schande bleiben" (Sure 25:68-69). Abdullah ibn Mas'ud berichtete: Ich fragte den Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: Welches ist die größte Sünde? Er sagte: "Dass du Allah einen Ebenbürtigen zur Seite stellst, obwohl Er dich erschaffen hat." Ich sagte: Und danach welche? Er sagte: "Dass du dein Kind tötest aus Furcht, dass es mit dir isst." Ich sagte: Und danach welche? Er sagte: "Dass du mit der Frau deines Nachbarn Ehebruch begehst." [Dies überlieferten al-Bukhari und Muslim].
Die Strafe (Hadd) für Ehebruch war in der Frühzeit des Islam für die verheiratete Person (Thayyib) die Inhaftierung und für die unverheiratete Person (Bikr) die Zurechtweisung durch Worte, durch Tadel und Schelten, aufgrund Seiner Worte, Er sei gepriesen: "Und diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche begehen, gegen die ruft vier von euch als Zeugen auf. Wenn sie dann bezeugen, so haltet sie in den Häusern fest, bis der Tod sie abberuft oder Allah ihnen einen Weg bereitet. Und die beiden von euch, die es begehen, fügt ihnen Leid zu. Wenn sie dann bereuen und sich bessern, dann lasst von ihnen ab; gewiss, Allah ist Reue-Annehmend und Barmherzig" (Sure 4:15-16). Einige Gelehrte sagten: Mit dem Ausdruck "von euren Frauen" ist die verheiratete Person gemeint, da das Wort "von euren Frauen" eine eheliche Beziehung impliziert, wie in Seinem Wort: "Für diejenigen, die einen Schwur leisten, sich von ihren Frauen fernzuhalten" (Sure 2:226).
(1) Sure al-Isra 32. (2) Sure al-Furqan 68, 69. (3) Im Original und in B ausgelassen. Die Überlieferung findet sich bereits in: 11/497. (4) In B: "az-Zina". (5) Sure an-Nisa 15, 16. (6) In M mit dem Zusatz: "Ashab" (Gefährten/Gelehrte). (7) Sure al-Baqara 226.