ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 309Die erste davon

Übersetzung · DE

Die Erörterung dieser Angelegenheit erfolgt in drei Abschnitten:

Der erste: Die Verpflichtung zur Steinigung des rechtsfähigen Ehebrechers (Muhsan), sei es ein Mann oder eine Frau. Dies ist die Lehrmeinung der Allgemeinheit der Gelehrten unter den Gefährten (Sahaba), den Nachfolgern (Tabi'in) und den nach ihnen kommenden Gelehrten der islamischen Zentren in allen Epochen. Wir kennen niemanden, der dem widerspricht, außer den Chawaridsch, denn sie sagten: Die Auspeitschung ist für die Unverheirateten (Bikr) sowie für die Verheirateten (Thayyib) vorgeschrieben, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: „Die Ehebrecherin und den Ehebrecher, so peitscht einen jeden von beiden mit hundert Peitschenhieben aus“ (1). Sie sagten: Es ist nicht zulässig, das Buch Allahs, das auf dem Weg der Gewissheit (Qat') und Sicherheit (Yaqin) feststeht, aufgrund von Einzelüberlieferungen (Ahad) aufzugeben, bei denen die Möglichkeit der Lüge besteht, und weil dies dazu führt, das Buch durch die Sunna aufzuheben, was unzulässig ist. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass die Steinigung durch den Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – durch seine Worte und Taten in Überlieferungen feststeht, die den Rang der Überlieferung durch viele (Tawatur) erreichen (2). Die Gefährten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – waren sich darin einig, wie wir im weiteren Verlauf des Kapitels an den entsprechenden Stellen, so Allah, der Erhabene, will, darlegen werden. Allah, der Erhabene, hat sie (die Bestimmung zur Steinigung) in Seinem Buch herabgesandt, doch ihr Wortlaut wurde aufgehoben, während das Urteil bestehen blieb. So wurde von 'Umar ibn al-Khattab, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, dass er sagte: „Allah, der Erhabene, sandte Muhammad – Allahs Segen und Friede auf ihm – mit der Wahrheit und sandte ihm das Buch herab. Unter dem, was Ihm herabgesandt wurde, war der Vers über die Steinigung. Ich las ihn, verstand ihn und prägte ihn mir ein. Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – vollzog die Steinigung, und wir vollzogen sie nach ihm. Ich fürchte, wenn für die Menschen eine lange Zeit vergeht, dass jemand sagen könnte: Wir finden die Steinigung nicht im Buche Allahs. So werden sie irregehen, indem sie eine religiöse Pflicht aufgeben, die Allah, der Erhabene, herabgesandt hat. Die Steinigung ist eine rechtmäßige Strafe für denjenigen, der Ehebruch begeht, wenn er rechtsfähig (Muhsan) ist, sowohl bei Männern als auch bei Frauen, sofern der Beweis (Bayyina) erbracht ist, eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Geständnis abgelegt wurde. Ich habe ihn (den Vers) gelesen: ‚Der Greis und die Greisin, wenn sie Ehebruch begehen, so steinigt sie beide als abschreckende Strafe von Allah, und Allah ist mächtig und weise.‘“ Dies ist (in seiner Authentizität) übereinstimmend anerkannt (5). Was den Vers zur Auspeitschung angeht, so erkennen wir ihn an; der Ehebrecher muss ausgepeitscht werden. Wenn er jedoch verheiratet (Thayyib) ist, so wird er zusätzlich zur Auspeitschung gesteinigt, und der Vers widerspricht dem nicht. Darauf deutete 'Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hin,

Anmerkungen

(1) Sure an-Nur 2. (2) In B und M: "al-mutawatir" (das Überlieferte durch viele). (3) Im Original: "nazzalahu". (4) Im Original und in B ausgelassen. (5) Die Dokumentation hierzu wurde bereits an früherer Stelle erbracht, siehe: 11/11.

ZurückBand 12 · Seite 309Weiter
Zurück12·309Weiter