Abschnitt: Wenn der Ehebrecher ein Mann ist, wird er stehend aufgestellt, nicht gefesselt und es wird kein Loch für ihn gegraben, unabhängig davon, ob der Ehebruch durch einen Beweis (Bayyina) oder durch ein Geständnis feststeht. Wir kennen diesbezüglich keine abweichende Meinung, da der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – für Ma'iz kein Loch graben ließ. Abu Sa'id sagte: „Als der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – die Steinigung von Ma'iz anordnete, gingen wir mit ihm zum Baqi', und bei Allah, wir gruben kein Loch für ihn und fesselten ihn nicht, doch er blieb für uns stehen.“ Dies überlieferte Abu Dawud (9). Und weil das Graben eines Lochs für ihn und das teilweise Einbetten eine Strafe darstellt, die das Gesetz (Schari'a) in Bezug auf ihn nicht vorgesehen hat, so muss feststehen, dass dies nicht gilt. Wenn es eine Frau ist, so besagt die offenkundige Ansicht von Ahmad, dass auch für sie kein Loch gegraben wird. Dies ist es, was der Qadi im „al-Khilaf“ erwähnte, und er erwähnte (10) im „al-Mudscharrad“, dass wenn die Strafe durch ein Geständnis feststeht, kein Loch für sie gegraben wird, wenn sie jedoch durch einen Beweis feststeht, so wird für sie bis zur Brust ein Loch gegraben. Abu al-Khattab sagte: „Dies ist in meinen Augen zutreffender.“ Dies ist auch die Ansicht der Gefährten von asch-Schafi'i, aufgrund dessen, was Abu Bakra (11) und Buraida überlieferten, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – eine Frau steinigte und für sie bis zur Brust (Thanduwa) ein Loch graben ließ. Dies überlieferte Abu Dawud (12). Dies ist auch deshalb so, weil es verhüllender für sie ist, und es besteht keine Notwendigkeit, ihr eine Fluchtmöglichkeit zu gewähren, da die Strafe durch den Beweis feststeht und somit nicht durch ihr Handeln ihrerseits entfällt; dies ist im Gegensatz zum Fall, dass sie durch ein Geständnis feststeht, denn da wird sie so belassen, dass sie bei Fluchtversuchen entkommen könnte, weil ihr Widerruf des Geständnisses akzeptiert wird. Unsere Position ist, dass die meisten Überlieferungen das Unterlassen des Grabens belegen, denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – grub kein Loch für die Frau aus dem Stamm Dschuhaina, noch für Ma'iz, noch für die beiden Juden, und die Überlieferung, die sie als Argument anführen, findet keine Anwendung und sie selbst handeln nicht danach, denn bei jener, von der überliefert wurde, dass für sie ein Loch gegraben wurde, stand ihre Strafe durch ihr Geständnis fest, und es gibt keinen Streit zwischen uns in diesem Punkt. Daher ist es ihnen nicht erlaubt, damit zu argumentieren, während sie selbst davon abweichen. Wenn dies feststeht, dann wird die Kleidung der Frau an ihr festgebunden, damit sie nicht entblößt wird. Abu Dawud überlieferte (13) mit seinem Isnad von 'Imran bin Husain, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – dies anordnete und ihre Kleidung an ihr festgebunden wurde. Dies ist auch verhüllender für sie.
(9) Im Kapitel „Die Steinigung von Ma'iz bin Malik“ aus dem „Buch der Strafmaße“ (Sunan Abi Dawud 2/460). Ebenso überliefert von Muslim im Kapitel „Wer den Ehebruch gegen sich selbst gesteht“ aus dem „Buch der Strafmaße“ (Sahih Muslim 3/1320); von ad-Darimi im Kapitel „Das Graben eines Lochs für denjenigen, der gesteinigt werden soll“ aus dem „Buch der Strafmaße“ (Sunan ad-Darimi 2/178); und von Imam Ahmad im „Musnad“ 3/62. (10) In den Manuskripten B und M: „erwähnte es“. (11) In den Manuskripten B und M: „Abu Bakr“. (12) Im Kapitel „Über die Frau, deren Steinigung der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – aus dem Stamm Dschuhaina anordnete“ aus dem „Buch der Strafmaße“ (Sunan Abi Dawud 2/462). Ebenso überliefert von Imam Ahmad im „Musnad“ 5/36, 348. (13) Im Kapitel „Über die Frau, deren Steinigung der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – aus dem Stamm Dschuhaina anordnete“ aus dem „Buch der Strafmaße“ (Sunan Abi Dawud 2/462).
فصل: وإذا كان الزَّانِى رجُلًا أُقِيمَ قائمًا، ولم يُوثَقْ بشيءٍ، ولم يُحْفَرْ له، سواءٌ ثبتَ الزِّنَى ببَيِّنَةٍ أو إقْرارٍ. لا نعلمُ فيه خلافًا؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، لم يحفِرْ لماعِزٍ. قال أبو سعيد: لمَّا أمرَ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- برَجْمِ ماعِزٍ خرَجْنَا به إلى البَقِيعِ، فواللهِ ما حَفَرْنَا له، ولا أوْثَقْنَاه، ولكنَّه قام لنا. روَاه أبو داود (٩). ولأنَّ الحَفْرَ له، ودَفْنَ بَعْضِه، عُقوبةٌ لم يَرِدْ بها الشَّرْعُ في حقِّه، فوجبَ أن لا تَثْبُتَ. ش إن كان امرأةً، فضاهرُ كلامِ أحمدَ، أنَّها لا يُحْفَرُ لها أيضًا. وهو الذي ذكرَه القاضي في "الخلافِ"، وذكر (١٠) في "المُجرَّدِ"، أنَّه إن ثبتَ الحدُّ بالإِقْرارِ، لم يُحْفَرْ لها، وإن ثَبتَ بالبَيِّنَةِ، حُفِرَ لها إلى الصَّدْرِ. قال أبو الخَطَّابِ: وهذا أصحُّ عندى. وهو قولُ أصحابِ الشَّافِعِىِّ؛ لمَا روَى أبو بكرةَ (١١) وبُرَيْدةُ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- رجمَ امرأةً، فحَفَرَ لها إلى الثَّنْدُوَةِ. روَاه أبو داودَ (١٢). ولأنَّه أسْتَرُ لها، ولا حاجةَ إلى تَمْكينِها من الهربِ، لكَوْنِ الحدِّ ثَبَتَ بالبَيِّنَةِ، فلا يسقطُ بفعلٍ من جِهَتِها، بخلافِ الثابتِ بالإِقْرارِ، فإنَّها تُتْرَكُ على حالٍ لو أرادتِ الهربَ تمَكَّنَتْ منه؛ لأنَّ رُجوعَها عن إقْرارِها مَقبولٌ. ولَنا، أنَّ أكثرَ الأحاديثِ على تَرْكِ الحَفْرِ، فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَحْفِرْ للْجُهَنِيَّةِ، ولا لماعِزٍ، ولا لليهوديَّيْن، والحديثُ الذي احْتجُّوا به غيرُ مَعْمُولٍ به، ولا يقولونَ به، فإنَّ الَّتى نُقِلَ عنه الحَفْرُ لها، ثَبَتَ حدُّها بإقْرارِها، ولا خلافَ بينَنا فيها، فلا يَسُوغُ لهم الاحتجاجُ به مع مُخالفتِهم له. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ ثِيابَ المرأةِ تُشَدُّ عليها، كيْلا تنْكَشِفَ. وقد روَى أبو داودَ (١٣)، بإسْنادِه عن عِمْرَانَ بن
(٩) في: باب رجم ماعز بن مالك، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٠.كما أخرجه مسلم، في: باب من اعترف على نفسه بالزنى، من كتاب الحدود. صحيح مسلم ٣/ ١٣٢٠. والدارمى، في: باب الحفر لمن يراد رجمه، من كتاب الحدود. سنن الدارمي ٢/ ١٧٨. والإِمام أحمد في: المسند ٣/ ٦٢.(١٠) في ب، م: "ذكره".(١١) في ب، م: "أبو بكر".(١٢) في: باب في المرأة التي أمر النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- برجمها من جهينة، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٢.كما أخرجه الإِمام أحمد في: المسند ٥/ ٣٦، ٣٤٨.(١٣) في: باب في المرأة التي أمر النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- برجمها من جهينة، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٢. =