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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 314Dritter Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn die Strafmaße (Hudd) zusammenkommen und Tötung beinhalten, entfällt das, was darüber hinausgeht; ein einzelnes Strafmaß (20) ist daher vorrangiger. Die Argumentation für die erste Überlieferung (21) ist das Wort Allahs, des Erhabenen: „Die Unzüchtige und der Unzüchtige, peitscht jeden von beiden mit einhundert Peitschenhieben aus“ (22). Dies ist eine allgemeingültige Aussage, dann kam die Sunna mit der Steinigung im Falle der verheirateten Person (Thayyib) und der Verbannung im Falle der unverheirateten Person (Bikr), weshalb die Zusammenführung beider verpflichtend wurde. Darauf deutete Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – mit seinem Wort hin: „Ich habe sie gemäß dem Buch Allahs ausgepeitscht und gemäß der Sunna des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – gesteinigt.“ Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat dies in seiner Aussage im Hadith von Ubada ausdrücklich dargelegt: „Die verheiratete Person durch die verheiratete Person: Auspeitschung und Steinigung“ (23). Diese ausdrückliche und mit Gewissheit feststehende Aussage wird nur durch eine gleichwertige aufgegeben, und die übrigen Überlieferungen sind nicht so explizit; denn er erwähnte die Steinigung, erwähnte aber nicht die Auspeitschung, daher kann die explizite Aussage nicht durch sie in Frage gestellt werden. Dies beweist auch, dass die Verbannung durch ihre Erwähnung in diesem Hadith verpflichtend wird, obwohl sie im Koranvers nicht erwähnt ist. Zudem ist er ein Unzüchtiger und wird daher wie die unverheiratete Person ausgepeitscht. Und da für die unverheiratete Person zwei Strafen festgelegt wurden – die Auspeitschung und die Verbannung –, so werden auch für die verheiratete Person (Muhsan) zwei Strafen festgelegt: die Auspeitschung und die Steinigung, wobei die Steinigung an die Stelle der Verbannung tritt. Gemäß dieser Überlieferung beginnt man zuerst mit der Auspeitschung und vollzieht dann die Steinigung. Wenn man beide unmittelbar hintereinander vollzieht (24), ist dies zulässig, da ihre Vernichtung beabsichtigt ist und die Unmittelbarkeit zwischen ihnen nicht schadet. Wenn man ihn an einem Tag auspeitscht und an einem anderen Tag steinigt, ist dies ebenfalls zulässig, denn Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – peitschte Schuraha am Donnerstag aus und steinigte sie dann am Freitag; anschließend sagte er: „Ich habe sie gemäß dem Buch Allahs, des Erhabenen, ausgepeitscht und gemäß der Sunna des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – gesteinigt.“

Dritter Abschnitt: Die Steinigung ist nur für die verheiratete Person (Muhsan) verpflichtend, und zwar nach Konsens der Gelehrten. Im Hadith von Umar heißt es: „Die Steinigung ist ein Recht gegen denjenigen, der Unzucht beging, während er verheiratet (Muhsan) war“ (25). Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Das Blut eines muslimischen Mannes ist nicht zulässig, außer in drei Fällen.“ Er erwähnte darunter: „... oder Unzucht nach der Eheschließung (Ihsan)“ (26). Für die Eheschließung (Ihsan) gibt es sieben Bedingungen: Die erste ist der Geschlechtsverkehr in der Vagina; über die Bedingtheit dessen besteht kein Dissens, denn...

Anmerkungen

(20) Fehlt in: B, M. (21) Fehlt in: M. (22) Sure an-Nur 2. (23) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 308 angeführt. (24) In B, M: „zwischen ihnen“. (25) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 11/11. (26) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 11/443.

Arabisch (Quelle)

الحُدُودَ إذا اجتمعتْ وفيها قتلٌ، سَقَطَ ما سِواهُ، فالحَدُّ الواحدُ (٢٠) أوْلَى. ووَجْهُ الرِّواية الأُولَى (٢١) قولُه تعالى: {الزَّانِيَةُ وَالزَّانِي فَاجْلِدُوا كُلَّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا مِائَةَ جَلْدَةٍ} (٢٢). وهذا عامٌّ، ثم جاءتِ السُّنَّةُ بالرَّجْمِ في حَقِّ الثِّيِّبِ، والتَغْرِيبِ في حَقِّ البِكْرِ، فوجبَ الجمعُ بينهما. وإلى هذأ أشارَ علىٌّ، رَضِيَ اللهُ عنه، بقولِهِ: جَلَدْتُها بكتابِ اللهِ، ورَجَمْتُها بسُنَّةِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-. وقد صرَّحَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- بقولِه في حديثِ عُبادَةَ: "والثَّيِّبُ بِالثَّيِّبِ، الْجَلْدُ والرَّجْمُ" (٢٣). وهذا الصَّريحُ الثابِتُ بيَقِينٍ لا يُتْرَكُ إلَّا بمِثْلِه، والأحاديثُ الباقيَةُ ليست صريحةً، فإنَّه ذكرَ الرَّجْمَ ولم يَذْكُرِ الْجلدَ، فلا يُعارَضُ به الصريحُ، بدليل أنَّ التَّغْرِيبَ يجبُ بذكْرِه في هذا الحديثِ، وليس بمَذْكورٍ فى الآيةِ، ولأنَّه زانٍ فَيُجْلَدُ كالبِكْرِ، ولأنَّه قد شُرِعَ في حَقِّ البِكْرِ عُقُوبَتان؛ الجلدُ، والتَّغْريبُ، فيُشْرَعُ في حَقِّ المُحْصَنِ أيضًا عُقُوبَتانِ؛ الجلدُ، والرَّجْمُ، فيكونُ الرَّجْمُ مَكانَ التَّغْريبِ. فعلى هذه الرِّوايةِ، يَبْدأُ بالجَلْدِ أوَّلًا، ثم يَرْجُمُ، فإنْ والَى بينهما (٢٤) جازَ، لأنَّ إتْلافَه مقصودٌ، فلا تَضُرُّ المُوالاةُ بينَهما، وإن جَلَدَه يومًا ورَجَمَهُ في آخرَ، جازَ، فإنَّ علِيًّا، رَضِيَ اللهُ عنه، جلَد شُراحةَ يومَ الخميسِ، ثم رَجَمَها يومَ الجمعةِ، ثم قال: جلَدْتُها بكتابِ اللَّه تعالى، ورَجَمْتُها بسُنَّةِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-.

الفصلُ الثالثُ: أنَّ الرَّجْمَ لا يجبُ إلَّا علَى الْمُحْصَنِ، بإجْماعِ أهلِ العلمِ. وفى حديثِ عمرَ: إنَّ الرَّجْمَ حَقٌّ على مَن زنَى وقد أُحْصِنَ (٢٥). وقالَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا يَحِلُّ دَمُ امْرِىءٍ مُسْلِمٍ إلَّا بإحْدَى ثَلَاثٍ". ذكرَ منها: "أو زِنًى بَعْدَ إحْصَانٍ" (٢٦). وللإِحْصانِ شُروطٌ سبعة؛ أحدُهما، الوَطْءُ في القُبُلِ، ولا خلافَ في اشْتراطِه؛ لأنَّ

Anmerkungen

(٢٠) سقط من: ب، م.(٢١) سقط من: م.(٢٢) سورة النور ٢.(٢٣) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٠٨.(٢٤) في ب، م: "بينهم".(٢٥) تقدم تخريجه، في: ١١/ ١١.(٢٦) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٤٤٣.

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