Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Die verheiratete Person (Thayyib) durch die verheiratete Person: Auspeitschung und Steinigung.“ Die Verheiratetsein-Eigenschaft (Thayuba) wird durch den Geschlechtsverkehr in der Vagina erlangt, daher ist deren Berücksichtigung verpflichtend. Es besteht kein Dissens darüber, dass ein Ehevertrag ohne Geschlechtsverkehr nicht zur Eheschließung (Ihsan) führt, gleichgültig ob ein Alleinsein (Khalwa) stattgefunden hat, ein Geschlechtsverkehr außerhalb der Vagina, ein Analverkehr oder gar nichts davon vollzogen wurde; denn dadurch wird die Frau nicht zur Thayyib und tritt nicht aus der Kategorie der Jungfrauen (Bikr) aus, für die gemäß der Überlieferung die Strafe von einhundert Peitschenhieben und einjähriger Verbannung gilt. Es ist zwingend erforderlich, dass es sich um einen Geschlechtsverkehr handelt, bei dem das Eindringen der Eichel in die Vagina erfolgte, da dies die Definition des Geschlechtsverkehrs ist, an die sich die entsprechenden Urteile knüpfen.
Zweitens: Dass dies innerhalb einer Ehe geschieht; denn die Ehe wird als Ihsan bezeichnet, was durch das Wort Allahs, des Erhabenen, belegt wird: „Und die verheirateten Frauen (al-Muhsanat)“ (28), womit die Verheirateten gemeint sind. Unter den Gelehrten besteht kein Konsens darüber, dass derjenige, der durch Unzucht oder einen Geschlechtsverkehr im Rahmen eines Zweifelsfalls (Shubha) den Verkehr vollzieht, dadurch Muhsan wird. Wir kennen keinen Dissens darüber, dass durch den Beischlaf mit einer Konkubine (Tasarri) für keinen der beiden der Ihsan-Status erlangt wird, da dies kein Ehevertrag ist und dessen Urteile darauf nicht anwendbar sind.
Drittens: Dass die Ehe gültig ist. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter Ata, Qatada, Malik, asch-Schafi'i und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Abu Thawr sagte hingegen: Der Ihsan-Status wird durch den Geschlechtsverkehr in einer ungültigen Ehe erlangt. Dies wurde auch von al-Laith und al-Auza'i berichtet, da ihrer Ansicht nach die gültige und die ungültige Ehe in den meisten Urteilen gleich sind, wie etwa bei der Verpflichtung zur Mitgift (Mahr), der Wartezeit (Idda), dem Verbot der Stieftochter und der Schwiegermutter sowie der Abstammung des Kindes; so sei es auch beim Ihsan. Unsere Antwort darauf lautet: Es handelt sich um einen Geschlechtsverkehr außerhalb eines rechtmäßigen Besitzverhältnisses, daher wird dadurch kein Ihsan erlangt, wie beim Geschlechtsverkehr im Zweifelsfall. Wir erkennen die von ihnen genannten Urteile in dieser Form nicht an; diese gelten [durch den Geschlechtsverkehr] (30) darin, und diese Urteile (31) treten bei jedem Geschlechtsverkehr ein und sind nicht auf die Ehe beschränkt, [außer dass die Ehe] (32) hier zu einem Zweifelsfall geworden ist, sodass der Geschlechtsverkehr darin dem Geschlechtsverkehr im Zweifelsfall gleichkommt. Viertens: Die Freiheit (Hurriya), welche eine Bedingung ist, nach der Meinung...
(27) Fehlt in: al-Asl, M. (28) Sure an-Nisa 24. (29) In M: „Thayub“ – ein Lesefehler. (30) In B: „der Geschlechtsverkehr wurde nachgewiesen“. (31) In B: „dies“. (32) Fehlt in: al-Asl. Eine Überlegung.
النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "الثَّيِّبُ بالثَّيِّبِ الجَلْدُ والرَّجْمُ". والثِّيَابَةُ تَحْصُلُ بالوَطْءِ في القُبُلِ، فوَجَبَ اعتبارُه. ولا خِلَافَ في أنَّ عَقْدَ النِّكَاحِ الخالِى عن الوَطْءِ، لا يَحْصُلُ به إحْصَانٌ؛ سواءٌ حَصَلَتْ فيه خَلْوَةٌ، أو وَطْءٌ فيما دونَ الفرجِ، أو في الدُّبُرِ، أَو لَم يحصُلْ شيءٌ من ذلك؛ لأنَّ هذا لا تَصِيرُ به المرأةُ ثَيِّبًا، ولا تَخْرُجُ به عن حَدِّ الأبْكارِ، الِذينَ حَدُّهم جَلْدُ مائةٍ وتَغْرِيبُ عامٍ، بمُقْتضَى الخَبَرِ. ولا بُدَّ من أنْ يكونَ وَطْئًا حَصَلَ به تَغْيِيبُ الحَشَفَةِ في الفَرْجِ؛ لأنَّ ذلك حَدُّ الوَطْءِ الذي يتعلَّقُ به أحْكامُ الوَطْءِ. الثاني، أن يكونَ في (٢٧) نكاحٍ؛ لأنَّ النِّكَاحَ يُسَمَّى إحْصانًا؛ بدليلِ قول اللَّه تعالى: {وَالْمُحْصَنَاتُ مِنَ النِّسَاءِ} (٢٨). يعني المُتزَوِّجاتِ. ولا خلافَ بينَ أهلِ العلمِ، في أنَّ الزِّنَى، ووَطْءَ الشُّبْهةِ، لا يَصِيرُ به الواطىءُ مُحْصَنًا. ولا نَعْلمُ خلافًا في أنَّ التَّسَرِّىَ لا يحْصُلُ به الإِحْصانُ لواحدٍ منهما؛ لكَوْنِه ليس بنكاحٍ ولا تثْبُتُ فيه أحْكامُه. الثالث، أن يكونَ النِّكَاحُ صحيحًا. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم عَطاءٌ، وقَتادَةُ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقالَ أبو ثَوْر: يحْصُلُ الإِحْصانُ بالوَطْءِ في نكاحٍ فاسِدٍ. وحُكِىَ ذلك عن اللَّيثِ، والأوْزَاعِىِّ؛ لأنَّ الصحيحَ والفاسِدَ سواءٌ في أكثرِ الأحكامِ، مثل وُجوب المَهْرِ والعِدَّةِ، وتَحْريمِ الرَّبِيبَةِ وأمِّ المرأةِ، ولَحاقِ/ الولدِ، فكَذلك في الإِحْصانِ. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ في غيرِ مِلْكٍ. فلم يحْصُلْ به الإِحصانُ، كوَطْءِ الشُّبْهةِ، ولا نُسَلِّمُ ثُبوتَ (٢٩) ما ذكرُوه من الأحْكامِ، وإنَّما [ثَبَتَتْ بالوَطْءِ] (٣٠) فيه، وهذه (٣١) ثبتَتْ في كلِّ وَطْءٍ، وليستْ مُخْتصَّةً بالنكاحِ، [إلَّا أنَّ النِّكاحَ] (٣٢) ههُنا صارَ شُبْهةً، فصارَ الوَطْءُ فيه كوَطْءِ الشُّبْهةِ سَواءً. الرابع، الحُرِّيَّةُ، وهى شَرْطٌ في قولِ
(٢٧) سقط من: الأصل، م.(٢٨) سورة النساء ٢٤.(٢٩) في م: "ثيوب" تصحيف.(٣٠) في ب: "ثبت الوطء".(٣١) في ب: "وهذا".(٣٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.