der gesamten Gelehrten, außer Abu Thawr. Er sagte: Der Sklave und die Sklavin sind beide Muhsan (im Status des Ihsan), sie werden gesteinigt, wenn sie Unzucht begehen, es sei denn, es bestünde ein Konsens, der dem entgegensteht. Von al-Auza'i wurde bezüglich eines Sklaven, der mit einer freien Frau verheiratet ist, berichtet: Er ist Muhsan und wird gesteinigt, wenn er Unzucht begeht; wenn er jedoch mit einer Sklavin verheiratet ist, wird er nicht gesteinigt. Dies sind Aussagen, die dem Text (Nass) und dem Konsens (Idschma) widersprechen, denn Allah, der Erhabene, sagte: „...wenn sie eine Schandtat begehen, so kommt für sie die Hälfte dessen an Strafe infrage, was für die Muhsanat (verheirateten Frauen) gilt.“ (34). Die Steinigung kann jedoch nicht halbiert werden, und ihre vollständige Verpflichtung widerspricht dem Text und der Verletzung des zuvor etablierten Konsenses, außer wenn sie nach dem Geschlechtsverkehr frei werden; hierüber besteht eine Differenz, die wir – so Allah will – darlegen werden. Al-Auza'i stimmte darin zu, dass wenn ein Sklave eine Sklavin begattet und sie danach frei werden, sie nicht den Ihsan-Status erlangen, was auch die Ansicht der Mehrheit ist. Er fügte jedoch hinzu und sagte bezüglich zweier Sklaven, die freigelassen werden, während sie miteinander verheiratet sind, und der Ehemann sie danach begattet: Sie erlangen durch diesen Geschlechtsverkehr nicht den Ihsan-Status. Dies ist ebenfalls eine isolierte (shadh) Ansicht, in der er den Gelehrten widersprach; denn der Geschlechtsverkehr fand statt, während sie ihre Vollkommenheit (Kamal) besaßen, was sie daher in den Ihsan-Status versetzte, so wie bei zwei Kindern, die das Erwachsenenalter erreichen.
Die fünfte und sechste Bedingung sind das Erreichen der Geschlechtsreife (Bulugh) und die Zurechnungsfähigkeit (Aql). Wenn er also begattet, während er noch ein Kind oder geistesgestört ist, und danach erst die Geschlechtsreife erreicht oder zurechnungsfähig wird, ist er nicht Muhsan. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten und die Rechtsschule von asch-Schafi'i. Unter seinen Anhängern gibt es jedoch jene, die sagen: Er wird Muhsan. Ebenso verhält es sich mit dem Sklaven, wenn er während seiner Knechtschaft begattet und danach frei wird, wird er Muhsan; denn dies ist ein Geschlechtsverkehr, durch den die Zulässigkeit für denjenigen eintritt, der seine Frau dreimal geschieden hat (Halal für den Muhallil), daher wird dadurch der Ihsan-Status erlangt, wie bei demjenigen, dessen Geschlechtsverkehr im Zustand der Vollkommenheit stattfand. Unser Gegenargument dazu ist sein – Allahs Segen und Friede auf ihm – Wort: „Die Thayyib durch die Thayyib: Hundert Peitschenhiebe und die Steinigung.“ Er hat hier speziell die Thayuba (den Status des Nicht-mehr-Jungseins) als Kriterium angesetzt. Wäre dieser Status schon vor jenem Zeitpunkt erreicht worden, hätte die Steinigung bereits vor der Geschlechtsreife und Zurechnungsfähigkeit eintreten müssen, was dem Konsens widerspricht. Der Ihsan unterscheidet sich vom Halal-Werden der dreifach Geschiedenen; denn die Berücksichtigung des Geschlechtsverkehrs bei demjenigen, der seine Frau dreimal geschieden hat, könnte als Strafe für ihn gedacht sein, indem sie ihm verboten ist, bis ein anderer sie begattet hat. Da dies etwas ist, das der Natur zuwiderläuft und den Seelen schwerfällt, hat es der Gesetzgeber als Abschreckung gegen die dreifache Scheidung bestimmt, und darin sind Zurechnungsfähige und Geistesgestörte gleich. Anders verhält es sich mit dem Ihsan, denn dieser wurde aufgrund der Vollkommenheit der Gnade [in Bezug auf ihn] (35) berücksichtigt; denn wer die Gnade in seiner Person vollkommen erfahren hat, dessen Vergehen ist verwerflicher und verdient eine gesteigerte Strafe, und die Gnade ist beim zurechnungsfähigen Erwachsenen vollkommener. Und Allah weiß es am besten.
(33) In B: „die Mehrheit der“. (34) Sure an-Nisa 25. (35) Fehlt in: al-Asl.
أهلِ (٣٣) العلم كلِّهم، إلَّا أبا ثَوْرٍ، قال: العبدُ والأمَةُ هما مُحْصَنَانِ، يُرْجَمانِ إذا زَنَيَا، إلَّا أن يكونَ إجْماعٌ يُخالِفُ ذلك. وحُكِىَ عن الأوْزَاعِىّ في العبدِ تحتَه حُرَّةٌ: هو مُحْصَنٌ، يُرْجَمُ إذا زَنَى، وإن كان تحتَه أمَةٌ، لم يُرْجَمْ. وهذه أقوالٌ تُخالِفُ النَّصَّ والإِجْماعَ، فإنَّ اللَّه تعالى قال: {فَإِنْ أَتَيْنَ بِفَاحِشَةٍ فَعَلَيْهِنَّ نِصْفُ مَا عَلَى الْمُحْصَنَاتِ مِنَ الْعَذَابِ} (٣٤). والرَّجْمُ لا يَتَنَصَّفُ، وإيجابُه كلُّه يُخالِفُ النَّصَّ بع مُخالفَةِ الإِجْماعِ المُنْعَقِدِ قَبْلَه، إلَّا أن يكونَ إذا عَتَقَا بعدَ الإِصابةِ، فهذا فيه اخْتلافٌ سنذْكرُه إنْ شاءَ اللهُ تعالى. وقد وافَق الأوْزَاعِىُّ على أنَّ العَبْدَ إذا وَطِىءَ الأمَةَ، ثم عَتَقَا، لم يَصِيرَا مُحْصَنَيْنِ، وهو قولُ الجمهورِ، وزاد فقال في المَمْلوكَيْن إذا أُعْتِقَا، وهما متزوِّجَانِ، ثم وَطِئَها الزَّوْجُ: لا يَصِيرانِ مُحْصَنَيْنِ بذلك الوَطْءِ. وهو أيضًا قولٌ شاذٌ، خالَفَ أهلَ العلمِ به؛ فإنَّ الوطءَ وُجِدَ منهما حالَ كَمالِهما، فحصَّنَهما، كالصَّبِيَّيْن إذا بَلَغَا. الشَّرْطُ الخامسُ والسادسُ، البُلُوغُ والعقلُ، فلو وَطِىءَ وهو صَبِىٌّ أو مجنونٌ، ثم بلغَ أو عَقَلَ، لم يكُن مُحْصَنًا. هذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ، ومذهبُ الشَّافِعِىِّ. ومِن أصْحابِه مَن قال: يصيرُ مُحْصَنًا، وكذلك العبدُ إذا وَطِىءَ في رِقِّه، ثم عَتَقَ، يصيرُ مُحْصَنًا؛ لأنَّ هذا وَطْءٌ يحْصُلُ به الإِحْلالُ للمُطلِّق ثلاثًا، فحصَلَ به الإِحْصانُ، كالموجودِ حالَ الكمالِ. ولَنا، قولُه عليه السلام: "والثَّيِّبُ بِالثَّيِّبِ، جَلْدُ مِائَةٍ وَالرَّجْمُ". فاعْتَبَرَ الثُّيوبَةَ خاصَّةً، ولو كانتْ تحْصُلُ قبلَ ذلك، لَكان يجبُ عليه الرَّجْمُ قبلَ بُلوغِه وعَقْلِه، وهو خلافُ الإِجماعِ، ويُفارِقُ الإِحصانُ الإِحْلالَ، لأنَّ اعتبارَ الوَطْءِ في حَقِّ المُطلِّق , يَحْتَمِلُ أن يكونَ عقُوبةً له بتَحْريمِها عليه حتى يطأَها غيرُه، ولأنَّ هذا ممَّا تَأْبَاه الطِّباعُ ويَشُقُّ على النُّفُوسِ، فاعْتبرَه الشارِعُ زَجْرًا عن الطَّلَاقِ ثلاثًا، وهذا يَسْتَوِى فيه العاقِلُ والمجنونُ، بخلافِ الإِحْصانِ، فإنَّه اعْتُبِرَ لكَمالِ النِّعْمَةِ [في حَقِّهِ] (٣٥)، فإن مَنْ كَمَلَتِ النِّعْمَةُ في حَقِّه، كانتْ جِنايتُه أفْحَشَ وأحقَّ بزيادَةِ
(٣٣) في ب: "أكثر هل".(٣٤) سورة النساء ٢٥.(٣٥) سقط من: الأصل.