Scharia. Wäre dies ihm erlaubt gewesen (45), so wäre es auch anderen erlaubt gewesen. Er konsultierte die Tora nur, um sie wissen zu lassen, dass das Urteil der Tora mit dem übereinstimmt, womit er über sie urteilt, und dass sie ihre Scharia vernachlässigen und ihrem Urteil widersprechen. Sodann ist dies ein Beweis für uns; denn wenn das Urteil Allahs bezüglich der Pflicht zur Steinigung in ihrem Fall feststünde, so müsste er danach über sie urteilen, womit das Vorhandensein des Ihsan bei ihnen erwiesen wäre, denn es hat keine andere Bedeutung als die Pflicht der Steinigung für denjenigen unter ihnen, der Ehebruch begangen hat, nachdem die Bedingungen des Ihsan bei ihm vorliegen (46). Wenn sie hingegen die Feststellung des Urteils in ihrem Fall ablehnen, warum hat der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) dann danach geurteilt? Eine Analogiebildung (Qiyas) zum Ihsan bei Verleumdung ist nicht korrekt, da eine Bedingung dafür die Keuschheit (Ifa) ist, welche hier jedoch keine Bedingung darstellt.
Kapitel: Wenn ein Muhsan vom Glauben abfällt (Ridda), erlischt sein Ihsan-Status nicht. Wenn er danach den Islam annimmt, ist er wieder Muhsan. Abu Hanifa, Allah habe Wohlgefallen an ihm, sagte: Er erlischt; denn der Islam ist bei ihm eine Bedingung für den Ihsan. Wir haben bereits dargelegt, dass er keine Bedingung ist, und dies fällt zudem unter die Allgemeinheit seiner Aussage (Friede sei auf ihm): „...oder Ehebruch nach einem Ihsan“ (47). Und weil es Ehebruch nach einem Ihsan ist, ist seine Strafe die Steinigung, wie bei demjenigen, der nicht vom Glauben abgefallen ist. Wenn jedoch der Dhimmi den Vertrag bricht und sich nach seinem Ihsan-Status in das Haus des Krieges (Dar al-Harb) begibt, dann gefangen genommen und versklavt wird, und danach freigelassen wird (48), so ist es möglich, dass sein Ihsan-Status nicht erlischt, weil er nach seinem Ihsan Ehebruch begangen hat, womit er demjenigen ähnelt, der vom Glauben abgefallen ist. Es ist aber auch möglich, dass er erlischt, weil er durch seinen Status als Sklave aufgehoben wurde, sodass er nur durch einen neuen Grund zurückkehrt, im Gegensatz zu demjenigen, der vom Glauben abgefallen ist.
Kapitel: Wenn jemand Ehebruch begeht und eine Ehefrau hat, mit der er ein Kind hat, und er sagt: Ich habe keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, so wird er nicht gesteinigt. Dies sagte auch asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er wird gesteinigt; denn das Kind entsteht nur durch Geschlechtsverkehr. Er hat also aufgrund der Notwendigkeit des Urteils über das Kind auf Geschlechtsverkehr geschlossen. Unser Gegenargument ist, dass das Kind durch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit des Geschlechtsverkehrs zugeordnet wird, während der Ihsan nur durch den tatsächlichen Geschlechtsverkehr feststeht, daher folgt aus der Feststellung dessen, was durch die bloße Möglichkeit ausreicht, nicht das Vorhandensein dessen, was eine tatsächliche Erwägung erfordert.
(45) Fehlt in: B, M. (46) In B, M: "von ihm". (47) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits zuvor angeführt, siehe: 11/443. (48) In B: "freigelassen" (atq).
شَرِيعَتِه، ولو ساغَ ذلك له (٤٥) لساغَ لغيرِه، وإنَّما راجعَ التَّوْراةَ لتعْرِيفِهم أنَّ حُكْمَ التَّوراةِ مُوافِقٌ لما يَحْكُمُ به عليهم، وأنَّهم تارِكون لشرِيعَتِهِم، مُخالِفُونَ لحُكْمِهِم، ثم هذا حُجَّةٌ لنا، فإنَّ حكمَ اللهِ في وُجوبِ الرَّجْمِ إن كانَ ثابتًا في حَقِّهم يجبُ أن يحْكمَ به عليهم، فقد ثَبَتَ وجودُ الإِحْصانِ فيهم, فإنَّه لا معنَى له سوى وُجوبِ الرَّجْمِ على مَن زَنَى منهم بعدَ وُجُودِ شُروطِ الإِحْصانِ فيه (٤٦)، وإن مَنَعُوا ثُبوتَ الحُكْمِ في حقِّهم، فَلِمَ حَكَمَ به النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-؟ . ولا يَصَحُّ القياسُ على إحْصانِ القَذْفِ؛ لأنَّ مِن شَرْطِهِ العِفَّةَ، وليستْ شَرْطًا ههُنا.
فصل: ولو ارْتَدَّ الْمُحْصَنُ، لم يَبْطُلْ إحْصانُه، فلو أسلَمَ بعدَ ذلك كان مُحْصَنًا. قال أبو حنيفةَ، رَضِىَ اللَّه عنه: يبْطُلُ؛ لأنَّ الإِسلامَ عندَه شرطٌ في الإِحْصانِ. قد بَيَّنَّا أنَّه ليس بشَرْطٍ، ثم هذا داخِلٌ في عُمومِ قوله عليه السلام: "أو زِنًى بَعْدَ إحْصَانٍ" (٤٧). ولأنَّه زِنًى بعدَ الإِحْصانِ، فكان حدُّه الرَّجْمَ، كالذى لم يَرْتَدَّ. فأمَّا إن نقَضَ الذِّمِّىُّ العهدَ، ولَحِقَ بدارِ الحربِ بعدَ إحْصانِه، فسُبِىَ واسْتُرِقَّ، ثم أُعْتِقَ (٤٨)، احْتَمَلَ أن لا يَبْطُلَ إحْصَانُه، لأنَّه زَنَى بعدَ إحْصانِه فأشْبَهَ مَن ارتَدَّ. واحْتَمَلَ أن يَبْطُلَ؛ لأنَّه بَطَلَ بكَوْنِه رقيقًا، فلا يعودُ إلَّا بسَبَبٍ جديدٍ، بخلافِ مَن ارْتَدَّ.
فصل: وإذا زَنَى وله زوجةٌ له منها وَلَدٌ، فقال: ما وَطِئْتُها. لم يُرْجَمْ. وبهذا قال الشافعي. وقال أبو حنيفةَ: يُرْجَمُ؛ لأنَّ الولدَ لا يكونُ إلَّا من وَطْءٍ. فقد حَكَمَ بالوَطْءِ ضَرُورةَ الحُكْمِ بالولد. ولَنا، أنَّ الولدَ يُلْحَقُ بإمْكانِ الوَطْءِ واحْتمالِه، والإِحْصانُ لا يثْبُتُ إلَّا بحَقيقةِ الوَطْءِ، فلا يلْزَمُ من ثُبُوتِ ما يُكْتَفَى فيه بالإِمكانِ وُجودُ ما تُعْتَبَرُ فيه
(٤٥) سقط من: ب، م.(٤٦) في ب، م: "منه".(٤٧) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٤٤٣.(٤٨) في ب: "عتق".