denn dies ist die zwingende Folge seines Vergehens und der Ersatz für das, was er zerstört hat; daher liegt es bei ihm, wie bei anderen zerstörten Dingen und Vergehen. Die Abweichung bei einem Drittel oder mehr geschah lediglich zur Entlastung des Täters, da dies ein hoher Betrag ist, der ihn schwer belasten würde. Der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - sagte: "Das Drittel ist viel." Bei allem, was darunter liegt, bleibt es bei der ursprünglichen Rechtslage und der Forderung des Beweises. Dies ist ein Argument gegen al-Zuhri, da der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - das Drittel als "viel" eingestuft hat. Was das Blutgeld für den Fötus betrifft, so trägt es die Sippe nicht, es sei denn, er stirbt zusammen mit seiner Mutter durch denselben Schlag; da das Blutgeld für beide zusammen eine Folge des Vergehens ist, die über das Drittel hinausgeht. Wenn wir zugestehen, dass es von der Sippe zu tragen ist, dann deshalb, weil es das vollständige Blutgeld für einen Menschen ist.
Abschnitt: Die Sippe trägt das Blutgeld für ein Körperglied, wenn es ein Drittel erreicht. Dies ist die Meinung derer, die wir in der vorangegangenen Angelegenheit genannt haben. Von al-Shafi'i wurde berichtet, dass er in der alten Lehre (al-Qadim) sagte: Sie trägt nichts unterhalb des vollen Blutgeldes, da dies wie der Ersatz für Sachwerte behandelt wird, was dadurch belegt wird, dass darauf keine Sühne (Kaffara) fällig wird. Unser Beweis ist die Aussage von Umar - Gott habe Wohlgefallen an ihm - und zudem, dass es sich um eine verpflichtende Zahlung für ein Vergehen an einer freien Person handelt, die das Drittel übersteigt, weshalb die Sippe sie trägt, wie beim Blutgeld für ein Leben. Zudem handelt es sich um eine hohe Summe, die als Ersatz für eine freie Person fällig wird, was dem ähnelt, was wir bereits erwähnten. Was er anführte, wird dadurch entkräftet, dass dies auch für Fälle gilt, in denen man die Gliedmaßen derart verletzt, dass dies das Blutgeld oder mehr zur Folge hat.
Abschnitt: Die Sippe trägt das Blutgeld für eine Frau. Dies ist unter ihnen unbestritten. Sie trägt von ihren Wunden dasjenige, dessen Bußgeld (Arsh) ein Drittel des Blutgeldes eines Mannes erreicht, wie etwa das Blutgeld für ihre Nase. Alles, was darunter liegt, wie etwa das Blutgeld für ihre Hand, trägt die Sippe nicht. Dasselbe gilt für das Blutgeld eines Angehörigen einer Schriftreligion (Kitabi). Sie trägt jedoch nicht das Blutgeld eines Magiers, da dieses unter einem Drittel liegt, ebenso wenig wie das Blutgeld für einen Fötus, falls er allein stirbt oder vor dem Tod seiner Mutter stirbt. Dies wurde von Ahmad ausdrücklich so festgelegt, da es unter dem Drittel liegt. Wenn er jedoch zusammen mit seiner Mutter stirbt, trägt die Sippe beide. Dies wurde von ihm ausdrücklich festgelegt, da die Verpflichtung zur Zahlung ihres Blutgeldes
(17) In (B) und (M): "an". (18) Der Nachweis wurde bereits erbracht, in: 6/ 37. (19) Das "Waw" fehlt in: (M). (20) In (B): "dhakaru-hu". (21) In (B): "wa-ka-diya". (22) In (M): "hamalat-huma".
لأنَّه مُوجَبُ جِنايَتِه، وبَدَلُ مُتْلَفِه، فكان عليه، كسائرِ المُتْلَفاتِ والجِناياتِ، وإنَّما خُولِفَ في الثُّلثِ فصاعدًا، تَخْفيفًا على (١٧) الجانِى، لكَوْنِه كثيرًا يُجْحِفُ به، قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الثُّلُثُ كَثِيرٌ" (١٨). ففى ما دُونَه يَبْقَى على قَضِيَّةِ الأصْلِ ومُقْتَضَى الدَّلِيلِ، وهذا حُجَّةٌ على الزُّهْرِىِّ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَعَلَ الثُّلثَ كثيرًا، فأمَّا دِيَةُ الجَنِينِ، فلا تَحْمِلُها العاقِلَةُ، إلَّا إذا مات مع أُمِّه. من الضَّرْبةِ؛ لكَوْنِ دِيَتِهما جميعًا مُوجَبُ جِنايةٍ، تَزِيدُ على الثُّلثِ، وإن سَلَّمنا وُجُوبَها على العاقِلَةِ، فلأنَّها دِيَةُ آدَمِىٍّ كاملةٌ.
فصل: وتَحْمِلُ العاقلةُ دِيَةَ الطَّرَفِ إذا بَلَغَ الثُّلُثَ. وهو قولُ مَنْ سَمَّيْنَا في المسألةِ التي قبلَ هذا. وحُكِىَ عن الشافعيِّ، أنَّه قال في القديمِ: لا تَحْمِلُ ما دُونَ الدِّيَةِ؛ لأنَّ ذلك يَجْرِى مَجْرَى ضَمانِ الأمْوالِ، بدليلِ أنَّه لا تَجِبُ فيه كَفَّارَةٌ. ولَنا، قولُ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، ولأنَّ الواجِبَ دِيَةُ جِنايةٍ على حُرٍّ تَزِيدُ على الثُّلثِ، فحَمَلَتْها العاقِلَةُ، كدِيَةِ النَّفْسِ، ولأنَّه (١٩) كثيرٌ يَجِبُ ضَمانًا لحُرٍّ، أشْبَهَ ما ذكَرْنا. وما ذكَرَه (٢٠) يَبْطُلُ بما إذا جَنَى على الأطْرافِ بما يُوجِبُ الدِّيَةَ، أو زِيادَةً عليها.
فصل: وتَحْمِلُ العاقِلَةُ دِيَةَ المرأةِ. بغير خلافٍ بينهم فيها. وتَحْمِلُ من جِرَاحِها ما بَلَغَ أرْشُه ثُلُثَ دِيَةِ الرَّجُلِ، كدِيَةِ أنْفِها، وما دون ذلك كدِيَةِ (٢١) يَدِها، لا تَحْمِلُه العاقلةُ. وكذلك الحُكْمُ في ديةِ الكِتَابِىِّ. ولا تَحْمِلُ دِيَةَ المَجُوسِىِّ؛ لأنَّها دُونَ الثُّلثِ، ولا دِيَةَ الجَنِينِ إن مات مُنْفَرِدًا، أو مات قبلَ مَوْتِ أُمِّه. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه دُونَ الثُّلثِ. وإن مات مع أُمِّه، حَمَلتْهما (٢٢) العاقلةُ. نَصَّ عليه؛ لأنَّ وُجُوبَ دِيَتِهما
(١٧) في ب، م: "عن".(١٨) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٣٧.(١٩) سقطت الواو من: م.(٢٠) في ب: "ذكروه".(٢١) في ب: "وكدية".(٢٢) في م: "حملتها".