die Wirklichkeit. Er (Abu Hanifa) ist unter den Menschen am ehesten dazu berechtigt, denn er sagte: Wenn er eine Frau im Beisein des Richters heiratet und sie dann darin scheidet, und sie daraufhin ein Kind gebärt, so ist es ihm zuzuordnen. Dies geschieht trotz des Wissens, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr während der Ehe hatte. Wie kann man also auf die Wirklichkeit des Geschlechtsverkehrs urteilen, wenn dessen Nichtvorhandensein feststeht! Ebenso verhält es sich, wenn eine Frau ein Kind von einem Ehemann hat, sie jedoch leugnet, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr hatte; ihr Ihsan-Status wird aus diesem Grund nicht festgestellt.
Kapitel: Wenn die Zeugen für den Ihsan bezeugen, dass er seine Ehefrau „betreten“ (Dukhul) hat, so sagen unsere Gelehrten: Der Ihsan-Status wird dadurch festgestellt, da das Verständnis des Begriffs „Dukhul“ (Betreten/Eindringen) dem Verständnis des Begriffs „Mujama‘a“ (Beischlaf) gleichkommt. Muhammad ibn al-Hasan sagte: Es ist nicht ausreichend, bis sie sagen: „Er hatte Beischlaf mit ihr“ oder „Er hatte Geschlechtsverkehr mit ihr“ oder Ähnliches, denn „Dukhul“ wird auch auf die bloße Abgeschiedenheit mit ihr angewandt, weshalb dadurch deren Urteile (die der Ehe) zustande kommen. Dies ist die zutreffendere der beiden Ansichten, so Allah, der Erhabene, will. Wenn sie jedoch sagt: „Er hatte Beischlaf mit ihr“ oder „Er hatte Geschlechtsverkehr mit ihr“, so ist uns kein Widerspruch hinsichtlich der Feststellung des Ihsan-Status bekannt. Dasselbe (49) gilt, wenn sie sagt: „Er hatte Verkehr mit ihr“. Wenn sie jedoch sagt: „Er hat sie berührt“, „Er hat sie angefasst“, „Er hat sie erreicht“ oder „Er ist an sie herangetreten“, so sollte dadurch der Ihsan-Status nicht festgestellt werden, da dies häufig für Handlungen unterhalb des eigentlichen Beischlafs in der Vagina verwendet wird, weshalb dadurch der Ihsan-Status, der durch die bloße Möglichkeit (des Beischlafs) abgewehrt wird, nicht bewiesen ist.
Kapitel: Wenn ein Ehebrecher ausgepeitscht wird, weil man davon ausging, dass er unverheiratet (Bikr) sei, und sich dann herausstellt, dass er eigentlich im Ihsan-Status war, so wird er gesteinigt. Dies beruht auf dem, was Jabir überlieferte, dass ein Mann Ehebruch mit einer Frau beging, woraufhin der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) befahl, die Strafe an ihm zu vollstrecken. Er wurde ausgepeitscht, dann wurde berichtet, dass er sich im Ihsan-Status befand, woraufhin er gesteinigt wurde. Abu Dawud überlieferte dies (50). Dies gilt, weil die Verbindung zwischen beidem geboten war; er hat einen Teil der Pflicht erfüllt, also muss sie vervollständigt werden. Wenn die Verbindung zwischen beidem nicht geboten wäre, würde sich herausstellen, dass er die gebotene Strafe noch nicht erfüllt hat, also muss er sie erfüllen.
1552 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und sie werden gewaschen, in Leichentücher gehüllt, das Totengebet wird über sie gesprochen und sie werden beerdigt.)
Es gibt keinen Widerspruch hinsichtlich ihrer Waschung und ihrer Beerdigung, und die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Ansicht, dass das Totengebet über sie gesprochen werden soll.
(49) In M: „Und so“. (50) In: Kapitel über die Steinigung von Ma’iz ibn Malik, aus dem Buch der Strafen (Hudud). Sunan Abi Dawud 2/461. Ebenso überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel über denjenigen, der für Ehebruch ausgepeitscht wurde und dann von seinem Ihsan-Status erfuhr, aus dem Buch der Strafen (Hudud). Al-Sunan al-Kubra 8/217.
الحقيقةُ. وهو أحقُّ النَّاسِ بهذا، فإنَّه قال: لو تزوَّجَ امرأةً في مجلسِ الحاكم، ثم طلَّقَها فيه، فأتَتْ بولَدٍ، لَحِقَهُ. مع العلمِ بأنَّه لم يَطَأْهَا في الزَّوْجِيَّة، فكَيفَ يُحْكَمُ بحَقيقةِ الوَطْءِ مع تحَقُّقِ انْتِفَائِه! وهكذا لو كان لامرأةٍ وَلَدٌ من زَوْجٍ، فأنكرَتْ أن يكونَ وَطِئَها، لم يَثْبُتْ إحصانُها لذلك.
فصل: ولو شَهِدَتْ بَيِّنَةُ الإِحْصانِ أنَّه دخلَ بزَوْجتِه، فقال أصحابُنا: يثْبُتُ الإِحصانُ به؛ لأنَّ الْمفهومَ من لفظِ الدُّخولِ كالمَفْهومِ من لَفْظِ المُجامَعةِ. وقال محمد بن الحسن: لا يُكْتَفَى به حتى تقولَ: جامَعَها أو باضَعَها. أو نحوَه؛ لأنَّ الدُّخولَ يُطْلَقُ على الخَلْوَةِ بها، ولهذا تثْبُتُ بها أحكامُه. وهذا أصحُّ القَوْلَيْن، إن شاءَ اللهُ تعالى. فأمَّا إذا قالتْ: جامعَها أو باضعَها. فلم نعلَمْ خِلَافًا في ثُبُوتِ الإِحصانِ، وكذلك (٤٩) ينْبغِى إذا قالتْ: وَطِئَها. فإنْ قالَتْ: باشرَها، أو مَسَّها، أو أصابَها، أو أتاهَا. فينْبَغِى أن لا يَثْبُتَ به الإِحْصانُ؛ لأنَّ هذا يُسْتَعْمَلُ فيما دُونَ الجماعِ في الفَرْجِ كثيرًا، فلا يثْبُتُ به الإِحْصانُ الذي يَنْدَرِئُ بالاحْتمالِ.
فصل: وإذا جُلِدَ الزَّانِى على أنَّه بِكْرٌ، ثم بانَ مُحْصَنًا، رُجِمَ؛ لما رَوَى جابرٌ، أنَّ رجلًا زَنَى بامرأةٍ، فأَمَرَ به رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- فجُلِدَ الحَدَّ، ثم أُخْبِرَ أنَّه مُحْصَنٌ، فَرُجِمَ. روَاه أبو داودَ (٥٠). ولأنَّه وجبَ الجمعُ بينَهما، فقد أتَى ببعضِ الواجبِ، فيجبُ إتْمامُه، وإن لم يجبِ الجمعُ بينهما تبيَّنَ أنَّه لم يأْتِ بالحدِّ الواجبِ، فيجبُ أن يَأْتِىَ به.
١٥٥٢ - مسألة؛ قال: (ويُغسَّلَانِ، ويُكَفَّنانِ، ويُصَلَّى عَلَيْهِمَا، ويُدْفَنَانِ)
لا خِلافَ في تَغْسيلِهما ودَفْنِهما، وأكثرُ أهلِ العلمِ يَرَوْنَ الصَّلاةَ عليهما.
(٤٩) في م: "وهكذا".(٥٠) في: باب رجم ماعز بن مالك، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦١.كما أخرجه البيهقي، في: باب من جلد في الزنى ثم علم بإحصانه، من كتاب الحدود. السنن الكبرى ٨/ ٢١٧.