1553 - Rechtsfall: Er sagte: (Und wenn ein freier, unverheirateter Mann Unzucht begeht, so wird er hundertmal ausgepeitscht und für ein Jahr verbannt.)
Das bedeutet: derjenige, der nicht verheiratet ist (ghayr muhsan), selbst wenn er zuvor verheiratet war (thayyib). Wir haben den Ihsan-Status und seine Bedingungen bereits erwähnt. Es gibt keinen Meinungsverschiedenheit über die Verpflichtung zur Auspeitschung des Ehebrechers, wenn er nicht verheiratet ist. Dies wurde bereits im Buche Allahs, des Erhabenen, dargelegt, durch Sein Wort: „Die Ehebrecherin und den Ehebrecher: peitscht jeden von beiden mit einhundert Peitschenhieben aus“ (2). Die Überlieferungen des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, stimmen mit dem überein, was im Buch offenbart wurde. Zur Auspeitschung muss nach Meinung der Mehrheit der Gelehrten die Verbannung für ein Jahr hinzukommen. Dies wurde von den rechtgeleiteten Kalifen überliefert. Dies vertraten auch Ubayy, Abu Dharr (3), Ibn Mas‘ud und Ibn 'Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein (4). Diesem schlossen sich auch ‘Ata’, Tawus, al-Thawri, Ibn Abi Layla, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr an. Malik und al-Awza'i sagten: Der Mann wird verbannt, die Frau jedoch nicht; denn die Frau bedarf des Schutzes und der Wahrung, und sie ist nicht davon befreit, dass ihre Verbannung mit einem Mahram (unantastbaren Verwandten) oder ohne Mahram erfolgen müsste. Eine Verbannung ohne Mahram ist nicht zulässig, aufgrund des Wortes des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, eine Reise von einem Tag und einer Nacht zurückzulegen, außer in Begleitung eines Mahram“ (5). Zudem ist ihre Verbannung ohne Mahram ein Anreiz zur Unmoral (1) und eine Gefährdung für sie. Würde sie mit einem Mahram verbannt, führte dies zur Verbannung jemandes, der keine Unzucht begangen hat, und zur Vertreibung jemandes, der keine Schuld trägt. Sollte sie dazu verpflichtet werden, dessen Lohn zu zahlen, so wäre dies eine zusätzliche Strafe über das hinaus, was das islamische Recht vorgesehen hat, so als würde man dies beim Mann erhöhen. Der spezifische Bericht über die Verbannung betrifft nur den Mann, und ebenso haben es die Gefährten, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, gehandhabt. Ein allgemeiner Text (‘Amm) darf spezifiziert werden, da die Anwendung seiner Allgemeingültigkeit dem Verständnis seines Inhalts widerspricht, denn er deutet (6) nach seinem Verständnis darauf hin, dass den Ehebrecher keine schwerere Strafe als die darin genannte trifft. Die Verpflichtung zur Verbannung bei der Frau würde eine Überschreitung dessen bedeuten und ihre Weisheit aufheben, da die Hadd-Strafe als Abschreckung vor Unzucht eingeführt wurde, während ihre Verbannung ein Anreiz dazu wäre und die Gelegenheit dazu böte. Zudem wird sie bereits im Fall einer ehemals verheirateten Person (thayyib) durch den Wegfall der Auspeitschung bei den meisten Gelehrten spezifiziert, daher ist eine Spezifizierung hier erst recht angebracht. Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan sagten: Die Verbannung ist nicht verpflichtend; denn ‘Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Genug der Versuchung für sie beide ist es, dass sie verbannt werden“ (7). Von Ibn al-Musayyab wird überliefert, dass ‘Umar Rabi'a ibn Umayya ibn Khalaf wegen Alkoholkonsums nach Khaybar verbannte, woraufhin dieser sich Herakleios anschloss und zum Christentum übertrat. Da sagte ‘Umar: „Ich werde niemals wieder einen Muslim verbannen“ (8). Zudem befahl Gott, der Erhabene, die Auspeitschung (9) ohne Verbannung, daher wäre die Auferlegung der Verbannung ein Zusatz zum Text (Nass). Unser Beweis ist das Wort des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Der Unverheiratete durch den Unverheirateten: hundert Peitschenhiebe und Verbannung für ein Jahr“ (10). Abu Huraira und Zayd ibn Khalid überlieferten, dass zwei Männer vor den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, traten. Einer von ihnen sagte: „Mein Sohn war als Knecht bei diesem, dann beging er Unzucht mit dessen Frau. Ich habe mich von ihm mit hundert Schafen und einer Sklavin freigekauft. Ich fragte Männer unter den Gelehrten, und sie sagten: ‚Dein Sohn wird nur mit hundert Peitschenhieben und einem Jahr Verbannung bestraft, und die Steinigung trifft die Frau dieses Mannes.‘“ Da sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele liegt, ich werde zwischen euch nach dem Buche Allahs [des Erhabenen] (11) richten: Dein Sohn wird mit hundert Peitschenhieben und einem Jahr Verbannung bestraft.“ Er ließ seinen Sohn hundertmal auspeitschen und verbannte ihn für ein Jahr. Und er befahl Unays al-Aslami, zu der Frau des anderen zu gehen; sollte sie gestehen, so solle er sie steinigen. Sie gestand, und er steinigte sie. Dies ist konsensual überliefert (12). In der Überlieferung heißt es, dass er sagte: „Ich habe Männer unter den Gelehrten gefragt, und sie sagten: ‚Dein Sohn wird nur mit hundert Peitschenhieben und einem Jahr Verbannung bestraft.‘“ Dies weist darauf hin, dass dies unter ihnen bekannt war, als eine Regelung Allahs, des Erhabenen, und ein Urteilsspruch des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm. Es wurde gesagt, dass diejenigen, die ihm dies sagten, Abu Bakr und ‘Umar waren, möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Zudem haben die rechtgeleiteten Kalifen die Verbannung vollzogen, und wir wissen nicht von...
(1) Aus M ausgelassen. (2) Sure al-Nur 2. (3) In M: „und Abu Dawud“. (4) In M: „über ihn“. (5) Dessen Überlieferung wurde bereits auf 3/109 erwähnt. (6) In M: „alle“.
١٥٥٣ - مسألة؛ قال: (وإذَا زَنَى الْحُرُّ البِكْرُ، جُلِدَ مِائَةً، وغُرِّبَ عَامًا)
يعني من (١) لَمْ يُحْصَنْ وإن كان ثيِّبًا، وقد ذكرنا الإِحْصانَ وشروطَه، ولا خلافَ في وُجوبِ الجَلْدِ على الزَّانِى إذا لم يكُنْ مُحْصَنًا، وقد جاءَ بيانُ ذلك في كتابِ اللهِ تعالى، بقولهِ سبحانه: {الزَّانِيَةُ وَالزَّانِي فَاجْلِدُوا كُلَّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا مِائَةَ جَلْدَةٍ} (٢). وجاءت الأحاديثُ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- مُوافِقَةً لما جاءَ به الكتابُ. ويجبُ مع الجَلْدِ تَغْريبُه عامًا، في قولِ جُمْهورِ العلماء. رُوِىَ ذلك عن الخُلَفاءِ الرَّاشدِين. وبه قال أُبَىٌّ، وأبو ذَرٍّ (٣)، وابن مسعود، وابنُ عمر، رَضِىَ اللَّه عنهم (٤). وإليه ذهبَ عَطاءٌ، وطاوسٌ، والثَّوْرِىُّ، وابنُ أبي ليلى، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ. وقال مالِكٌ، والأوْزاعِىُّ: يُغرَّبُ الرَّجُلُ دونَ المرأةِ؛ لأنَّ المرأةَ تَحْتَاجُ إلى حِفْظٍ وصِيَانةٍ، ولأنَّها لا تَخْلُو من التَّغْرِيبِ بمَحْرَمٍ أو بغيرِ مَحْرَمٍ، لا يجوزُ التَّغْريبُ بغيرِ مَحْرَمٍ؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا يَحِلُّ لِامْرَأَةٍ تُؤْمِنُ باللهِ والْيَوْمِ الآخِرِ, أنْ تُسافِرَ مَسِيرَةَ يَوْمٍ وَلَيْلَةٍ, إِلَّا معَ ذِى مَحْرَمٍ" (٥). ولأنَّ تَغْرِيبَها بغيرِ مَحْرَمٍ إغْراءٌ لها بالفُجورِ (١)، وتضْيِيعٌ لها، وان غُرِّبَتْ بمَحْرَمٍ، أفْضَى إلى تَغْريبِ مَنْ لَيس بزَانٍ، ونَفْىِ مَنْ لا ذَنْبَ له، وإنْ كُلِّفَتْ أُجْرتَه، ففى ذلك زيادةٌ على عقوبَتِها بما لم يَرِدِ الشَّرْعُ به، كما لو زادَ ذلك على الرجلِ، والخبرُ الخاصُّ في التَّغْريبِ إنَّما هو في حَقِّ الرجلِ، وكذلك فَعَلَ الصَّحابةُ، رَضِىَ اللَّه عنهم، والعامُّ يجوزُ تخْصِيصُه؛ لأنَّه يَلْزَمُ من العملِ بعُمومِه مُخالفةُ مَفْهُومهِ، فإنَّه دَلَّ (٦) بمَفْهُومِه على أنَّه ليس على الزَّانِى
(١) سقط من: م.(٢) سورة النور ٢.(٣) في م: "وأبو داود".(٤) في م: "عنه".(٥) تقدم تخريجه، في: ٣/ ١٠٩.(٦) في م: "كل".