mehr als die darin genannte Strafe trifft. Die Verpflichtung zur Verbannung bei der Frau würde eine Überschreitung dessen bedeuten und ihre Weisheit aufheben; denn die Hadd-Strafe wurde als Abschreckung vor Unzucht eingeführt, während ihre Verbannung ein Anreiz dazu wäre und die Gelegenheit dazu böte. Zudem wird sie bereits im Fall einer ehemals verheirateten Person (thayyib) durch den Wegfall der Auspeitschung bei den meisten Gelehrten spezifiziert, daher ist eine Spezifizierung hier erst recht angebracht. Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan sagten: Die Verbannung ist nicht verpflichtend; denn ‘Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: „Genug der Versuchung für sie beide ist es, dass sie verbannt werden“ (7). Von Ibn al-Musayyab wird überliefert, dass ‘Umar Rabi'a ibn Umayya ibn Khalaf wegen Alkoholkonsums nach Khaybar verbannte, woraufhin dieser sich Herakleios anschloss und zum Christentum übertrat. Da sagte ‘Umar: „Ich werde niemals wieder einen Muslim verbannen“ (8). Zudem befahl Gott, der Erhabene, die Auspeitschung (9) ohne Verbannung, daher wäre die Auferlegung der Verbannung ein Zusatz zum Text (Nass). Unser Beweis ist das Wort des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Der Unverheiratete durch den Unverheirateten: hundert Peitschenhiebe und Verbannung für ein Jahr“ (10). Abu Huraira und Zayd ibn Khalid überlieferten, dass zwei Männer vor den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, traten. Einer von ihnen sagte: „Mein Sohn war als Knecht bei diesem, dann beging er Unzucht mit dessen Frau. Ich habe mich von ihm mit hundert Schafen und einer Sklavin freigekauft. Ich fragte Männer unter den Gelehrten, und sie sagten: ‚Dein Sohn wird nur mit hundert Peitschenhieben und einem Jahr Verbannung bestraft, und die Steinigung trifft die Frau dieses Mannes.‘“ Da sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele liegt, ich werde zwischen euch nach dem Buche Allahs [des Erhabenen] (11) richten: Dein Sohn wird mit hundert Peitschenhieben und einem Jahr Verbannung bestraft.“ Er ließ seinen Sohn hundertmal auspeitschen und verbannte ihn für ein Jahr. Und er befahl Unays al-Aslami, zu der Frau des anderen zu gehen; sollte sie gestehen, so solle er sie steinigen. Sie gestand, und er steinigte sie. Dies ist konsensual überliefert (12). In der Überlieferung heißt es, dass er sagte: „Ich habe Männer unter den Gelehrten gefragt, und sie sagten: ‚Dein Sohn wird nur mit hundert Peitschenhieben und einem Jahr Verbannung bestraft.‘“ Dies weist darauf hin, dass dies unter ihnen bekannt war, als eine Regelung Allahs, des Erhabenen, und ein Urteilsspruch des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm. Es wurde gesagt, dass diejenigen, die ihm dies sagten, Abu Bakr und ‘Umar waren, möge Allah mit ihnen zufrieden sein. Und weil die Verbannung von den rechtgeleiteten Kalifen vollzogen wurde, und wir kennen keinen...
(7) Ausgegeben von 'Abd al-Razzaq, im: Kapitel über die Verbannung (al-Nafy), aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq). Al-Musannaf 7/315. (8) Ausgegeben von 'Abd al-Razzaq, im vorangegangenen Kapitel, Seite 314, 315. (9) Im Original: „durch die Hadd-Strafe (bi-l-hadd)“. (10) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 308 erwähnt. (11) Im Original und in B ausgelassen. (12) Dessen Überlieferung wurde bereits auf Seite 313 erwähnt.
أَكْثَرُ من العُقوبةِ المذْكورةِ فيه، وإيجابُ التَّغْريبِ على المرأةِ يَلْزَمُ منه الزِّيادةُ على ذلك، وفَواتُ حِكْمَتِه؛ لأنَّ الحَدَّ وجبَ زَجْرًا عن الزِّنَى، وفى تَغْرِيبِها إغْراءٌ به، وتَمْكينٌ منه، مع أنَّه قد يُخصَّصُ في حَقِّ اْلثَّيِّبِ بإسْقاطِ الجَلْدِ، في قولِ الأكْثَرِين، فتَخْصِيصُه ههُنا أوْلَى. وقال أبو حنيفةَ، ومحمد بن الحسن: لا يجبُ التَّغْرِيبُ؛ لأنَّ عليًّا، رَضِىَ اللهُ عنه، قال: حَسْبُهما من الفِتْنةِ أن يُنْفَيَا (٧). وعن ابنِ المُسَيَّب، أنَّ عمرَ غَرَّبَ رَبِيعةَ بنَ أُمَيَّةَ بنِ خَلفٍ في الخمرِ إلى خَيْبرَ، فلَحِقَ بهِرَقْلَ فتَنصَّرَ، فقال عمرُ: لا أُغَرِّبُ مسلمًا بعدَ هذا أبدًا (٨). ولأنَّ اللهَ تعالى أمرَ بالجَلْدِ (٩) دُونَ التَّغْرِيبِ، فإيجابُ التَّغْرِيبِ زيادةٌ على النَّصِّ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "البِكْرُ بالبِكْرِ، جَلْدُ مِائَةٍ وتَغْرِيبُ عامٍ" (١٠). ورَوَى أبو هُرَيْرةَ، وزيدُ بنُ خالدٍ، أنَّ رَجلَيْنِ اخْتَصَما إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال أحدُهما: إنَّ ابنى كان عَسِيفًا على هذا، فزَنَى بامْرأتِه، وإنَّنى افْتَدَيْتُ منه بمائةِ شاةٍ ووَلِيدةٍ، فسألتُ رجالًا من أهلِ العلم، فقالوا: إنَّما على ابْنِكَ جلدُ مائةٍ وتَغْرِيبُ عامٍ، والرَّجْمُ على امرأةِ هذا. فقالَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وَالَّذِى نَفْسِى بِيَدِهِ، لأَقْضِيَنَّ بَيْنَكُمَا بكِتَابِ اللهِ [عَزَّ وَجَلَّ] (١١)، عَلَى ابْنِكَ جَلْدُ مِائَةٍ وتَغْرِيبُ عَامٍ". وجَلَدَ ابْنَه مِائَةً، وغَرَّبَه عامًا، وأمرَ أُنَيْسًا الأسْلَمِىَّ أن يأتىَ امرأةَ الآخَرِ، فإن اعْتَرفتْ رَجَمَها، فاعترفَتْ، فرجَمَها. مُتَّفَقٌ عليه (١٢). وفى الحديثِ، أنَّه قال: فَسَألتُ رجالًا من أهلِ العلم، فقالُوا: إنَّما على ابنِكَ جلدُ مائةٍ وتَغْريبُ عامٍ وهذا يدلُّ على أنَّ هذا كان مشهورًا عندَهم، من حُكْمِ اللهِ تعالى، وقضاءِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-. وقد قِيل: إنَّ الذي قال له هذا هو أبو بكرٍ وعمرُ، رَضِىَ اللهُ عنهما. ولأنَّ التَّغْريبَ فَعَلَه الخلفاءُ الرَّاشِدونَ، ولا نعْرِفُ
(٧) أخرجه عبد الرزاق، في: باب النفى، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ٣١٥.(٨) أخرجه عبد الرزاق، في الباب السابق، صفحة ٣١٤، ٣١٥.(٩) في الأصل: "بالحد".(١٠) تقدم تخريجه، في صفحة ٣٠٨.(١١) سقط من: الأصل، ب.(١٢) تقدم تخريجه، في صفحة ٣١٣.