Somit umfasst es das Geringste, worauf der Name zutrifft, und die Reiseverkürzung (Qasr) wird als Reise (Safar) bezeichnet; in ihr ist Tayammum zulässig, ebenso wie das freiwillige Gebet (Nafila) auf dem Reittier. Er wird in der Stadt, in die er verbannt wurde, nicht inhaftiert. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, während Malik sagt: Er wird inhaftiert. Unser Argument ist, dass dies ein Zusatz ist, für den es keine gesetzliche Grundlage (Schar'ia) gibt, daher ist er nicht zulässig, ebenso wenig wie eine Hinzufügung zu einer allgemeinen Regel.
Abschnitt: Wenn der Verbannte (Gharib) erneut Ehebruch begeht, wird er in eine andere Stadt als seine Heimat verbannt. Wenn er in der Stadt, in die er verbannt wurde, Ehebruch begeht, wird er von dort in eine andere Stadt verbannt als die, aus der er ursprünglich verbannt worden war; denn der Befehl zur Verbannung umfasst ihn, wo immer er sich befindet, und weil er sich in der Stadt, in der er wohnte, eingelebt hat, soll er von ihr entfernt werden.
Abschnitt: Die Frau reist mit ihrem Mahram aus, bis er sie an einem Ort unterbringt; danach kann er, wenn er sich ihrer sicher ist, zurückkehren, oder bei ihr bleiben, bis ihr Jahr vollendet ist. Wenn er sich weigert, mit ihr auszureisen, leistet sie ihm die Entlohnung. Unsere Gefährten sagten: Sie leistet dies aus ihrem Vermögen; denn dies gehört zu den Kosten ihrer Reise. Es ist möglich, dass dies nicht für sie verpflichtend ist, da das, was ihr auferlegt ist, die Verbannung ihrer Person ist, und ihr keine Mehrbelastung zuzumuten ist, wie beim Mann, und weil dies zu den Kosten der Vollstreckung der Hadd-Strafe gehört, weshalb es ihr nicht obliegt, wie etwa die Bezahlung des Henkers. Demnach wird die Entlohnung aus dem Staatsfonds (Bayt al-Mal) gezahlt. Nach der Ansicht unserer Gefährten wird sie, wenn sie kein Vermögen hat, aus dem Bayt al-Mal gezahlt. Wenn ihr Mahram sich weigert, mit ihr auszureisen, wird er nicht dazu gezwungen. Wenn sie keinen Mahram hat, wird sie in Begleitung vertrauenswürdiger Frauen verbannt. Die Aussage über die Entlohnung derjenigen, die mit ihr reisen, entspricht der über die Entlohnung des Mahram. Wenn sie jedoch mittellos ist, sagte Ahmad: Sie bleibt ohne Mahram. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn es gibt keinen Weg, die Strafe aufzuschieben, daher ähnelt es der Reise zur Auswanderung (Hijra) und zur Pilgerfahrt (Hajj), wenn ihr Mahram unterwegs verstirbt. Es ist möglich, dass die Verbannung entfällt, wenn sie keinen Mahram findet, so wie die Reise zur Pilgerfahrt entfällt, wenn sie keinen Mahram hat; denn ihre Verbannung ist eine Verführung zur Sündhaftigkeit und eine Gefährdung durch Versuchung, und die Allgemeinheit der Überlieferung wird durch die allgemeine Regel des Verbots ihrer Reise ohne Mahram spezifiziert.
Abschnitt: Es ist verpflichtend, dass eine Gruppe (Ta'ifa) von Gläubigen der Hadd-Strafe beiwohnt, aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: „Und eine Gruppe von den Gläubigen soll bei ihrer Bestrafung zugegen sein.“ (17). Unsere Gefährten sagten: Die Gruppe umfasst eine Person oder mehr. Dies
(17) Sure an-Nur, 2.
فيتناولُ أقلَّ ما يقَعُ عليه الاسمُ، والقَصْرُ يُسَمَّى سَفَرًا، ويجوزُ فيه التَّيَمُّمُ، والنافِلَةُ على الراحِلَةِ. ولا يُحْبَسُ في البَلَدِ الَّذِى نُفِىَ إليه. وبهذا قال الشافِعِىُّ، وقال مالِكٌ: يُحْبَسُ. وَلنا، أنَّه زيادةٌ لم يَرِدْ بها الشَّرْعُ، فلا تُشْرَعُ، كالزِّيادَةِ على العامِّ.
فصل: وإذا زَنَى الغريبُ، غُرِّبَ إلى بَلَدٍ غيرِ وطنِه. وإن زَنَى في البلدِ الَّذِى غُرِّبَ إليه، غُرِّبَ منه إلى غيرِ البلدِ الَّذِى غُرِّبَ منه؛ لأنَّ الأمرَ بالتَّغْريبِ يتَناولُه حيث كان، ولأنَّه قد أَنِسَ بالبَلَدِ الَّذِى سكنَه، فيُبْعَدُ عنه.
فصل: ويَخْرُجُ مع المرأةِ مَحْرَمُها حتى يُسْكِنَها في مَوْضعٍ، ثم إنْ شاءَ رجعَ إذا أَمِنَ عليها، وإن شاءَ أقامَ معها حتى يَكْمُلَ حولُها. وإن أبَى الخروجَ معها، بذَلَتْ له الأُجْرَةَ. قال أصْحابُنا: وتَبْذُلُ من مالِها؛ لأنَّ هذا من مُؤْنَةِ سَفَرِها. ويَحْتَمِلُ أن لا يجبَ ذلك عليها؛ لأنَّ الواجبَ عليها التَّغَرُّبُ بنَفْسِها، فلم يلْزَمْها زيادةٌ عليه كالرجلِ، ولأنَّ هذا من مُؤْنَةِ إقامةِ الحَدِّ، فلم يَلْزَمْها، كأُجْرَةِ الجلَّادِ. فعلى هذا تُبْذَلُ الأُجْرةُ من بيتِ المالِ. وعلى قولِ أصْحابِنا، إن لم يكُنْ لها مالٌ، بُذِلَتْ من بيتِ المالِ. فإن أبَى مَحْرَمُها الخروجَ معها، لم يُجْبَرْ، وإن لم يكنْ لها مَحْرَمٌ، غُرِّبَتْ مع نِساءٍ ثقات. والقولُ في أُجرَةِ مَن يسافرُ معها منهنَّ، كالقولِ في أُجْرَةِ المَحْرَمِ. فإن أَعْوَز، فقد قال أحمدُ: تَبْقَى بغيرِ مَحْرَمٍ. وهو قولُ الشافعىِّ؛ لأنَّه لا سبيلَ إلى تأْخِيرِه، فأشْبَهَ سفَرَ الهِجْرَةِ والحجِّ إذا ماتَ محرمُها في الطَّرِيقِ. ويَحْتَمِلُ أنْ يسْقُطَ النَّفْىُ، إذا لم تَجدْ مَحْرَمًا، كما يسْقُطُ سَفَرُ الحجِّ، إذا لم يكُنْ لها مَحْرَمٌ، فإنَّ تَغْريبَها إغراءٌ لها بالفُجُورِ، وتعريضٌ لها للفِتْنةِ، وعُمومُ الحديثِ مَخْصوصٌ بعُمومِ النَّهْىِ عن سَفَرِها بغيرِ مَحْرَمٍ.
فصل: ويجب أن يحضُرَ الحَدَّ طائفةٌ من المؤمنين؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَلْيَشْهَدْ عَذَابَهُمَا طَائِفَةٌ مِنَ الْمُؤْمِنِينَ} (١٧). قال أصحابُنا: والطائِفَةُ واحدٌ فما فوقَه. وهذا
(١٧) سورة النور ٢.