Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas und Mujahid. Offensichtlich meinten sie damit eine Person neben demjenigen, der die Hadd-Strafe vollstreckt, denn derjenige, der die Strafe vollstreckt, ist notwendigerweise anwesend, weshalb der Befehl auf andere gerichtet sein muss. Ata und Ishaq sagten: Zwei. Wenn damit eine Person neben demjenigen gemeint ist, der die Strafe vollstreckt, so entspricht dies der ersten Ansicht; wenn damit zwei Personen außer ihm gemeint sind, so begründet sich dies damit, dass der Begriff der Gruppe (Ta'ifa) eine Bezeichnung für mehr als eine Person ist, wobei das Minimum zwei Personen sind. Al-Zuhri sagte: Drei; denn die Gruppe ist eine Gemeinschaft, und das Minimum einer Gemeinschaft sind drei. Malik sagte: Vier; denn dies ist die Anzahl, durch die Ehebruch bewiesen wird. Von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, entsprechend der von al-Zuhri und Malik. Rabi'a sagte: Fünf. Al-Hasan sagte: Zehn. Qatada sagte: Eine kleine Gruppe (Nafar). Unsere Gefährten argumentierten mit der Aussage von Ibn Abbas sowie damit, dass der Name der Gruppe auf eine einzige Person zutreffen kann, wie durch die Aussage Gottes, des Erhabenen, belegt wird: „Wenn zwei Gruppen von den Gläubigen miteinander kämpfen...“ (18), worauf er sagte: „...so stiftet Frieden zwischen euren Brüdern“ (18). [Es wurde bezüglich der Aussage Gottes, des Erhabenen: „Wenn Wir einer Gruppe von euch verzeihen, werden Wir eine andere Gruppe bestrafen“ (19), gesagt, dass es sich dabei um Makhshi (20) ibn Humayyir (21) allein handelte] (22). Es ist nicht verpflichtend, dass der Imam anwesend ist, ebenso wenig wie die Zeugen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Abu Hanifa sagte: Wenn die Hadd-Strafe durch Beweise (Bayyina) bewiesen wurde, dann müssen diese anwesend sein und den Steinigungsprozess beginnen; [wenn sie durch ein Geständnis bewiesen wurde, dann muss der Imam anwesend sein und den Steinigungsprozess beginnen] (23), aufgrund der Überlieferung von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, dass er sagte: Die Steinigung ist zweierlei: Was durch ein Geständnis geschieht, da beginnt der Imam mit der Steinigung, dann die Menschen. Und was durch Beweise geschieht, da beginnen die Zeugen mit der Steinigung, dann die Menschen. Dies wurde von Sa'id in seiner Überlieferungskette (Isnad) überliefert (24). Zudem gilt: Wenn weder die Zeugen noch der Imam anwesend sind, stellt dies einen Zweifel (Shubha) dar, und die Hadd-Strafe entfällt durch Zweifel. Unser Argument ist, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – die Steinigung von Ma'iz und der Ghamidiyya anordnete, ohne selbst anwesend zu sein, obwohl die Strafe durch ihre Geständnisse bewiesen war.
(18) Sure al-Hujurat, 9, 10. (19) Sure at-Tawba, 66. (20) In den Manuskripten: "Mahsh". Dies wurde bereits auf Seite 270 erwähnt. (21) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 270 gemacht. (22) Fehlt in: B. (23) Fehlt in: B. Übertragungssache. (24) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 313 gemacht.