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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 329Abschnitt

Übersetzung · DE

„Nehmt ein Bündel von einhundert Dattelrispen und schlagt ihn damit einmal.“ (31). Unsere Argumentation stützt sich auf das, was von Ali – möge Gott mit ihm zufrieden sein – überliefert wurde, dass er sagte: Eine Magd des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – beging Unzucht, und er befahl mir, sie auszpeitschen. Doch sie hatte gerade erst entbunden und war im Wochenbett. Ich fürchtete, sie zu töten, wenn ich sie auspeitsche, und erwähnte dies gegenüber dem Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, woraufhin er sagte: „Du hast richtig gehandelt.“ Dies überlieferten Muslim, an-Nasa'i und Abu Dawud (32). In der Wortfassung heißt es: Er sagte: „Ich kam zu ihm, und er fragte: ‚O Ali, bist du fertig?‘ Ich antwortete: ‚Ich kam zu ihr, doch ihr Blut floss noch.‘ Er sagte: ‚Lass sie, bis das Blut aufgehört hat zu fließen, dann vollziehe die Hadd-Strafe an ihr.‘“ Im Hadith von Abu Bakra wird berichtet, dass die Frau entband und einen Jungen zur Welt brachte. Sie brachte ihn zum Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, der zu ihr sagte: „Geh und reinige dich vom Blut.“ Dies überlieferte Abu Dawud (33). Zudem gilt: Würden zwei Strafen nacheinander fällig, so wird nach Vollzug der ersten nicht die zweite vollstreckt, bis die erste ausgeheilt ist. Des Weiteren liegt in der Aufschiebung eine vollständigere Durchführung der Hadd-Strafe ohne Zerstörung, was vorzuziehen ist.

Abschnitt: Kranke Personen werden in zwei Kategorien unterteilt: Die erste Kategorie sind jene, bei denen auf Genesung gehofft werden kann. Unsere Gelehrten sagten: Die Hadd-Strafe wird an ihnen vollzogen und nicht aufgeschoben, wie Abu Bakr es für die Frau im Wochenbett darlegte. Dies ist die Ansicht von Ishaq und Abu Thawr, weil Umar – möge Gott mit ihm zufrieden sein – die Hadd-Strafe an Qudama ibn Maz'un während seiner Krankheit vollzog und sie nicht aufschob (33). Dies verbreitete sich unter den Gefährten, ohne dass sie es missbilligten, weshalb es als Konsens (Ijma') gilt. Zudem ist die Hadd-Strafe eine Pflicht, und was Gott zur Pflicht gemacht hat, darf ohne stichhaltigen Grund nicht aufgeschoben werden. Al-Qadi sagte: Die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi ist deren Aufschiebung, aufgrund seiner Aussage über denjenigen, gegen den die Hadd-Strafe fällig wird: ‚Er muss gesund und bei Verstand sein.‘

Anmerkungen

(31) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: Über die Vollstreckung der Hadd-Strafe an Kranken, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/470, 471. An-Nasa'i im Kapitel: Die Anweisung des Herrschers an jemanden, der berichtet, dass er Unzucht begangen hat, aus dem Buch der Richter. Al-Mujtaba 8/212, 213. Ibn Maja im Kapitel: Erwachsene und Kranke, gegen die eine Hadd-Strafe fällig wird, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Maja 2/859. Imam Ahmad im Musnad 5/222. (32) Ausgeführt von Muslim im Kapitel: Die Aufschiebung der Hadd-Strafe bei der Frau im Wochenbett, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sahih Muslim 3/1330. Abu Dawud im Kapitel: Über die Vollstreckung der Hadd-Strafe an Kranken, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/471. At-Tirmidhi im Kapitel: Was über die Vollstreckung der Hadd-Strafe an Mägden überliefert wurde, aus den Kapiteln über Hadd-Strafen. Aridat al-Ahwadhi 6/220. Imam Ahmad im Musnad 1/156. Ad-Daraqutni im Buch der Hadd-Strafen, Blutgelder und anderes. Sunan ad-Daraqutni 3/158. (33) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 276 gemacht.

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