Er muss gesund und bei Verstand sein.“ Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und asch-Schafi'i, basierend auf dem Hadith von Ali – möge Gott mit ihm zufrieden sein – bezüglich der Frau im Wochenbett und der Bedeutung, die wir bereits dargelegt haben. Was nun den Hadith von Umar bezüglich der Auspeitschung von Qudama betrifft, so ist es möglich, dass es sich um eine leichte Krankheit handelte, die die vollständige Vollstreckung der Hadd-Strafe nicht verhinderte. Deshalb wurde auch nicht überliefert, dass er bei ihm das Auspeitschen gemildert hätte; er wählte lediglich eine mittelgroße Peitsche, wie sie auch bei einem Gesunden verwendet wird. Zudem ist das Handeln des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – dem Handeln von Umar vorzuziehen, zumal es auch Alis Wahl und Handlungsweise entspricht. Dasselbe Urteil gilt für die Aufschiebung aufgrund extremer Hitze oder Kälte.
Die zweite Kategorie ist der Kranke, bei dem nicht auf Genesung gehofft werden kann. An ihm wird die Hadd-Strafe (34) umgehend vollzogen und nicht aufgeschoben, und zwar mit einer Peitsche, bei der keine Gefahr der Zerstörung besteht, wie etwa einem dünnen Stab oder einer Dattelrispe. Besteht dabei Gefahr für ihn, so wird ein Bündel von einhundert Dattelrispen zusammengefasst und er wird damit einmal geschlagen. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Malik widersprach dem und sagte: Gott der Erhabene sprach: ‚Peitscht jeden von beiden mit einhundert Peitschenhieben‘ (35), und dies wäre nur ein Schlag. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was Abu Umama ibn Sahl ibn Hunayf von einigen Gefährten des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überlieferte, dass einer von ihnen so krank wurde, bis er abmagerte. Eine Frau trat bei ihm ein, er erfreute sich an ihr und hatte Geschlechtsverkehr mit ihr. Daraufhin wurde der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – wegen ihm befragt, woraufhin [der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – befahl] (36), dass sie einhundert Dattelrispen nehmen und ihn damit einmal schlagen sollten. Dies überlieferten Abu Dawud und an-Nasa'i (37). Ibn al-Mundhir sagte: An der Überlieferungskette ist etwas auszusetzen. Es bleibt zudem dabei, dass es entweder so vollzogen wird, wie wir es dargelegt haben, oder überhaupt nicht vollzogen wird, oder aber vollständig geschlagen wird, was keinesfalls unterlassen werden darf, da dies dem Buch (dem Koran) und der Sunna widersprechen würde. Eine vollständige Auspeitschung ist jedoch nicht zulässig, da sie zu seinem Verderben führen könnte. Daher ist unsere Vorgehensweise zwingend erforderlich. Zu ihrem Einwand, dies sei nur ein einziger Schlag, sagen wir: Es ist zulässig, dies im Falle einer Entschuldigung als Ersatz für einhundert Schläge gelten zu lassen, so wie Gott der Erhabene bezüglich Hiob sprach: ‚Und nimm in deine Hand ein Bündel und schlage damit, und brich nicht deinen Eid‘ (38). Dies ist vorzuziehen, als die Hadd-Strafe gänzlich zu unterlassen oder ihn durch etwas zu töten (39), das keine Tötung rechtfertigt.
(34) In (M) ausgelassen. (35) Sure an-Nur 2. (36) In (B) ausgelassen. (37) Dies ist derselbe Bericht, der bereits auf der vorherigen Seite erwähnt wurde.