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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 3311554 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Sklave oder eine Sklavin Ehebruch begeht, erhält jeder von ihnen fünfzig Peitschenhiebe, und sie werden nicht verbannt)

Übersetzung · DE

ein Bündel und schlage damit, und brich nicht deinen Eid (38). Dies ist vorzuziehen, als die Hadd-Strafe gänzlich zu unterlassen oder ihn durch etwas zu töten (39), das keine Tötung rechtfertigt.

1554 - Fragestellung; Er sagte: (Und wenn ein Sklave oder eine Sklavin Unzucht begehen, so soll jeder von beiden mit fünfzig Peitschenhieben ausgepeitscht werden und sie sollen nicht verbannt werden.)

Das Gesamtergebnis ist, dass die Hadd-Strafe für den Sklaven und die Sklavin fünfzig Peitschenhiebe beträgt, unabhängig davon, ob sie ledig oder verheiratet (mit anderen) waren. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten; darunter Umar, Ali, Ibn Mas'ud, al-Hasan, an-Nacha'i, Malik, al-Awza'i, Abu Hanifa, asch-Schafi'i, al-Batti und al-Anbari. Ibn Abbas, Tawus und Abu Ubayd sagten: Wenn sie verheiratet sind, trifft sie die halbe Hadd-Strafe, und für die anderen gibt es keine Hadd-Strafe; basierend auf dem Wort Gottes, des Erhabenen: ‚Und wenn sie (die Sklavinnen) verheiratet sind und dann eine abscheuliche Tat begehen, dann trifft sie die Hälfte dessen, was für die freigelassenen Frauen an Strafe gilt‘ (1). Die Schlussfolgerung aus dem Text (Dalil al-Khitab) besagt, dass es keine Strafe für Nicht-Verheiratete gibt. Dawud sagte: Die Sklavin erhält die halbe Strafe, wenn sie nach ihrer Heirat Unzucht begeht, während den Sklaven in jedem Fall einhundert Hiebe treffen; bezüglich der Sklavin, wenn sie nicht verheiratet war, gibt es zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass sie keine Strafe erhält. Die andere besagt, dass sie einhundert Hiebe erhält, weil das Wort Gottes, des Erhabenen: ‚Peitscht jeden von beiden mit einhundert Peitschenhieben‘ (2), allgemein ist und die verheiratete Sklavin durch seine Aussage: ‚Und wenn sie verheiratet sind...‘ davon ausgenommen wurde. Somit verbleiben der Sklave und die Sklavin, die nicht verheiratet war, unter der allgemeinen Vorschrift. Es ist möglich, dass die Schlussfolgerung aus dem Text bezüglich der Sklavin bedeutet, dass sie keine Strafe erhält, wie die Aussage (3) von Ibn Abbas. Abu Thawr sagte: Wenn sie nicht durch Ehe verheiratet waren, trifft sie die halbe Strafe, und wenn sie verheiratet waren, so trifft sie die Steinigung, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferungen dazu.

Anmerkungen

(38) Sure Sad 44. (39) In (B) und (M): "im Sinne von". (1) Sure an-Nisa 25. (2) Sure an-Nur 2. (3) In den Manuskripten: "nach der Aussage von".

Arabisch (Quelle)

ضِغْثًا فَاضْرِبْ بِهِ وَلَا تَحْنَثْ} (٣٨). وهذا أوْلَى من تَرْكِ حَدِّهِ بالكُلِّيَّةِ، أو قَتْلِه بما (٣٩) لا يُوجِبُ القَتْلَ.

١٥٥٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا زَنَى الْعَبْدُ وَالْأَمَةُ، جُلِدَ كُلُّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا خَمْسِينَ جَلْدَةً، ولَمْ يُغَرَّبَا)

وجملتُه أنَّ حَدَّ العَبْدِ والأَمَةِ خمسون جَلْدَةً بِكْرَيْن كانا أو ثَيِّبَيْنِ. في قولِ أكثرِ الفُقَهاءِ؛ منهم عمرُ، وعَلىٌّ، وابنُ مسعود، والحسنُ، والنَّخَعِيُّ، ومالِكٌ، والأوْزاعِيُّ، وأبو حنيفةَ، والشافِعِيُّ، والْبَتِّيُّ، والعَنْبَرِيُّ. وقال ابنُ عَبَّاسٍ، وطاوُسٌ، وأبو عُبَيْدٍ: إن كانا مُزَوَّجَيْنِ فعليْهِما نصفُ الحَدِّ، ولا حَدَّ على غيرِهما؛ لقولِ اللَّه تعالى: {فَإِذَا أُحْصِنَّ فَإِنْ أَتَيْنَ بِفَاحِشَةٍ فَعَلَيْهِنَّ نِصْفُ مَا عَلَى الْمُحْصَنَاتِ مِنَ الْعَذَابِ} (١). فدليلُ خِطَابِه أنَّه لا حَدَّ على غيرِ المُحْصَناتِ. وقال داودُ: على الأَمَةِ نِصْفُ الحَدِّ إذا زَنَتْ بعدَ ما زُوِّجَتْ، وعلى العبدِ جَلْدُ مِائَةٍ بكُلِّ حالٍ، وفي الأَمَةِ إذا لم تُزَوَّجْ روايتَانِ؛ إحداهما، لا حَدَّ عليها. والأخرى، تُجْلَدُ مِائَةً؛ لأنَّ قولَ اللَّه تعالى: {فَاجْلِدُوا كُلَّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا مِائَةَ جَلْدَةٍ} (٢). عامٌّ، خَرَجَتْ منه الأَمَةُ المُحْصَنَةُ بقولِه: {فَإِذَا أُحْصِنَّ فَإِنْ أَتَيْنَ بِفَاحِشَةٍ فَعَلَيْهِنَّ نِصْفُ مَا عَلَى الْمُحْصَنَاتِ مِنَ الْعَذَابِ}. فَيبَقَى العَبْدُ والأَمَةُ التي لم تُحْصَنْ على مُقْتَضَى العُمومِ. ويَحْتَمِلُ دَلِيلُ الخِطابِ في الأَمَةِ أن لا حَدَّ عليها، كَقولِ (٣) ابنِ عَبَّاسٍ. وقال أبو ثَوْرٍ: إذَا لم يُحْصَنَا بالتَّزْوِيجِ، فعليهما نصفُ الحَدِّ، وإن أُحْصِنَا فعليْهِما الرَّجْمُ؛ لعُمومِ الأخْبارِ فيه،

Anmerkungen

(٣٨) سورة ص ٤٤.(٣٩) في ب، م: "مما".(١) سورة النساء ٢٥.(٢) سورة النور ٢.(٣) في النسخ: "لقول".

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