Ähnliches wurde von Ali, Ibn Mas'ud, Ibn Umar, Abu Humayd und Abu Usayd al-Sa'idi, Fatima bint al-Nabi (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben), Alqama, al-Aswad, al-Hasan (18), al-Zuhri, Hubayra ibn Yarim (19), Abu Maysara, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir überliefert. Ibn Abi Layla sagte: „Ich habe noch die Überreste der Ansar erlebt, wie sie ihre Sklavinnen in ihren Versammlungen auspeitschten, wenn diese Unzucht begingen.“ Von al-Hasan ibn Muhammad wird überliefert, dass Fatima eine ihr gehörende Sklavin, die Unzucht begangen hatte, mit der Hadd-Strafe belegte. Von Ibrahim wird überliefert, dass Alqama und al-Aswad die Hadd-Strafen an denjenigen Dienstboten ihrer Stämme vollzogen, die Unzucht begingen. Dies hat Sa'id in seinen „Sunan“ (20) überliefert. Die Anhänger der vernunftmäßigen Meinung (Ahl al-Ra'y) sagten: „Ihm steht dies nicht zu, denn die Hadd-Strafen obliegen dem Herrscher (Sultan). Zudem gilt: Wer nicht befugt ist, die Hadd-Strafe an einem Freien zu vollziehen, der ist dazu auch nicht bei einem Sklaven befugt, ähnlich wie ein Unmündiger. Ferner darf die Hadd-Strafe nur aufgrund eines Beweises oder eines Geständnisses verhängt werden, wofür Bedingungen gelten, wie die Rechtschaffenheit der Zeugen, ihr gemeinsames Erscheinen oder ihr Erscheinen in einer Sitzung, die Erwähnung der genauen Umstände der Unzucht und andere Bedingungen, die einen Rechtsgelehrten erfordern, der diese kennt und die Meinungsverschiedenheiten sowie die korrekten Ansichten dazu beurteilen kann. Dies gilt ebenso für das Geständnis; daher sollte dies dem Imam oder seinem Stellvertreter übertragen werden, wie bei der Strafe für Freie. Zudem handelt es sich um eine Hadd-Strafe, die ein Recht Allahs (21) des Erhabenen ist, weshalb sie dem Imam übertragen wird, wie bei der Tötung oder dem Abhacken von Körperteilen.“ Unsere Beweisführung stützt sich auf das, was Sa'id (22) überlieferte: Sufyan berichtete uns von Ayyub ibn Musa, von Sa'id ibn Abi Sa'id, von Abu Hurayra, vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben), dass er sagte: „Wenn die Sklavin eines von euch Unzucht begeht und ihre Unzucht erwiesen ist (23), so soll er sie auspeitschen und ihr keine Vorwürfe machen. Wenn sie es wiederholt, so soll er sie auspeitschen und ihr keine Vorwürfe machen. Wenn sie es wiederholt, so soll er sie auspeitschen und ihr keine Vorwürfe (24) machen. Wenn sie es das vierte Mal wiederholt...“
(18) Fehlt in Ms. M. (19) Hubayra ibn Yarim al-Shaybani al-Kufi, ein Nachfolger (Tabi'i), dessen Überlieferungen als akzeptabel gelten. Tahdhib al-Tahdhib 11/23, 24. In den Manuskripten steht „Hubayra ibn Maryam“, was eine graphische Entstellung darstellt. (20) Al-Bayhaqi führte dies an im Kapitel „Die Hadd-Strafe des Mannes an seiner Sklavin, wenn sie Unzucht begeht“ aus dem Buch der Hadd-Strafen (Al-Sunan al-Kubra 8/245). Abd al-Razzaq führte es an im Kapitel „Unzucht der Sklavin“ aus dem Buch der Ehescheidung (Al-Musannaf 7/394). (21) In Ms. M: „Allah“. (22) Dessen Beleg wurde bereits auf Seite 332 angeführt, über eine andere Person als Sa'id. (23) In Ms. B und M: „wenn ihre Unzucht gewiss ist“. (24) „Tharraba“ (jemanden tadeln): Ihn wegen seiner Sünde beschimpfen oder vorwerfen.