so soll er sie auspeitschen und sie verkaufen (25), selbst für ein dünnes Seil.“ Er (26) sagte: Abu al-Ahwas berichtete uns, Abd al-A'la berichtete uns, von Abu Jamila, von Ali, vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben), dass er sagte: „Und vollzieht die Hadd-Strafen an dem, was eure rechten Hände besitzen.“ Dies wurde auch von al-Daraqutni (27) überliefert. Zudem besitzt der Herr das Recht, seine Sklavin zu züchtigen und zu verheiraten, also besitzt er auch die Befugnis, die Hadd-Strafe an ihr zu vollziehen, genau wie der Sultan; hier unterscheidet er sich vom Unmündigen. Wenn dies feststeht, so besitzt er die Befugnis zur Vollstreckung der Hadd-Strafe nur unter vier Bedingungen: Erstens, dass es sich um Auspeitschung handelt, wie bei der Hadd-Strafe für Unzucht, Alkoholkonsum oder Verleumdung. Was jedoch die Tötung bei Apostasie oder das Abhacken bei Diebstahl betrifft, so ist nur der Imam dazu befugt. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten. Es gibt dazu eine andere Auffassung, der zufolge der Herr dazu befugt sei, was der offenkundigen Lehrmeinung von al-Shafi'i entspricht, aufgrund der Allgemeinheit der Worte des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben): „Vollzieht die Hadd-Strafen an dem, was eure rechten Hände besitzen.“ Es wurde überliefert, dass Ibn Umar einem Sklaven, der stahl, die Hand abhackte (28), ebenso A'isha. Von Hafsa wird überliefert, dass sie eine Sklavin von sich tötete, die sie verhext hatte (28). Zudem ist dies eine Hadd-Strafe, die dem Auspeitschen ähnelt. Al-Qadi sagte: Die Worte von Ahmad lassen darauf schließen, dass es bezüglich des Abhackens der Hand des Diebes zwei Überlieferungen gibt. Unsere Gegenargumentation lautet, dass das Grundprinzip die Übertragung der Hadd-Strafe an den Imam ist, da es sich um ein Recht Allahs des Erhabenen handelt, das somit an seinen Stellvertreter delegiert wird, wie bei den Rechten der Freien, und wie es die Gefährten von Abu Hanifa erwähnten. Die Übertragung an den Herrn beschränkt sich lediglich auf das Auspeitschen, da dies eine Form der Disziplinierung ist und der Herr die Befugnis besitzt, seinen Sklaven für eine Verfehlung zu züchtigen (29) und zu schlagen; dies ist derselbe Charakter. Sie unterscheiden sich lediglich darin, dass diese Strafe bemessen ist, während die Züchtigung unbemessen ist, was jedoch den Herrn nicht an der Vollstreckung hindert. Dies steht im Gegensatz zum Abhacken oder Töten, da dies eine Zerstörung seiner Gesamtheit oder eines Körperteils (30) darstellt, wozu der Herr bei seinem Sklaven nicht befugt ist, noch zu etwas Ähnlichem. Die Nachricht, die bezüglich der Hadd-Strafe des Herrn an seinem Sklaven überliefert wurde, bezog sich ausschließlich auf Unzucht, und wir haben das, was dem ähnelt, bezüglich des Auspeitschens analog darauf bezogen. Was seinen Ausspruch betrifft: „Vollzieht die Hadd-Strafen an dem, was eure rechten Hände besitzen“, so erfolgte dies im Kontext des Auspeitschens bei Unzucht, denn der Beginn des Hadith von Ali lautet:
(25) In Ms. B: „oder er soll sie verkaufen“. (26) D. h. Sa'id. (27) Dessen Beleg wurde bereits auf Seite 329 angeführt. (28) Abd al-Razzaq führte das, was von Ibn Umar überliefert wurde, im Kapitel „Der Diebstahl des Sklaven“ aus dem Buch der Fundstücke (Al-Musannaf 10/239) an. Die Überlieferung über Hafsa wurde bereits auf Seite 271 angeführt. (29) Fehlt in Ms. M. (30) In Ms. M: „und ein Teil davon“.