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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 338

Übersetzung · DE

da dies möglicherweise dazu führt, dass das Recht des Mieters verloren geht. Dasselbe gilt für die verpfändete Sklavin; hierzu gibt es zwei Rechtsmeinungen. Die dritte Bedingung ist, dass die Hadd-Strafe durch einen Beweis (Bayyina) oder ein Geständnis feststeht. Wenn sie durch ein Geständnis feststeht, so besitzt der Herr die Befugnis, sie zu vollziehen, sofern er das Geständnis, durch das die Hadd-Strafe rechtsverbindlich wird, sowie dessen Bedingungen kennt. Wenn sie jedoch durch einen Beweis feststeht, wird vorausgesetzt, dass dieser vor dem Richter (Hakim) erbracht wird, da ein Beweis eine Untersuchung der Rechtschaffenheit (Adala) sowie die Kenntnis der Bedingungen für dessen Anhörung und Wortlaut erfordert, was nur der Richter leisten kann. Qadi Ya'qub (38) sagte: Wenn der Herr die Anhörung des Beweises beherrscht und die Bedingungen der Rechtschaffenheit kennt, ist es zulässig, dass er diesen anhört und die Hadd-Strafe daraufhin vollzieht, ebenso wie er sie aufgrund eines Geständnisses vollzieht. Dies ist das Offensichtliche aus dem Text von al-Shafi'i, denn es ist eines der Mittel, durch die die Hadd-Strafe feststeht, und ähnelt somit dem Geständnis. Der Herr vollzieht die Hadd-Strafe jedoch nicht aufgrund seines eigenen Wissens. Dies ist die Auffassung von Malik, denn selbst der Imam vollzieht sie nicht aufgrund seines eigenen Wissens, und der Herr ist erst recht dazu nicht befugt, da die Befugnis des Imams zur Vollstreckung der Hadd-Strafe stärker ist als die des Herrn, weil sie unbestritten ist und durch den Konsens (Ijma) feststeht. Wenn also die Hadd-Strafe in seinem Fall nicht durch (bloßes) Wissen feststeht, gilt dies hier umso mehr. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, wonach er sie aufgrund seines Wissens vollziehen darf, da sie vor ihm feststand, also besitzt er die Befugnis zu ihrer Vollstreckung, so wie wenn sie gestanden hätte. Dies unterscheidet sich vom Richter, da der Richter als befangen gilt und nicht über den Ort der Vollstreckung verfügt, während dies hier anders ist. Die vierte Bedingung ist, dass der Herr volljährig, zurechnungsfähig und kenntnisreich bezüglich der Hadd-Strafen und der Art ihrer Vollstreckung sein muss, da ein Kind oder eine geistesgestörte Person nicht zu denjenigen gehören, die Befugnisse ausüben dürfen, und wer die Hadd-Strafe nicht kennt, kann sie nicht nach den Regeln des islamischen Rechts vollziehen, weshalb sie ihm nicht übertragen werden darf. Bezüglich des Frevlers (Fasiq) gibt es zwei Auffassungen: Eine davon ist, dass er nicht befugt ist, da dies eine Ausübung von Befugnissen darstellt, welche durch den Frevel aufgehoben wird, ähnlich wie bei der Befugnis zur Eheschließung. Die zweite Auffassung besagt, dass er befugt ist, da dies eine Befugnis ist, die er durch sein Eigentumsrecht erlangt hat, weshalb der Frevel sie nicht aufhebt, ähnlich wie beim Verkauf eines Sklaven. Wenn es sich um einen Vertragssklaven (Mukatab) handelt, gibt es zwei Möglichkeiten: Eine davon ist, dass er nicht befugt ist, da er nicht zu denjenigen gehört, die Befugnisse ausüben dürfen. Die zweite ist, dass er befugt ist, da dies durch sein Eigentumsrecht erlangt wurde und somit seinen übrigen Handlungen gleicht. Auch bezüglich der Frau gibt es zwei Möglichkeiten: Eine davon ist, dass sie nicht befugt ist, da sie nicht zu denjenigen gehört, die Befugnisse ausüben dürfen. Die zweite ist, dass sie befugt ist, da Fatima eine Sklavin von ihr auspeitschte, Aisha eine Sklavin von ihr, die gestohlen hatte, die Hand abhacken ließ und Hafsa eine Sklavin von ihr tötete,

Anmerkungen

(38) Ya'qub ibn Ibrahim ibn Sutur al-Barzini, Abu Ali al-Qadi. Er kam in den Dreißigern des vierten Jahrhunderts nach Hidschra nach Bagdad und übernahm das Richteramt in Bab al-Azaj im Jahr 452 n. H. Er besaß profunde Kenntnisse der richterlichen Urteile und der Ausstellung von Protokollen. Er verstarb im Jahr 486 n. H. während seiner Amtszeit als Richter. Tabaqat al-Hanabila 2/245-247.(39) In Ms. B und M: „wird erlangt“.(40) Fehlt im Original.

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