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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 341Abschnitt

Übersetzung · DE

al-Hasan. Abu Bakr sagte: Dies ist auch meine Meinung; denn der Beischlaf mit einer Toten ist [wie der Beischlaf] (5), da es sich um ein Körperteil handelt, das verbraucht ist, und weil Ähnliches nicht begehrt wird und die Seele davor zurückschreckt. Daher besteht keine Notwendigkeit für das Gesetz zur Abschreckung davor, und die Hadd-Strafe wurde nur zur Abschreckung auferlegt. Was das minderjährige Mädchen betrifft: Wenn sie zu denjenigen gehört, deren Beischlaf möglich ist, dann ist der Beischlaf mit ihr Unzucht, die die Hadd-Strafe nach sich zieht, da sie in dieser Hinsicht einer Erwachsenen gleichgestellt ist. Wenn sie jedoch zu denjenigen gehört, bei denen (6) der Beischlaf nicht möglich ist, so gibt es dazu zwei Auffassungen, wie bei der Toten. Al-Qadi sagte: Es gibt keine Hadd-Strafe für denjenigen, der ein minderjähriges Mädchen beiwohnt, das noch nicht neun Jahre alt ist; denn Ähnliches wird nicht begehrt, daher ähnelt es dem Fall, als ob er seinen Finger in ihre Vagina einführte. Genauso verhält es sich, wenn eine Frau das Glied eines Jungen, der noch nicht zehn Jahre alt ist, einführt; es trifft sie keine Hadd-Strafe. Das Richtige ist, dass, wann immer [er jemanden beiwohnt] (7), dessen Beischlaf möglich ist, oder die Frau es jemandem ermöglicht, (8) der zum Beischlaf fähig ist, und dieser ihr beiwohnt, die Hadd-Strafe denjenigen von beiden trifft, der religionsmündig (mukallaf) ist. Es ist nicht zulässig, dies auf neun oder zehn Jahre zu begrenzen; denn eine Begrenzung erfolgt nur durch eine Offenbarung (Tawqif), und [es gibt keine Offenbarung] (10) diesbezüglich. Dass neun Jahre im Allgemeinen als Zeitpunkt für die Möglichkeit des Beischlafs gelten, schließt dessen Vorhandensein davor nicht aus, ebenso wie die Pubertät im Allgemeinen mit fünfzehn Jahren eintritt, was jedoch nicht ausschließt, dass sie früher vorkommen kann.

Abschnitt: Wenn jemand eine Frau heiratet, mit der er verwandt ist (Mahram), so ist die Ehe nach Konsens (Ijma) nichtig. Wenn er mit ihr den Beischlaf vollzieht, trifft ihn nach der Ansicht der meisten Gelehrten die Hadd-Strafe. Zu ihnen gehören al-Hasan, Jabir ibn Zayd, Malik, ash-Shafi'i, Abu Yusuf, Muhammad, Ishaq, Abu Ayyub und Ibn Abi Khaythama. Abu Hanifa und ath-Thawri sagten: Es trifft ihn keine Hadd-Strafe; denn es handelt sich um einen Beischlaf, bei dem die Möglichkeit einer Rechtfertigung (Shubha) bestand, was die Hadd-Strafe nicht erzwingt, so als ob er seine Schwester aus Milchverwandtschaft gekauft und ihr dann beigewohnt hätte. Die Erklärung für diese Rechtfertigung ist, dass die Form des Erlaubenden vorlag, nämlich der Ehevertrag, der ein Grund für die Erlaubnis ist. Wenn dessen Wirkung, nämlich die Erlaubnis, nicht eintritt, bleibt seine Form als Rechtfertigung bestehen.

Anmerkungen

(5) In Ms. B und M: „ka-l-wat'“ (wie der Beischlaf). (6) In Ms. M: „tasihhu“ (tauglich). (7) Fehlt in Ms. M. (8) In Ms. M: „wa-amkanat“ (und sie es ermöglichte). (9) In Ms. B mit dem Zusatz: „min“ (von). (10) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

الحسنِ. قال أبو بكر: وبهذا أقولُ؛ لأنَّ الوَطْءَ في المَيِّتَةِ [كَلاوَطْءٍ] (٥)، لأنَّه عُضْوٌ مُسْتَهْلَكٌ، ولأنَّها لا يُشْتَهى مِثْلُها، وتَعافُها النَّفسُ، فلا حاجةَ إلى شَرْع الزَّجْرِ عنها، والحَدُّ إنَّما وجبَ زَجْرًا. وأمَّا الصغيرةُ، فإنْ كانَتْ مِمَّنْ يُمْكِنُ وَطْؤُهَا، فوَطْؤُها زِنًى يُوجِبُ الحَدَّ؛ لأنَّها كالكبيرَةِ في ذلك، وإن كانَتْ مِمَّنْ لا تَصْلُحُ (٦) للوَطْءِ، ففيها وَجْهَانِ، كالمَيِّتَةِ. قال القاضي: لا حَدَّ على من وَطِئَ صَغِيرَةً لم تَبْلُغْ تِسْعًا؛ لأنَّها لا يُشْتَهَى مِثْلُها، فأشْبَهَ ما لو أدخلَ إصْبَعَه في فَرْجِها، وكذلك لو استدخَلَتِ امرأةٌ ذَكَرَ صَبِيٍّ لم يبلُغْ عشرًا، لا حَدَّ عَليها. والصَّحِيحُ أنَّه متى [وَطِئَ مَن] (٧) أمْكَنَ وَطْؤُها، أو أمْكَنتِ (٨) المرأةُ مَن أمْكَنَه الوَطْءُ فوَطِئَها، أنَّ الحدَّ يجبُ على (٩) المكلَّفِ منهما، ولا يجوزُ تَحْديدُ ذلك بتسْعٍ ولا عشرٍ؛ لأنَّ التَّحديدَ إنَّما يكونُ بالتَّوقِيف، [ولا تَوْقِيفَ] (١٠) في هذا، وكونُ التِّسْع وَقْتًا لإِمكانِ الاسْتِمْتاعِ غالبًا، لا يَمْنَعُ وجودَه قبلَه، كما أنَّ البلُوغَ يُوجدُ في خمسةَ عشرَ عامًا غالبًا، ولم يَمْنَعْ من وجُودِه قبلَه.

فصل: وإن تزَّوجَ ذاتَ مَحْرَمِه، فالنِّكاحُ باطِلٌ بالإِجْماعِ. فإن وَطِئَها، فعليه الحَدُّ. في قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم الحسنُ، وجابرُ بنُ زيدٍ، ومالِكٌ، والشَّافِعِيُّ، وأبو يوسف، ومحمدٌ، وإسحاقُ، وأبو أيُّوبَ، وابنُ أبي خَيْثَمَةَ. وقال أبو حنيفةَ، والثَّوْرِيُّ: لا حَدَّ عليه؛ لأنَّه وَطءٌ تمَكَّنَتِ الشُّبْهَةُ منه، فلم يُوجِبِ الْحَدَّ، كما لو اشْترَى أُخْتَه من الرَّضَاعِ ثم وَطِئَها. وبيانُ الشُّبْهَةِ أنَّه قد وُجِدَتْ صورةُ المُبِيحِ، وهو عَقْدُ النِّكَاحِ الَّذِى هو سببٌ للإِباحَةِ، فإذا لم يَثْبُت حُكْمُه وهو الإِباحَةُ، بَقِيَتْ صُورتُه شُبْهةً

Anmerkungen

(٥) في ب، م: "كالوطء".(٦) في م: "تصح".(٧) سقط من: م.(٨) في م: "وأمكنت".(٩) في ب زيادة: "من".(١٠) سقط من: الأصل.

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