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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 342

Übersetzung · DE

eine Abwehr der Hadd-Strafe, die durch Rechtfertigungsgründe (Shubuhat) abgewehrt wird. Unser Gegenargument ist: Es handelt sich um einen Beischlaf in das Geschlechtsorgan einer Frau, dessen Verbot per Konsens feststeht, ohne dass ein Eigentumsrecht oder eine Rechtfertigung für ein Eigentumsrecht vorliegt. Derjenige, der den Beischlaf vollzieht, ist strafmündig (ahlu-l-hadd) und kennt das Verbot, daher ist die Hadd-Strafe für ihn bindend, so als ob der Vertrag gar nicht existiert hätte. Die Form des Erlaubenden stellt nur dann eine Rechtfertigung dar, wenn sie korrekt ist; der Vertrag hier ist jedoch nichtig und verboten. Sein Vollzug ist ein Verbrechen, das eine Strafe erfordert, die zum Unzucht-Tatbestand hinzukommt, weshalb keine Rechtfertigung vorliegt, so als ob er sie zur Unzucht gezwungen hätte, sie bestrafte und dann mit ihr Unzucht beging. Die Nichtigkeit wird auch durch die Inbesitznahme nicht aufgehoben, denn die Inbesitznahme ist zwar ein Grund für das Eigentumsrecht bei erlaubten Dingen, aber sie stellt keine Rechtfertigung dar. Was den Kauf der Schwester aus Milchverwandtschaft betrifft, so haben wir hier Einwände, und selbst wenn wir dies einräumen, ist das Eigentumsrecht, das zur Erlaubnis führt, korrekt und feststehend, und die Erlaubnis ist nur aufgrund eines entgegenstehenden Grundes entfallen. Dies ist anders als in unserem Fall, da der Erlaubnisgrund nicht existiert; denn der Ehevertrag ist nichtig und das Eigentumsrecht dadurch nicht feststehend, folglich ist der Grund (des Eigentums) nicht vorhanden. So unterscheiden sich beide Fälle, und es ist so, als ob er Wein gekauft und getrunken oder einen Sklaven gekauft und ihm beigewohnt hätte. Wenn dies feststeht, so gibt es Meinungsverschiedenheiten (13) hinsichtlich der Strafe. Von Ahmad wurde überliefert, dass er in jedem Fall getötet wird. Dies vertraten auch Jabir ibn Zayd, Ishaq, Abu Ayyub und Ibn Abi Khaythama. Ismail ibn Sa'id überlieferte von Ahmad bezüglich eines Mannes, der die Frau seines Vaters oder eine mit ihm Verwandte (14) heiratete, dass er sagte: Er wird getötet und sein Vermögen wird dem Staatsschatz (Bayt al-mal) übergeben. Die zweite Überlieferung besagt: Seine Strafe ist die Strafe des Ehebrechers. Dies vertraten al-Hasan, Malik und ash-Shafi'i aufgrund der Allgemeinheit des Koranverses und der Überlieferung. Das Argument für die erste Ansicht ist das, was al-Bara' überlieferte. Er sagte: Ich traf meinen Onkel, der die Fahne bei sich hatte, und fragte ihn: Wohin willst du? Er antwortete: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat mich zu einem Mann geschickt, der die Frau seines Vaters nach ihm geheiratet hat, damit ich ihm den Kopf abschlage und sein Vermögen nehme. Dies überlieferten Abu Dawud, al-Jawzajani, Ibn Majah und at-Tirmidhi (15), wobei Letzterer sagte: Es ist ein guter (hasan) Hadith. Al-Jawzajani nannte seinen Onkel al-Harith ibn 'Amr. Al-Jawzajani und Ibn Majah überlieferten mit ihren Überlieferungsketten von...

Anmerkungen

(11) In Ms. M: „fa-yalzamuhu“ (so ist sie für ihn bindend). (12) In Ms. B: „li-dhalika“ (dafür/deswegen). (13) Das heißt: die Überlieferung. (14) In Ms. B: „mahramihi“ (seine Verwandte). (15) Die Identifizierung der Quelle wurde bereits dargelegt in: 9/285.

Arabisch (Quelle)

دارِئةً للحَدِّ الذي يَنْدَرِئُ بالشُّبُهاتِ. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ في فَرْجِ امرأةٍ، مُجمعٌ على تَحْريمِه، من غيرِ مِلْكٍ ولا شُبْهَةِ مِلْكٍ، والواطِئُ من أهلِ الحَدِّ، عالمٌ بالتَّحْرِيمِ، فلَزِمَه (١١) الحَدُّ، كما لو لم يُوجَدِ العقدُ، وصورةُ المُبِيحِ إنَّما تكونُ شُبْهةً إذا كانتْ صَحِيحَةً، والعَقْدُ ههُنا باطِلٌ مُحَرَّمٌ، وفعلُه جِنايَةٌ تقْتَضِي العُقوبَةَ، انضَمَّتْ إلى الزِّنَى، فلم تكُنْ شُبْهَةً، كما لو أكرهَها، وعاقَبها، ثم زَنَى بها، ثم يَبْطُلُ بالاسْتيلاءِ عليها، فإنَّ الاسْتيلاءَ سببٌ للمِلْكِ (١٢) في المُبَاحَاتِ، وليس بشُبْهَةٍ. وأمَّا إذا اشترَى أختَه من الرَّضاعِ، فلَنا فيه مَنْعٌ، وإن سَلَّمْناهُ، فإنَّ المِلْكَ المُقْتَضِى للإِباحَةِ صَحِيحٌ ثابِتٌ، وإنما تخلَّفَتِ الإِباحَةُ لمُعارِضٍ، بخلافِ مَسْألتِنا؛ فإن الْمُبيحَ غيرُ موجودٍ؛ لأنَّ عقدَ النِّكاحِ باطِلٌ، والملكُ به غيرُ ثابتٍ، فالمُقْتضى معدومٌ، فافْتَرَقا، فأشْبَهَ ما لو اشْتَرَى خمرًا فشَرِبَهُ، أو غُلَامًا فوَطِئَه. إذا ثَبَتَ هذا، فاخْتَلَفَ (١٣) في الحَدِّ، فرُوِى عن أحمدَ أنَّه يُقْتَلُ على كلِّ حالٍ. وبهذا قال جابرُ بنُ زيدٍ، وإسحاقُ، وأبو أيُّوبَ، وابنُ أبي خَيْثَمةَ. وروَى إسماعيلُ بنُ سعيدٍ، عن أحمدَ، في رجلٍ تزوَّجَ امرأةَ أبيهِ، أو بذَاتِ مَحْرَمٍ (١٤)، فقال: يُقْتَلُ ويؤخذُ مالُه إلى بيتِ المالِ. والرِّواية الثانية، حَدُّه حَدُّ الزَّانِى. وبه قال الحسن، ومالِكٌ، والشَّافِعِيُّ؛ لعُمومِ الآيةِ والخبرِ. ووَجْهُ الأُولى، ما رَوَى البَرَاءُ. قال: لَقِيتُ عَمِّى ومعه الرَّايةُ، فقلْتُ: إلى أينَ تُرِيدُ؟ فقال: بَعَثَنِى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- إلى رجلٍ نكَحَ امرأةَ أبيه من بَعْدِه، أنْ أضْرِبَ عُنُقَه، وآخُذَ مالَه. رواه أبو داودَ، والجُوزَجَانِىُّ، وابن ماجَه، والتِّرْمِذِيُّ (١٥). وقال: حديثٌ حَسَنٌ. وسَمَّى الجُوزَجَانِيُّ عمَّه الحارثَ بنَ عمرٍو. وروى الجُوزَجَانِيُّ، وابنُ ماجَه، بإسْنادِهما عن

Anmerkungen

(١١) في م: "فيلزمه".(١٢) في ب: "لذلك".(١٣) أي النقل.(١٤) في ب: "محرمه".(١٥) تقدم تخريجه، في: ٩/ ٢٨٥.

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