Ibn Abbas überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Wer eine mit ihm verwandte Person (dhawat mahram) geschlechtlich missbraucht, den tötet." (16) Einem Mann wurde al-Hajjaj vorgeführt, der seine Schwester gegen ihren Willen vergewaltigt hatte. Er sagte: "Haltet ihn fest und befragt diejenigen unter den Gefährten des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – die hier sind." Sie befragten Abd Allah ibn Abi Mutarrif, der sagte: "Ich hörte den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagen: 'Wer die Gläubigen überfällt (oder: überschreitet), bei dem schlagt in seine Mitte mit dem Schwert'" (17). Diese Überlieferungen sind spezifischer als das, was bezüglich der Unzucht (Zina) offenbart wurde, daher haben sie Vorrang. Die Aussage über jemanden, der mit einer mit ihm verwandten Person ohne Vertrag Unzucht begeht, ist wie die Aussage über jemanden, der ihr nach einem Vertrag beigewohnt hat.
Abschnitt: Jeder Ehevertrag, dessen Nichtigkeit per Konsens feststeht – wie die Ehe mit einer fünften Frau, einer bereits verheirateten Frau, einer Frau in der Wartezeit ('idda) oder die Ehe mit einer dreifach geschiedenen Frau –, stellt, wenn der Beischlaf im Wissen um das Verbot vollzogen wird, Unzucht (Zina) dar, die die für den Zustand vor dem Vertrag vorgeschriebene Hadd-Strafe nach sich zieht. Dies vertrat auch ash-Shafi'i. Abu Hanifa und seine beiden Gefährten sagten: Es gibt keine Hadd-Strafe dafür, aufgrund dessen, was sie im vorangegangenen Abschnitt erwähnten. an-Nakha'i sagte: Er wird hundertmal ausgepeitscht, aber nicht verbannt. Unser Gegenargument ist das, was wir bereits erwähnten; Abu Nasr al-Marwudhi überlieferte mit seiner Kette von Ubayd ibn Nudhayla, er sagte: Einer Frau, die in ihrer Wartezeit geheiratet hatte, wurde Omar ibn al-Khattab vorgeführt. Er fragte: "Wusstet ihr beide davon?" Sie sagten: "Nein." Er sagte: "Wüsstet ihr es, würde ich euch steinigen." Er ließ sie mit einigen Peitschenhieben auspeitschen (18) und trennte sie dann voneinander (19). Abu Bakr überlieferte mit seiner Kette von Khilas, er sagte: Einer Frau, die geheiratet hatte, obwohl sie bereits einen Ehemann hatte, den sie verheimlichte, wurde Ali – Friede sei mit ihm – vorgeführt. Er steinigte sie und ließ ihren anderen Ehemann mit hundert Peitschenhieben auspeitschen. Wenn er das Verbot nicht wusste, trifft ihn keine Hadd-Strafe, aufgrund der Entschuldigung der Unwissenheit; aus diesem Grund hat Omar die Hadd-Strafe von ihnen aufgrund ihrer Unwissenheit abgewehrt.
Abschnitt: Die Hadd-Strafe ist nicht verpflichtend bei einem Beischlaf in einer Ehe, über die Meinungsverschiedenheiten bestehen, wie bei der Mut'a-Ehe, der Shighar-Ehe, der Tahlil-Ehe, einer Ehe ohne Vormund oder Zeugen, der Heirat einer Schwester während der Wartezeit ihrer unwiderruflich geschiedenen Schwester oder der Heirat
(16) Ausgeführt von Ibn Majah, im Kapitel: Wer zu einer Verwandten (mahram) kommt und wer zu einem Tier kommt, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Majah 2/856. Ebenso ausgeführt von at-Tirmidhi, im Kapitel: Was darüber überliefert wurde, wenn man zu einem anderen sagt: "Du Effeminierter (mukhannath)", aus den Kapiteln über Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/249. Und von Imam Ahmad, im Musnad 1/300. (17) Erwähnt von Ibn Hajar in al-Isaba, in der Biografie von Abd Allah ibn Abi Mutarrif. Al-Isaba 4/238. Al-Suyuti führte dies im al-Jami' al-Saghir auf al-Hakim und Ahmad zurück, wir konnten es jedoch bei beiden nicht finden. (18) In den Manuskripten: "fa-jaldahu" (er ließ ihn auspeitschen). (19) Die Identifizierung der Quelle wurde bereits dargelegt in: 11/238.
ابنِ عباسٍ، قال: قال رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ وَقَعَ عَلَى ذَاتِ مَحْرَمٍ، فاقْتُلُوه" (١٦). ورُفِعَ إلى الحجَّاجِ رجلٌ اغتصبَ أُخْتَه على نفسِها، فقال: احْبِسُوه، وسَلُوا مَنْ ههُنا من أصْحابِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. فسَأَلُوا عبدَ اللَّه بنَ أبي مُطَرِّفٍ، فقال: سمعتُ رسول اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- يقول: "مَنْ تَخَطَّى الْمُؤْمِنِينَ، فَخُطُّوا وَسَطَهُ بِالسَّيْفِ" (١٧). وهذه الأحادِيثُ أخَصُّ ممَّا وردَ في الزِّنَى، فتُقدَّمُ. والقولُ في من زَنَى بذاتِ مَحْرَمِه من غيرِ عَقْدٍ، كالقولِ في مَن وَطِئَها بعدَ العَقْدِ.
فصل: وكلُّ نكاحٍ أُجْمِعَ على بُطْلَانِه، كنكاحِ خامسةٍ، أو مُتزوِّجَةٍ، أو مُعْتدَّةٍ، أو نكاحِ المُطَلَّقَةِ ثلاثًا، إذا وَطِئَ فيه عالمًا بالتَّحْرِيمِ، فهو زِنًى، مُوجِبٌ للحَدِّ المشْروعِ فيه قَبل العَقْدِ. وبه قال الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ، وصاحِباه: لا حَدَّ فيه؛ لما ذكرُوه في الفصلِ الذي قبلَ هذا. وقال النَّخَعِيُّ: يُجْلَدُ مِائَةً، ولا يُنْفَى. ولَنا، ما ذكرْنَاه فيما مضَى، وروَى أبو نَصْرٍ الْمَرُّوذِىُّ، بإسْنادِه عن عُبَيْدِ بنِ نُضَيْلةَ، قال: رُفِعَ إلى عمرَ بنِ الخطَّابِ امرأةٌ تزوَّجَتْ في عِدَّتِها، فقال: هل عَلِمْتُمَا؟ فقالا: لا. قال: لو عَلِمْتُما لَرَجَمْتُكمَا. فجلَدَهما (١٨) أسْواطًا، ثم فرَّقَ بينهمَا (١٩). وروَى أبو بكرٍ، بإسْنادِه عن خِلَاسٍ، قال: رُفِعَ إلى عليٍّ، عليه السَّلامُ، امرأةٌ تَزَوَّجَتْ ولها زَوْجٌ كتمَتْه، فرجَمَها، وجلَدَ زوجَها الآخَرَ مائَةَ جَلْدَةِ. فإن لم يَعْلَمْ تَحْرِيمَ ذلك، فلا حَدَّ عليه، لِعُذْرِ الجَهْلِ، ولذلك درأَ عمرُ عنهما الحَدَّ؛ لجَهْلِهما.
فصل: ولا يجبُ الحَدُّ بالوَطْءِ في نِكاحٍ مُخْتَلَفٍ فيه، كنِكاحِ المُتْعَةِ، والشِّغَارِ، والتَّحْلِيلِ، والنِّكاحِ بلا وَلِىٍّ ولا شُهودٍ، ونكاحِ الأُخْتِ في عِدَّةِ أُخْتِها البائنِ، ونكاحِ
(١٦) أخرجه ابن ماجه، في: باب من أتى ذات عرم ومن أتى بهيمة، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٥٦.كما أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء في من يقول لآخر: يا مخنث، من أبواب الحدود. عارضة الأحوذي ٦/ ٢٤٩. والإِمام أحمد، في المسند ١/ ٣٠٠.(١٧) أورده ابن حجر في الإِصابة، في: ترجمة عبد اللَّه ابن أبي مطرف. الإصابة ٤/ ٢٣٨. وعزاه السيوطي في الجامع الصغير إلى الحاكم وأحمد، ولم نجده عندهما.(١٨) في النسخ: "فجلده".(١٩) تقدم تخريجه، في: ١١/ ٢٣٨.