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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 344Abschnitt

Übersetzung · DE

die Heirat der fünften Frau während der Wartezeit der unwiderruflich geschiedenen vierten Frau oder die Heirat einer Zoroastrierin. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, denn die Meinungsverschiedenheit über die Erlaubnis des Beischlafs in diesen Fällen stellt eine Schubha (Rechtszweifel) dar, und die Hadd-Strafen werden durch Zweifel abgewehrt. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahren, sind sich einig, dass die Hadd-Strafen durch Zweifel abgewehrt werden" (20).

Abschnitt: Eine Hadd-Strafe ist nicht verpflichtend bei dem Beischlaf mit einer Sklavin, die zwischen ihm und einem anderen gemeinschaftlich ist. Dies vertraten auch Malik, ash-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl ar-Ra'y). Abu Thawr sagte: Sie ist verpflichtend. Unser Gegenargument ist, dass es sich um eine Geschlechtsöffnung handelt, an der er ein Eigentumsrecht hält; daher wird der Beischlaf nicht mit einer Hadd-Strafe belegt, wie bei einer Mukataba-Sklavin oder einer verpfändeten Sklavin.

Abschnitt: Wenn jemand seine Mutter oder seine Schwester durch Stillverwandtschaft oder Ähnliches kauft und mit ihnen den Beischlaf vollzieht, so erwähnte al-Qadi von unseren Gefährten, dass die Hadd-Strafe auf ihn anzuwenden ist; denn dies ist eine Geschlechtsöffnung, die unter keinen Umständen erlaubt ist, daher wird die Hadd-Strafe durch den Beischlaf darin zwingend (21), wie bei einer Geschlechtsöffnung eines Jungen. Einige unserer Gefährten sagten: Es gibt dafür keine Hadd-Strafe. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Vernunftlehre und ash-Shafi'is, da es sich um einen Beischlaf in einer Geschlechtsöffnung handelt, die ihm gehört, über die er durch Austausch verfügen kann und für die er den Brautpreis (Sadaq) nehmen darf; daher ist keine Hadd-Strafe dafür verpflichtend, wie beim Beischlaf mit einer gemeinschaftlichen Sklavin. Wenn er jedoch eine Verwandte (Mahram) durch Blutsverwandtschaft kauft, bei der eine Freilassung zwingend eintritt, und er mit ihr den Beischlaf vollzieht, so trifft ihn die Hadd-Strafe. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit, da das Eigentumsrecht an ihr nicht feststeht und somit kein Zweifel (Schubha) vorliegt.

Abschnitt: Wenn ihm eine andere als seine Ehefrau zugeführt wird und man zu ihm sagt: "Dies ist deine Ehefrau", und er vollzieht den Beischlaf mit ihr in der Annahme, sie sei seine Ehefrau, so trifft ihn keine Hadd-Strafe. Wir kennen hierin keine Meinungsverschiedenheit. Und wenn man ihm nicht sagte: "Dies ist deine Ehefrau", oder er fand auf seinem Bett eine Frau, von der er annahm, sie sei seine Ehefrau oder seine Sklavin, und vollzog den Beischlaf mit ihr, oder er rief seine Ehefrau oder Sklavin und es kam eine andere zu ihm, und er hielt sie für die Gerufene und vollzog den Beischlaf, oder er war darüber im Zweifel aufgrund seiner Blindheit, so trifft ihn keine Hadd-Strafe. Dies vertrat auch ash-Shafi'i. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass ihn die Hadd-Strafe trifft, da er den Beischlaf an einem Ort vollzog, an dem er kein Eigentumsrecht hat. Unser Gegenargument ist, dass es sich um einen Beischlaf handelt, dessen Erlaubnis er aufgrund von Umständen annahm, in denen er entschuldigt ist, was dem Fall gleicht, in dem man ihm sagte: "Dies ist deine Ehefrau". Zudem werden die Hadd-Strafen durch Zweifel abgewehrt, und dies gehört zu den stärksten dieser Zweifel. Wenn er jedoch

Anmerkungen

(20) Im Original: "bi-shubha" (im Singular). (21) Fehlt in Manuskript: M. (22) Fehlt in Manuskript: B. (Es wird darauf hingewiesen, dass eine Betrachtung der Textstelle erforderlich ist.)

Arabisch (Quelle)

الخامسةِ في عِدَّةِ الرابعةِ البائنِ، ونكاحِ الْمَجُوسِيَّةِ. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ لأنَّ الاختِلافَ في إبَاحةِ الوَطْءِ فيه شُبْهةٌ، والحدودُ تُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كُلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهلِ العلمِ، أنَّ الحُدُودَ تُدْرأُ بالشُّبَهِ (٢٠).

فصل: ولا يجبُ الحَدُّ بوَطْءِ جاريَةٍ مُشْترَكَةٍ بينَه وبينَ غيرِه. وبه قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو ثَوْرٍ: يَجِبُ. ولَنا، أنَّه فَرْجٌ له فيه مِلْكٌ، فلا يُحَدُّ بوطْئِه، كالمُكاتَبَةِ والمَرْهُونَةِ.

فصل: وإن اشترَى أُمَّه أو أُخْتَهُ من الرَّضَاعَةِ ونحوَهما، ووَطِئَهما، فذكرَ القاضي عن أصحابِنا، أنَّ عليه الحَدَّ؛ لأنه فَرْجٌ لا يُسْتَبَاحُ بحالٍ، فوَجَبَ الحَدُّ بالوَطْءِ فيه (٢١)، كَفَرْجِ الغُلامِ. وقال بعضُ أصحابِنا: لا حَدَّ فيه. وهو قَوْلُ أصحابِ الرَّأْىِ، والشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه وَطْءٌ في فَرْجٍ مَمْلوكٍ له، يَمْلِكُ المُعاوَضَةَ عنه، وأخْذَ صَداقِهِ، فلم يجبْ به الحَدُّ، كَوَطْءِ الجارِيَةِ المُشْترَكَةِ. فأمَّا إن اشْتَرَى ذاتَ مَحْرَمِه من النَّسَبِ، ممَّنْ يَعْتِقُ عليه، وَوَطِئَها، فعليه الحَدُّ. لا نعلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّ المِلْكَ لا يَثْبُتُ فيها، فلم تُوْجَدِ الشُّبْهَةُ.

فصل: فإن زُفَّتْ إليه غيرُ زَوْجَتِهِ، وقيل: هذه زوجتُكَ. [فوَطِئَها يعْتقِدُها زوجَتَه، فلا حَدَّ عليه. لا نعلَمُ فيه خِلافًا. وإن لم يُقَلْ له: هذه زوجتُك] (٢٢). أو وَجَدَ على فرَاشِه امرأةً ظَنَّها امرأتَه، أو جارِيَته، فوَطِئَها، أو دعا زوجَتَه أو جارِيَتَه، فجاءتْه غيرُها، فظَنَّها المَدْعُوَّةَ، فوَطِئَها، أو اشْتَبَهَ عليه ذلك؛ لِعَماهُ، فلا حَدَّ عليه. وبه قال الشَّافِعِىُّ. وحُكِىَ عن أبي حنيفةَ، أنَّ عليه الحَدَّ؛ لأنَّه وَطِئَ في مَحَلٍّ لا مِلْكَ له فيه. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ اعْتَقَدَ إباحَتَه بما يُعْذَرُ مِثْلُه فيه، فأشْبَهَ ما لَو قِيلَ له: هذه زوجتُك. ولأنَّ الحُدُودَ تُدْرَأُ بِالشُّبُهاتِ، وهذه من أعْظَمِها. فأمَّا إن دَعَا

Anmerkungen

(٢٠) في الأصل: "بالشبهة".(٢١) سقط من: م.(٢٢) سقط من: ب. نقل نظر.

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