eine für ihn verbotene Frau ruft und eine andere antwortet ihm, und er vollzieht den Beischlaf mit ihr in der Annahme, sie sei die Gerufene, so trifft ihn die Hadd-Strafe, ganz gleich, ob es sich bei der Gerufenen um jemanden handelte, bei dem er einen Rechtszweifel (Shubha) hatte, wie bei einer gemeinschaftlichen Sklavin, oder nicht; denn er ist in dieser Hinsicht nicht entschuldigt. Dies gleicht dem Fall, als wenn er einen Mann tötet, von dem er annimmt, es sei sein Sohn oder sein Sklave, sich dann aber herausstellt, dass es ein Fremder war.
Abschnitt: Es gibt keine Hadd-Strafe für jemanden, der das Verbot der Unzucht (Zina) nicht kannte. Umar, Uthman und Ali sagten: Es gibt keine Hadd-Strafe, außer für jemanden, der das Verbot kannte (23). Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Wenn der Unzüchtige die Unkenntnis des Verbots behauptet und es möglich ist, dass er es nicht wusste – etwa wenn er erst kürzlich zum Islam konvertiert ist oder in der Wüste aufgewachsen ist –, so wird dies von ihm akzeptiert, da es möglich ist, dass er wahrhaftig ist. Wenn er jedoch zu denjenigen gehört, denen dies nicht verborgen bleiben konnte, wie ein Muslim, der unter Muslimen aufgewachsen ist, oder ein Gelehrter, so wird dies nicht akzeptiert; denn das Verbot der Unzucht ist jemandem, der in diesem Umfeld lebt, nicht verborgen, und somit ist seine Lüge erwiesen. Wenn er die Unkenntnis über die Ungültigkeit einer nichtigen Ehe behauptet, so wird seine Aussage akzeptiert, da Umar die Aussage dessen akzeptierte, der Unkenntnis über das Verbot der Ehe während der Wartezeit geltend machte, und da solches oft nicht bekannt ist und Gelehrtenfremden verborgen bleibt.
Abschnitt: Wer mit der Sklavin eines anderen den Beischlaf vollzieht, ist ein Unzüchtiger (Zani), ungeachtet dessen, ob dies mit oder ohne dessen Erlaubnis geschah; denn dies ist eine Angelegenheit, die nicht durch Schenkung oder Erlaubnis legitimiert werden kann, und die Hadd-Strafe ist gegen ihn anzuwenden, außer in zwei Fällen. Erstens: Wenn der Vater mit der Sklavin seines Sohnes den Beischlaf vollzieht, so trifft ihn nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten keine Hadd-Strafe. Dazu gehören Malik, die Gelehrten von Medina, al-Awza'i, ash-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre. Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Die Hadd-Strafe trifft ihn, sofern kein Konsens (Ijma') dies verhindert, da es sich um einen Beischlaf ohne Eigentumsrecht handelt, was dem Beischlaf mit der Sklavin seines Vaters gleicht. Unser Gegenargument ist, dass es sich um einen Beischlaf handelt, bei dem ein Rechtszweifel möglich ist, weshalb keine Hadd-Strafe zwingend wird, wie beim Beischlaf mit einer gemeinschaftlichen Sklavin. Der Beweis für das Vorliegen des Rechtszweifels ist das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Du und dein Besitz gehört deinem Vater" (24). Er schrieb den Besitz seines Sohnes ihm zu und machte ihn zu seinem eigenen. Wenn wir also nicht die Realität des Eigentumsrechts feststellen, so ist es zumindest als ein Rechtszweifel zu betrachten, der die Hadd-Strafe abwehrt, da diese durch Zweifel abgewehrt wird. Da die Meinung derjenigen, die die Hadd-Strafe in der Zeit von Malik, al-Awza'i und denen, die ihnen zustimmten, verneinten, bekannt geworden ist und ihnen keine gegenteilige Meinung bekannt war, stellt dies einen Konsens dar. Es gibt keine Hadd-Strafe für die Sklavin, denn...
(23) Von al-Bayhaqi von Umar und Uthman überliefert im Kapitel: Was über die Abwehr der Hadd-Strafen durch Zweifel berichtet wurde, im Buch der Hadd-Strafen. As-Sunan al-Kubra 8/238, 239. (24) Der Beleg hierfür wurde bereits erwähnt in: 8/273.
مُحَرَّمَةً عليه، فأجابَه غيرُها، فوَطِئَها يظُنُّها المدعُوَّةَ، فعليه الحَدُّ، سواءٌ كانت المدعُوَّةُ ممَّن له فيها شُبْهَةٌ، كالجارِيَةِ المُشْترَكَةِ، أو لم يكُنْ؛ لأنَّه لا يُعْذَرُ بهذا، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَ رجلًا يظُنُّه ابنَه أو عبدَه، فبانَ أجْنبِيًّا.
فصل: ولا حَدَّ على من لم يعلَمْ تَحْريمَ الزِّنَى. قال عمرُ، وعثمانُ، وعلىٌّ: لا حَدَّ إلَّا على مَنْ عَلِمَه (٢٣). وبهذا قال عامَّةُ أهلِ العلمِ. فإن ادَّعَى الزَّانِى الجَهْلَ بالتَّحْرِيمِ، وكان يَحْتَمِلُ أن يَجْهَلَه، كحديثِ العَهْدِ بالإِسْلامِ والنَّاشِئِ ببادِيَةٍ، قُبِلَ منه؛ لأنَّه يجوزُ أن يكونَ صادِقًا، وإن كانَ ممَّن لا يَخْفَى عليه ذلك، كالمسلِمِ النَّاشِئِ بينَ المسلِمين، وأهلِ العِلْمِ، لم يُقْبَلْ؛ لأنَّ تَحْريمَ الزِّنَى لا يَخْفَى على مَن هو كذلك، فقد عُلِمَ كَذِبُه. وإن ادَّعَى الجَهْلَ بفسادِ نِكاحٍ باطلٍ، قُبِلَ قولُه؛ لأنَّ عمرَ قَبِلَ قولَ المُدَّعِى الجهلَ بتَحْرِيمِ النِّكَاحِ في العِدَّةِ، ولأنَّ مثلَ هذا يُجْهَلُ كثيرًا، ويَخْفَى على غيرِ أهلِ العِلْمِ.
فصل: فإن وَطِىءَ جاريَةَ غيرِه، فهو زَانٍ. سواءٌ كان بإذْنِه أو غيرِ إذنِه؛ لأنَّ هذا ممَّا لا يُسْتَباحُ بالبَذْلِ والإِباحَةِ، وعليه الحَدُّ إلَّا في مَوْضِعَيْنِ؛ أحدُهما، الأبُ إذا وَطِىءَ جارِيَةَ ولدِه، فإنَّه لا حَدَّ عليه. في قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم مالِكٌ، وأهلُ المدينةِ، والأوْزَاعِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: عليه الحَدُّ، إلَّا أن يَمْنَعَ منه إجماعٌ؛ لأنَّه وَطْءٌ في غيرِ مِلْكٍ، أشْبَهَ وَطْءَ جارِيَةِ أبِيهِ. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ تمَكَّنَتِ الشُّبْهَةُ منه، فلا يَجِبُ به الحَدُّ، كوَطْءِ الجارِيَةِ المُشْترَكَةِ، والدَّلِيلُ على تَمَكُّنِ الشُّبْهةِ قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أنتَ ومَالُكَ لِأَبِيكَ" (٢٤). فأضافَ مالَ ولدِه إليه، وجعَلَه له، فإذا لم نُثبِتْ حقيقةَ المِلْكِ، فلا أقلَّ من جَعْلِه شُبْهَةً دَارئَةً للحَدِّ الذي يَنْدَرِئُ بالشُّبُهاتِ، ولأنَّ القائِلِينَ بانْتِفاءِ الحَدِّ في عصرِ مالِكٍ، والأوْزَاعِىِّ، ومَن وافقَهُما، قد اشْتَهَرَ قولُهم، ولم يُعْرَفْ لهم مُخالِفٌ، فكان ذلك إجماعًا، ولا حَدَّ على الجارِيَةِ؛ لأنَّ
(٢٣) أخرجه البيهقي عن عمر وعثمان، في: باب ما جاء في درء الحدود بالشبهات، من كتاب الحدود. السنن الكبرى ٨/ ٢٣٨، ٢٣٩.(٢٤) تقدم تخريجه، في: ٨/ ٢٧٣.