Denn die Hadd-Strafe wurde für denjenigen, der den Beischlaf vollzog, aufgrund des Rechtszweifels des Eigentumsrechts aufgehoben, somit entfällt sie auch für die Frau, bei der der Beischlaf vollzogen wurde, ähnlich dem Beischlaf mit einer gemeinschaftlichen Sklavin. Und weil das Eigentumsrecht zu den wechselseitigen Begriffen (al-mutadaifat) gehört: Wenn es bei einem der beiden Partner feststeht, steht es auch beim anderen fest, und ebenso verhält es sich mit dessen Rechtszweifel. Ein Analogieschluss (Qiyas) auf den Beischlaf mit der Sklavin des Vaters ist nicht zulässig; [da der Sohn an ihr kein Eigentumsrecht besitzt und auch kein Eigentumszweifel besteht, im Gegensatz zu unserer Fragestellung. Ibn Abi Musa erwähnte eine Ansicht bezüglich des Beischlafs mit der Sklavin des Vaters] (25) und der Mutter, dass gegen ihn keine Hadd-Strafe verhängt wird, da er für den Diebstahl von deren Besitz nicht bestraft wird, was dem Vater gleicht. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, und auf ihr basiert die Meinung der Allgemeinheit der Gelehrten, die uns bekannt ist. Der zweite Fall: Wenn er mit der Sklavin seiner Frau mit deren Erlaubnis den Beischlaf vollzieht, so wird er mit einhundert Peitschenhieben bestraft; er wird nicht gesteinigt, falls er verheiratet ist (thayyib), und er wird nicht verbannt, falls er unverheiratet ist (bikr). Falls sie ihm diese jedoch nicht erlaubt hat, ist er ein Unzüchtiger (Zani), und sein Urteil entspricht dem Urteil desjenigen, der Unzucht mit der Sklavin eines Fremden begeht. Von an-Nakha'i wurde überliefert, dass er lediglich mit einer Züchtigungsstrafe (Ta'zir) belegt wird und keine Hadd-Strafe gegen ihn erfolgt, da er seine Frau besitzt und er somit einen Rechtszweifel hinsichtlich ihres Eigentums hat. Von Umar, Ali, Ata, Qatada, ash-Shafi'i und Malik ist überliefert, dass dies dem Beischlaf mit einer fremden Frau gleicht, unabhängig davon, ob sie sie ihm erlaubt hat oder nicht, da er keinen Rechtszweifel bezüglich ihrer hat; dies gleicht dem Beischlaf mit der Sklavin seiner Schwester. Zudem ist es die Erlaubnis zum Beischlaf mit einer für ihn verbotenen Person, was keinen Rechtszweifel begründet, ähnlich der Erlaubnis durch andere Eigentümer. Von Ibn Mas'ud und al-Hasan ist überliefert: Wenn er sie dazu gezwungen hat, so muss er den Gegenwert (Ghurm) ihres Wertes leisten, und sie wird frei; wenn sie ihm jedoch gehorchte, muss er den Gegenwert ihres Wertes leisten und wird ihr Eigentümer, da dies vom Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - überliefert ist (26), und Ibn 'Abd al-Barr hat dies überliefert und gesagt (27): Dies ist ein authentischer (sahih) Hadith. Unser Gegenargument ist das, was Abu Dawud (28) mit seinem Isnad von Habib ibn Salim überlieferte, dass ein Mann namens Abd ar-Rahman ibn Hunayn den Beischlaf mit der Sklavin seiner Frau vollzog. Er wurde zu an-Nu'man ibn Bashir gebracht, der der Emir von Kufa war, welcher sagte: „Ich werde über dich nach der Rechtsprechung des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - urteilen: Wenn sie sie dir erlaubt hat, peitschen wir dich einhundert Mal aus, und wenn sie sie dir nicht erlaubt hat, so werden wir dich steinigen (29).“ Sie stellten fest, dass sie sie ihm erlaubt hatte, also peitschte er ihn einhundert Mal aus.
(25) Fehlt in: B. Übertragung geprüft. (26) Im Original und in B befindet sich der Zusatz: "Ibn 'Abd al-Barr". (27) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel: Über den Mann, der Unzucht mit der Sklavin seiner Frau begeht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/467. Und von al-Bayhaqi im Kapitel: Was über denjenigen berichtet wurde, der mit der Sklavin seiner Frau den Beischlaf vollzieht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. As-Sunan al-Kubra 8/240. (28) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel: Über den Mann, der Unzucht mit der Sklavin seiner Frau begeht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/467. Von at-Tirmidhi im Kapitel: Was über den Mann berichtet wurde, der mit der Sklavin seiner Frau den Beischlaf vollzieht, aus den Kapiteln über Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/232. Von an-Nasa'i im Kapitel: Die Erlaubnis zum Geschlechtsverkehr, aus dem Buch der Ehe. Al-Mujtaba 6/101. Von Ibn Maja im Kapitel: Über denjenigen, der mit der Sklavin seiner Frau den Beischlaf vollzieht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Maja 2/853. Und von ad-Darimi im Kapitel: Über denjenigen, der mit der Sklavin seiner Frau den Beischlaf vollzieht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan ad-Darimi 2/181, 182.
الحدَّ انْتفَى عن الوَاطِىءِ لشُبْهَةِ المِلْكِ، فيَنْتَفِى عن المَوْطُوءَةِ، كوطْءِ الجارِيَةِ المشْترَكَةِ؛ ولأنَّ المِلْكَ من قَبِيلِ المُتضَايِفَاتِ، إذا ثبتَ في أحدِ المُتضايِفَيْنِ ثبتَ في الآخَرِ، فكذلك شُبْهَتُه، ولا يَصِحُّ القِياسُ على وَطْءِ جارِيَةِ الأبِ؛ [لأنَّه لا مِلْكَ للوَلَدِ فيها، ولا شُبْهَةَ مِلْكٍ، بخلافِ مسألتِنَا. وذكرَ ابنُ أبي موسى قولًا في وَطْءِ جارِيَةِ الأبِ] (٢٥) والأُمِّ، أنَّه لا يُحَدُّ؛ لأنَّه لا يُقْطَعُ بِسَرِقَةِ مالِه، أشْبَهَ الأبَ. والأوَّلُ أصَحُّ، وعليه عامَّةُ أهلِ العلمِ فيما عَلِمْناه. المَوْضِعُ الثاني: إذا وَطِىءَ جاريَةَ امرأتِهِ بِإذنِها، فإنَّه يُجْلَدُ مائِةً، ولا يُرْجَمُ إن كان ثَيِّبًا، ولا يُغَرَّبُ إن كان بِكْرًا. وإن لم تكُنْ أحَلَّتْها له، فهو زانٍ، حكمُه حُكْمُ الزَّانِى بجارِيَةِ الأجْنَبِىِّ. وحُكِىَ عن النَّخَعِىِّ أنَّه يُعَزَّرُ، ولا حَدَّ عليه؛ لأنَّه يَمْلِكُ امرأتَه، فكانتْ له شُبْهَةٌ في مَمْلوكَتِها. وعن عمرَ، وعَلىٍّ، وعطاءٍ، وقَتادةَ، والشَّافِعِىِّ، ومالِكٍ، أنَّه كوَطْءِ الأجْنَبيَّةِ، سَواءٌ أحَلَّتْها له، أو لم تُحِلَّها؛ لأنَّه لا شُبْهَةَ له فيها، فأشْبَهَ وَطْءَ جارِيَةِ أُخْتِهِ، ولأنَّه إباحَةٌ لِوَطْءِ مُحَرَّمَةٍ عليه، فلم يكُنْ شُبهَةً، كإباحَةِ سائرِ المُلَّاكِ. وعن ابن مسعودٍ، والحسنِ، إن كان اسْتَكْرهَها فعليه غُرْمُ مِثْلِها، وتَعْتِقُ، وإنْ كانَتْ طاوعَتْه، فعليه غُرْمُ مِثْلِها ويَمْلِكُها؛ لأنَّ هذا يُرْوَى عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- (٢٦)، وقد روَاه ابنُ عَبْدِ البَرِّ، وقال (٢٧): هذا حَدِيثٌ صَحِيحٌ. ولَنا، ما رَوَى أبو داودَ (٢٨) بإسْنادِه عن حَبِيبِ بنِ سالمٍ، أنَّ رجلًا يُقالُ له: عبدُ الرَّحْمَنِ بنُ حُنَيْن، وقعَ على جارِيَةِ امرأتِه، فرُفِعَ إلى النُّعْمانِ بنِ بَشِيرٍ، وهو أمِيرٌ على الكُوفَةِ، فقال: لأَقْضِيَنَّ
(٢٥) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٦) في الأصل، ب زيادة: "ابن عبد البر".(٢٧) أخرجه أبو داود، في: باب في الرجل يزنى بجارية امرأته، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٧. والبيهقي، في: باب ما جاء في من أتى جارية امرأته، من كتاب الحدود. السنن الكبرى ٨/ ٢٤٠.(٢٨) أخرجه أبو داود، في: باب في الرجل يزنى بجارية امرأته، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٧. والترمذي، في: باب ما جاء في الرجل يقع على جارية امرأته، من أبواب الحدود. عارضة الأحوذى ٦/ ٢٣٢. والنسائي، في: باب إحلال الفرج، من كتاب النكاح. المجتبى ٦/ ١٠١. وابن ماجه، في: باب من وقع على جارية امرأته، من كتاب الحدود. سنن ابن ماجه ٢/ ٨٥٣. والدارمى، في: باب في من يقع على جارية امرأته، من كتاب الحدود. سنن الدارمي ٢/ ١٨١، ١٨٢.