und schlug damit mit einem Stab, den er bei sich hatte, woraufhin ein Splitter davon abflog, sein Auge traf und es ausstach. Da legte Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, das Blutgeld dafür seiner Sippe auf und sagte: "Es ist eine Hand von den Händen der Muslime, die nicht durch ein Vergehen gegen jemanden getroffen wurde." Wir kennen niemanden, der ihm in seiner Zeit widersprochen hätte. Und weil es sich um ein fahrlässiges Vergehen handelt, ist das Blutgeld dafür von seiner Sippe zu tragen, so wie wenn er jemand anderen getötet hätte. Nach dieser Überlieferung gilt: Wenn die Sippe zugleich die Erben sind, ist nichts zu entrichten, da ein Mensch sich selbst gegenüber zu nichts verpflichtet ist. Wenn jedoch einige von ihnen Erben sind, entfällt von ihm, was seinem Anteil entspricht, und er ist für den Teil verantwortlich, der seinen Anteil übersteigt. Er erhält zudem, was übrig bleibt, falls sein Anteil am Blutgeld höher ist als die Verpflichtung, die ihm auferlegt wurde. Die zweite Überlieferung besagt, dass sein Vergehen straffrei (hadr) ist. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, unter ihnen Rabi'a, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Dies ist die korrektere Ansicht, denn 'Amir ibn al-Akwa' trat am Tage von Khaybar zum Duell gegen Marhab an, da kehrte sein Schwert gegen ihn selbst und er starb. Es hat uns nicht erreicht, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, in diesem Fall ein Blutgeld oder anderes angeordnet hätte. Hätte es eine Verpflichtung gegeben, so hätte der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dies klargestellt. Zudem hat er das Vergehen an sich selbst begangen, weshalb es niemand anderes garantieren muss, wie im Falle einer vorsätzlichen Tat. Des Weiteren war die Verpflichtung zum Blutgeld für die Sippe nur als Trost (Muwasat) für den Täter gedacht und als Erleichterung für ihn; doch hier gibt es für den Täter nichts, bei dem er einer Hilfe und eines Trostes bedürfte, weshalb es keinen Grund gibt, dies zur Pflicht zu machen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem das Vergehen gegen jemand anderen begangen wurde; denn wenn die Sippe dies nicht trüge, würde die Verpflichtung zum Blutgeld aufgrund seiner Höhe eine harte Belastung (Ijhaf) für ihn darstellen. Was nun aber betrifft, ob sein Vergehen gegen sich selbst ein "quasi-vorsätzliches" Vergehen ist, so stellt sich die Frage: Gilt es als fahrlässig? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die eine besagt, es sei wie ein fahrlässiges Vergehen, da es mit diesem gleichzusetzen ist, wenn es gegen jemand anderen begangen wird. Die zweite besagt, dass die Sippe es nicht trägt, da er keine Entschuldigung hat, womit es einem rein vorsätzlichen Vergehen ähnelt.
Abschnitt: Was das Versehen eines Imams oder Richters außerhalb der Rechtsprechung und des Ijtihad betrifft, so wird es ohne Meinungsverschiedenheit von seiner Sippe getragen, sofern es zu den Dingen gehört, die von der Sippe getragen werden. Was jedoch durch seinen Ijtihad geschieht, dazu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass auch dies von seiner Sippe getragen wird, aufgrund des Berichts von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, der nach einer Frau schickte, über die Schlechtes erzählt wurde, woraufhin sie ihr ungeborenes Kind verlor. Da sagte Umar zu 'Ali: "Ich beschwöre dich, bleib nicht hier, bis du es unter deinem Volk verteilst." Und weil er ein Täter ist, liegt sein Versehen bei seiner Sippe, wie bei jedem anderen auch. Die zweite Überlieferung besagt, dass es aus dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal) zu entrichten ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Awza'i, al-Thawri, Abu Hanifa und Ishaq; denn das Versehen kommt in ihren Urteilen und ihrem Ijtihad häufig vor, weshalb die Auferlegung des Blutgeldes auf seine Sippe eine harte Belastung für sie wäre. Zudem ist er ein Stellvertreter für Allah, den Erhabenen, in Seinen Urteilen und Handlungen, weshalb das Blutgeld für sein Vergehen aus dem Vermögen Allahs, des Erhabenen, zu leisten ist. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, entsprechend den beiden Überlieferungen.
1465 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Sklave ein Vergehen begeht, so muss sein Herr ihn freikaufen oder ihn ausliefern. Wenn das Vergehen jedoch mehr als seinen Wert beträgt, so trifft den Herrn keine Verpflichtung, die über seinen Wert hinausgeht.)
Dies bezieht sich auf ein Vergehen, das durch Vermögen ersetzt wird, entweder weil es nur Vermögen erfordert oder weil es eigentlich die Vergeltung (Qisas) erfordert, man aber zugunsten einer Geldzahlung davon absah. Das Vergehen eines Sklaven hängt an seinem Nacken (Raqaba), da es nicht anders sein kann, als dass es sich an seinem Nacken, seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma), der Verantwortung seines Herrn oder gar nicht festmacht – wobei ein Entfallen des Anspruchs nicht möglich ist, da es das Vergehen eines Menschen ist. Daher muss es wie das Vergehen eines Freien behandelt werden, und weil das Vergehen eines Kindes oder eines Geistesgestörten nicht hinfällig ist, trotz ihrer Entschuldigung und ihres fehlenden Takiif (religiöse Verantwortlichkeit), ist das Vergehen des Sklaven umso mehr zu berücksichtigen. Es kann sich nicht an seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma) festmachen, da dies dazu führen würde, dass es hinfällig wird oder das Recht des Geschädigten unbegrenzt hinausgezögert wird. Auch nicht an der Verantwortung des Herrn, da dieser das Vergehen nicht begangen hat. Somit steht fest, dass es sich an den Nacken des Sklaven bindet, und weil die Garantie (Daman) die Folge seines Vergehens ist, haftet er mit seinem Nacken, wie bei der Vergeltung.
(29) In (M): "fa-faqa'at". (30) Aus (M) ausgefallen. (31) Wir haben dies nicht in den uns vorliegenden Quellen gefunden. (32) Aus (B) ausgefallen. Der Hadith wurde von al-Bukhari in folgenden Kapiteln überliefert: Kapitel über die Schlacht von Khaybar (Buch der Feldzüge), Kapitel über das, was an Dichtung, Rajaz-Versmaß, Treibgesängen erlaubt oder verpönt ist (Buch der Literatur), Kapitel über jemanden, der sich selbst aus Versehen tötet, wofür es kein Blutgeld gibt (Buch der Blutgelder). Sahih al-Bukhari 5/166, 167, 8/42-44, 9/9. Muslim im Kapitel über die Schlacht von Khaybar (Buch des Jihad), Sahih Muslim 3/1427-1430. Abu Dawud im Kapitel über einen Mann, der durch seine eigene Waffe stirbt (Buch des Jihad), Sunan Abi Dawud 2/19, 20. Al-Nasa'i im Kapitel über jemanden, der auf dem Weg Allahs kämpfte, woraufhin sein Schwert gegen ihn selbst kehrte und ihn tötete (Buch des Jihad), al-Mujtaba 6/26, 27. Imam Ahmad im Musnad 4/47, 48, 51, 52. (33) In (B) und (M): "al-jinaya".
فضَرَبه بِعَصًا كانت معه، فطارَتْ منها شَظِيَّةٌ، فأصابتْ (٢٩) عَيْنَه ففَقَأتْها (٣٠)، فجَعَلَ عمرُ، رَضِىَ اللَّه عنه، دِيَتَه على عاقِلَتِه، وقال: هي يَدٌ من أيْدِى المسلمينَ، لم يُصِبْها اعْتِداءٌ على أحدٍ (٣١). ولم نَعْرِفْ له مُخالِفًا في عَصْرِه. ولأنَّها جنايةُ خَطإٍ، فكان عَقْلُها على عاقِلَتِه، كما لو قَتَلَ غيرَه. فعلى هذه الرِّوايةِ، إن كانت العاقِلةُ الوَرَثةَ، لم يَجِبْ شيءٌ؛ لأنَّه لا يَجِبُ للإِنسانِ شيءٌ على نَفْسِه، وإن كان بعضُهم وارِثًا، سَقَطَ عنه ما يُقابِلُ نَصِيبَه، وعليه ما زاد على نَصِيبِه، وله ما بَقِىَ إن كان نَصِيبُه من الدِّيَةِ أكثرَ من الواجِبِ عليه. والرِّواية الثانية، جِنايَتُه هَدْرٌ. وهذا قولُ أكثر أهلِ العلمِ، منهم؛ رَبِيعةُ، ومالكٌ، والثَّوْرىُّ، والشافعيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وهى أصَحُّ؛ لأنَّ عامِرَ بن الأَكْوعِ بارَزَ مَرْحَبًا يَوْمَ خَيْبَر، فرَجَعَ سَيْفُه على نَفْسِه، فمات (٣٢)، ولم يَبْلُغْنا أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَضَى فيه بِدِيَةٍ ولا غيرِها، ولو وجَبَتْ لبَيَّنَه النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. ولأنَّه جَنَى على نفسِه، فلم يَضْمَنْه غيرُه، كالعَمْدِ، ولأنَّ وُجُوبَ الدِّيَةِ على العاقلةِ إنَّما كان مُواساةً للجانِى، وتَخْفيفًا عنه، وليس على الجانِى ههُنا شيءٌ يَحْتاجُ إلى الإِعانةِ والمُواساةِ فيه، فلا وَجْهَ لإِيجابِه. ويُفارِقُ هذا ما إذا كانت الجِنايةُ على غيرِه، فإنَّه لو لم تَحْمِلْه العاقِلَةُ، لأَجْحَفَ به وُجُوبُ الدِّيَةِ لكَثْرَتِها. فأمَّا إن كانت جنايتُه (٣٣) على نَفْسِه شِبْهَ عَمْدٍ، فهل تَجْرِى مَجْرَى الخَطإِ؟ على وَجْهَيْن: أحدهما، هي كالخَطإِ؛ لأنَّها تُساوِيه فيما إذا كانتْ
(٢٩) في م: "ففقأت".(٣٠) سقط من: م.(٣١) لم نجده فيما بين أيدينا.(٣٢) سقط من: ب. والحديث أخرجه البخاري، في: باب غزوة خيبر، من كتاب المغازى، وفي: باب ما يجوز من الشعر والرجز والحداء وما يكره منه، من كتاب الأدب، وفي: باب إذا قتل نفسه خطأ فلا دية له، من كتاب الديات. صحيح البخاري ٥/ ١٦٦، ١٦٧، ٨/ ٤٢ - ٤٤، ٩/ ٩. ومسلم، في: باب غزوة خيبر، من كتاب الجهاد. صحيح مسلم ٣/ ١٤٢٧ - ١٧٣٠. وأبو داود، في: باب في الرجل يموت بسلاحه، من كتاب الجهاد. سنن أبي داود ٢/ ١٩، ٢٠. والنسائي، في: باب من قاتل في سبيل اللَّه فارتد عليه سيفه فقتله، من كتاب الجهاد. المجتبى ٦/ ٢٦، ٢٧. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٤٧، ٤٨، ٥١، ٥٢.(٣٣) في ب، م: "الجناية".