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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 12 · Seite 350Abschnitt

Übersetzung · DE

Sulaym über Khalid ibn al-Walid überlieferte, dass dieser in einigen der Außenbezirke der Araber einen Mann fand, der so beschlafen wurde, wie eine Frau beschlafen wird. Er schrieb dies an Abu Bakr, woraufhin Abu Bakr – Allahs Wohlgefallen auf ihm – die Gefährten dazu befragte. Ali äußerte sich am schärfsten dazu und sagte: "Dies hat außer einer einzigen unter den Völkern niemand getan, und ihr wisst, was Allah mit ihr getan hat. Ich bin der Meinung, dass er mit Feuer verbrannt werden sollte." Abu Bakr schrieb dies an Khalid, woraufhin er ihn verbrannte (9). Al-Hakam und Abu Hanifa sagten: "Es gibt für ihn keine Hadd-Strafe; denn es ist kein Ort für den Beischlaf (10), er ähnelt also anderen Körperstellen als dem Geschlechtsorgan." Die Begründung der ersten Überlieferung ist das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Wen ihr dabei ertappt, wie er die Tat des Volkes Luts begeht, tötet sowohl den Aktiven als auch den Passiven." Überliefert von Abu Dawud (11). In einer anderen Formulierung heißt es: "Steinigt den Oberen und den Unteren." Außerdem ist es der Konsens der Gefährten – Allahs Wohlgefallen auf ihnen –, denn sie waren sich einig über die Tötung, unterschieden sich jedoch nur in deren Art. Ahmad argumentierte mit [Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm] (12), der die Steinigung befürwortete, und damit, dass Allah, der Erhabene, das Volk Luts durch Steinigung strafte, weshalb derjenige, der deren Tat begeht, mit der gleichen Strafe bestraft werden sollte wie sie. Die Ansicht dessen, der die Hadd-Strafe entfallen lässt, widerspricht dem Text (Nass) und dem Konsens (Ijma'), und der Analogie (Qiyas) des Geschlechtsorgans auf andere Körperstellen ist aufgrund des Unterschieds zwischen beiden nicht gültig. Wenn dies feststeht, so gibt es keinen Unterschied, ob es sich um einen Sklaven in seinem Besitz oder einen Fremden handelt; denn das männliche Glied ist kein Ort für den Beischlaf eines Mannes, daher hat dessen Besitz keinen Einfluss darauf. Wenn er seine Ehefrau oder seine Sklavin von hinten beschläft, so ist dies zwar verboten, zieht aber keine Hadd-Strafe nach sich; denn die Frau ist grundsätzlich ein Ort für den Beischlaf, und einige Gelehrte sind sogar zur Auffassung ihrer Erlaubtheit gelangt, was als Zweifel (Shubha) gilt, der die Hadd-Strafe verhindert, im Gegensatz zur Sodomie.

Kapitel: Wenn zwei Frauen miteinander verkehren, so sind sie beide Unzüchtige und verflucht; dies aufgrund dessen, was vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überliefert wurde: "Wenn die Frau zur Frau kommt, so sind sie beide Unzüchtige" (13). Es gibt für sie keine Hadd-Strafe, weil dies kein Eindringen beinhaltet.

Anmerkungen

(9) Überliefert von al-Bayhaqi, im: vorherigen Kapitel. As-Sunan al-Kubra 8/232. (10) In der Handschrift (M): "al-wat'" (der Beischlaf). (11) Im Kapitel: Über denjenigen, der die Tat des Volkes Luts begeht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Abi Dawud 2/468. Ebenso überliefert von at-Tirmidhi im Kapitel: Was über die Hadd-Strafe des Sodomiten überliefert wurde, aus den Kapiteln der Hadd-Strafen. 'Aridat al-Ahwadhi 6/240. Und von Ibn Majah im Kapitel: Über denjenigen, der die Tat des Volkes Luts begeht, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Sunan Ibn Majah 2/856. (12) In der Handschrift (M): "Allahs Wohlgefallen auf ihm mit dem Wort von Ali, Friede sei auf ihm". (13) Überliefert von al-Bayhaqi im Kapitel: Was über die Hadd-Strafe des Sodomiten überliefert wurde, aus dem Buch der Hadd-Strafen. As-Sunan al-Kubra 8/233.

Arabisch (Quelle)

سُلَيْم، عن خالِدِ بنِ الوليدِ، أنَّه وجدَ في بعضِ ضَواحِى العربِ رَجُلًا يُنْكَحُ كما تُنْكَحُ المرأةُ، فكَتبَ إلى أبى بكرٍ، فاسْتَشارَ أبو بكرٍ، رَضِىَ اللَّه عنه، الصَّحابةَ فيه، فكان علىٌّ أشدَّهم قَوْلًا فيه فقال: ما فعلَ هذا إلَّا أُمَّةٌ من الأُمَمِ واحِدَةٌ، وقد عَلِمْتُمُ ما فعلَ اللهُ بها، أرَى أنْ يُحْرَقَ بِالنَّارِ. فكتبَ أبو بكرٍ إلى خالدٍ بذلك، فحرَقَه (٩). وقال الحكمُ، وأبو حنيفةَ: لا حَدَّ عليه؛ لأنَّه ليس بمَحَلٍّ للوَطْءِ (١٠)، أشْبَهَ غيرَ الفَرْجِ. ووَجْهُ الرِّوايةِ الأُولَى، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَن وَجَدْتُمُوهُ يَعْمَلُ عَمَلَ قَوْمِ لُوطٍ، فاقْتُلُوا الفَاعِلَ والمَفْعُولَ بِهِ". روَاه أبو داودَ (١١). وفى لفظٍ: "فَارْجُمُوا الأَعْلَى والأَسْفَلَ". ولأنَّه إجماعُ الصحابةِ، رَضِىَ اللهُ عنهم، فإنَّهم أَجْمَعُوا على قَتْلِه، وإنَّما اخْتلفُوا في صِفَتِه. واحتجَّ أحمدُ [بعلىٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه] (١٢)، وأنَّه كان يَرَى رَجْمَه، ولأنَّ اللَّه تعالى عَذَّبَ قومَ لُوطٍ بالرَّجْمِ، فيَنْبَغِى أن يُعَاقَبَ مَن فَعَلَ فِعْلَهم بمثْلِ عُقُوبَتِهم. وقولُ من أسقطَ الحَدَّ عنهْ يُخالِفُ النَّصَّ والإِجْماعَ، وقياسُ الفَرْجِ على غيرِه لا يَصِحُّ؛ لما بينهما من الفَرْقِ. إذا ثبتَ هذا، فلا فَرْقَ بينَ أنْ يكونَ في مَمْلوكٍ له أو أجْنَبِىٍّ؛ لأنَّ الذَّكَرَ ليس بمَحَلٍّ لِوَطْءِ الذَّكَرِ، فلا يُؤَثِّرُ مِلْكُه له. ولو وَطِىءَ زَوْجتَه أو مَمْلوكتَه في دُبُرِها، كان مُحَرَّمًا، ولا حَدَّ فيه؛ لأنَّ المرأةَ مَحَلٌّ لِلْوَطْءِ في الجُمْلَةِ، وقد ذهب بعضُ العُلَماءِ إلى حِلِّه، فكان ذلك شُبْهةً مانِعَةً من الحَدِّ، بخلافِ التَلَوُّطِ.

فصل: وإن تَدَالَكتِ امْرأتانِ، فهما زانِيَتانِ ملْعونَتانِ؛ لمَا رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنَّه قال: "إذَا أتَتِ الْمَرْأَةُ الْمَرْأَةَ، فَهُمَا زَانِيَتانِ" (١٣). ولا حَدَّ عليهما؛ لأنَّه لا يتَضمَّنُ

Anmerkungen

(٩) أخرجه البيهقي، في: الباب السابق. السنن الكبرى ٨/ ٢٣٢.(١٠) في م: "الوطء".(١١) في: باب في من يعمل عمل قوم لوط، من كتاب الحدود. سنن أبي داود ٢/ ٤٦٨.كما أخرجه الترمذي، في: باب ما جاء في حد اللوطى، من أبواب الحدود. عارضة الأحوذى ٦/ ٢٤٠. وابن ماجه، في: باب من عمل عمل قوم لوط، من كتاب الحدود. سن ابن ماجه ٢/ ٨٥٦.(١٢) في م: "رضى اللَّه عنه بقول على عليه السلام".(١٣) أخرجه البيهقي، في: باب ما جاء في حد اللوطى، من كتاب الحدود. السنن الكبرى ٨/ ٢٣٣.

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